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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-05-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
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-ausgeschlossen bleiben möchte, konnte sich aber nicht ver hehlen, daß der Schlussatz der 28. Paragraphe, welcher so lautet: „an die Landrentenbank können dergleichen erst nach Bekanntmachung dieses Gesetzes begründete Gcldgefälle in keinem Falle überwiesen werden." hierüber Zweifel aufkommen läßt. Der königliche Kommissar, mit welchem dieserhalb in Vernehmung getreten ward, gab aber der Deputation zu erken nen, daß die Staatsregierung jene Bestimmung nicht auf Allodificationscanons beziehe, weil auf das Wort „derglei chen" besonderes Gewicht gelegt werden müsse, die vorher gehende specielle Bestimmung aber von Geldgefallen handele, zu denen diese Canons nicht gerechnet werden könnten. Die Deputation ist mit dieser Ansicht einverstanden, erachtet es aber doch für rathsam, daß einer möglicherweise denkbaren ver schiedenen Auslegung jener gesetzlichen Disposition vorge beugt werden möge und empfiehlt sonach der Kammer, in der ständischen Schrift darauf anzutragen: daß die Staatsregierung die betreffenden Behörden anweisen möge, eintretenden Falles der Ueberwei- sung von Allodificationscanons, die erst nach Be kanntmachung des Gesetzes vom 15. Mai 1851 über nommen worden sind, kein Hinderniß entgegen zu setzen, indem die Schlußbestimmung der §. 28 des gedachten Gesetzes hierauf nicht Anwendung leide. Von selbst versteht es sich aber, daß der in Z. 21 des ge dachten Gesetzes auf den 1. April 1856 festgesetzte allgemeine Schlußtermin für Ueberweisung von Geldgefällen an die Landrentenbank auch auf Allodificationscanons aller Art An wendung leiden muß, was übrigens dazu beitragen kann, daß die den Umständen nach ausführbaren Erbverwandlungen von Lehnen ohne zu große Zögerung beantragt werden. Ich würde nun den Herrn Präsidenten ersuchen, die Kammer zu fragen, ob es ihr nicht gefällig wäre, diesen Lheil des Berichts, der sich aufdie bestehende Gesetzgebung allein bezieht und einen besondern Antrag zur Folge hat, gesondert in Berathung zu ziehen und dann diesen Antrag zur Abstim mung bringen zu lassen. Präsident v. Haase: Nach dem Wunsche des Herrn Referenten frage ich die Kammer: ob Jemand in Bezug auf den eben vorgctragenen Abschnitt des Berichts das Wort begehre, namentlich in Bezug auf den am Schluß desselben von der Deputation anempfohlenen Antrag, welchen dieselbe anräth, an die hohe Staatsregierung zu bringen? —Da Nie mand sich zum Sprechen anmeldet, so gehe ich auf diesen An trag selbst über. Er befindet sich auf Seite 350 des Berichtes. Ich frage nun: will die Kammer in der ständischen Schrift darauf antragen: „daß die hohe Staatsregierung diebetreffenden Behörden anweisen möge, ein tretenden Falles der Ueberweisung von Allo dificationscanons, die erst nach Bekannt machung des Gesetzes vom 15. Mai 1851 über nommen worden sind, kein Hinderniß entgegen zusetzen, indem die Schlußbeftimmung der §. 28 des gedachten Gesetzes hieraufnicht Anwendung leide?" — Einstimmig Ja. Referent Vicepräsident v. Criegern: Anlangend den Antrag unter2., so ward in beiden Kam mern der einhellige Beschluß gefaßt, denselben auf sich beruhen zu lassen, weil dadurch ein Zwang herbeigeführt werden würde, der sich in keiner Weise rechtfertigen lasse. Die De putation ist mit dieser Ansicht vollkommen einverstanden und glaubt überhaupt, daß zum Behuf der allerdings in mehrfa cher Beziehung wünschenswerthen Beseitigung des Lehnver- bandes durchaus keine andern Maaßregeln ergriffen werden dürfen, als thunlichste Erleichterung freiwilligerErbverwand lungen der noch bestehenden Lehne. Denn wollte man auf irgend eine Weise noch weiter gehen, so könnte dies nicht ohne Verletzung wohlbegründeter Rechte geschehen. Anlangend die rein privatrechtlichen Verhältnisse, welche mit dem irr Sachsen bestehenden Lehnswesen Zusammenhängen, so er scheint es völlig überflüssig, auf weitere Begründung dieses Satzes einzugehen. Man bezieht sich daher dieserhalb ledig lich auf die dem Decrete vom 13. Juli 1833 beigefügterr Motiven, (Landtagsacten von 1833/34 Abthl. I. Bd. 3. S. 132 flg.) sowie auf den Bericht der dritten Depution der ersten Kam mer vom 15. März 1851 in Betreff der eingangsgedachten Petition (Landtagsacten von 1850/51 Beil, zur II. Abthl- S. 543 flg.) Dagegen ließe sich allerdings die Frage aufwerfen, ob nicht der noch bestehende Lehnsverband dem Landesherrn und beziehentlich dem Staatssiscus gegenüber, unbeschadet der Privatrechte dritter Personen, ohne Entschädigung auf gehoben werden könnte. Die Deputation tragt aber eben falls Bedenken, derKammerhieraufgerichteteAnträge zur An nahme zu empfehlen. Denn hinsichtlich der Gewährung freier Verfügung über die betreffenden Lehngüter, sowie in Be treff der Beseitigung der durch das Lehnswesen bedingten lästigen Formen würde durch eine derartige, sogenannte Pri vatlehne (keuäa illtvr partes) begründende Maaßregel wenig gewonnen werden. Aber auch abgesehen von diesem Beden ken, das im Laufe der Zeit allerdings schwinden, oder sich wenigstens vermindern dürfte, wenn zugleich im Wege der Gesetzgebung derBegründung neuer, auf demLebnsverbande beruhender Privatrechte vorgebeugt würde, glaubt die Depu tation, daß keine genügende Veranlassung vorhanden sei, dem Staatssiscus ein derartiges, wenn auch vielleicht nicht sehr be deutendes Opfer anzusinnen. Sic erlaubt sich in dieser Be ziehung, ebenfalls aufdie bereits angezogenen Motiven zum Decrete vom 13. Juli 1833 Bezug zu nehmen, welche wört lich also lauten: „Zur unentgeltlichen Aufhebung des Obereigen- thums ist kein hinreichender Grund vorhanden. Es würde dies eine Begünstigung der Lehnbesitzer vor andern Untcrthanen sein, da andere Beschränkun gen des Eigenthums und Reallasten abgelöft wer den müssen und dem Staate einige, wenn auch un bedeutende Vortheile, als Lehnsbußen, Heimfall aperterLehne entgehen. Vielmehr ist auch hier der Grundsatz, daß dergleichen Lasten nur gegen Ent schädigung aufzuheben oder abzulösen sind, festzu halten gewesen." Entfernt sich die Gesetzgebung von dieser allein richtigen und haltbaren Basis, so können die bedenklichsten Folgen nicht 215*
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