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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-05-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
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Der Deputationsberi chr lautet hierzu so: Uebergehend zudem Gesetzentwürfe unter L, die Abänderung einer lehnsgesetzlichen Vorschrift betreffend, ffo pflichtet die Deputation den in den Motiven entwickelten Gründen allenthalben bei und tragt nicht das geringste Be denken, die beabsichtigte Aenderung der einschlagenden Vor schrift des sogenannten Torgauer Ausschreibens vom 8. Mai 1583 zur Annahme zu empfehlen, indem auf der einen Seite das Interesse minderjähriger Mitbelehnten durch die erforder liche Einwilligung des Vormundes und Ertheilung des ober vormundschaftlichen Decrets vollständig gewahrt bleibt, auf der anderen Seite aber auch die Möglichkeit der Erbverwand- lung in Fällen der fraglichen Art, die nicht selten vorkommen, wesentlich erleichtert wird. Geht man aber einmal von der dem fraglichen Gesetzent würfe zu Grunde liegenden Ansicht aus, daß die Allodificatko nen überhaupt zu befördern seien und daß es namentlich rath- sam erscheine, aufBeschleunigungderartigerAnträgeim Wege der Gesetzgebung hinzuwirken, so scheint es vor allen Dingen nothwendig, den Allodificationsstempel auf angemessene Weise herabzusetzen. Derselbe beträgt nämlich nach Vorschrift des Gesetzes vom 22. Februar 1834, die Abänderung einiger auf Lehn- und Rittergüter sich beziehenden Bestimmungen betref fend, §. 4 (Gesetzsammlung von 1834 S. 67) einen halben Lhaler von jedem Hundert des vollen Werthes des Lehngutes, wie solcher bei Consensertheilungen angenom men wird, und beläuft sich daher unter Hinzurechnung des Stempelzuschlages nach Vorschrift des Gesetzes vom 13. Sep tember 1850 §. 1 am Ende, (Gesetz- und Verordnungsblatt von 1850 S. 211) wenn der Werth des Lehnes, was in der Regel der Fall sein wird, die Summe von 200 Lhlr. übersteigt, gegenwärtig auf 22 Ngr. 5 Pf. von jedem Hundert des Werthes des Lehnguts. Diese Stempelabgabe stand schon nach den bisherigen Be stimmungen mit der Höhe des zu übernehmenden Canons nicht im Einklänge, dasMißverhältniß tritt aber bei weiterer Herabsetzung des ersteren noch greller hervor. Nimmt man z. B. an, daß sich der Werth eines zu allodificirenden Lehngu tes auf 40,000 Lhlr. belaufe, so beträgt der Stempel zur Vererbungsurkunde mit Einschluß des Stempelzuschlages ohne Unterschied der Fälle 300 Lhlr. Dagegen würde der Allodificationscanon in der Classem 13 Lhlr. 10 Ngr. - d. 6 - 20 - - e. 4 - — betragen, was einem baaren Ablösungscapitale von bezie hentlich uck u. 266 Lhlr. 20 Ngr. - d. 133 - 10 - und - e. 80 - — - -entspricht. Abgesehen von der selten vorkommenden Erbver- wandlung eines bereits auf dem Falle stehenden Lehnes, be trägt also der Allodificationsstempel selbst bei wirklichen Mannlehen mehr, als das Ablösungscapitaldes Canons und Lieses Mißverhältniß mehrt sich bei anderen Lehnen in dem Umfange, daß jenes Capital von dem Stempel um mehr als das Doppelte und beziehentlich Dreifache überstiegen wird. Diese Ziffern sprechen so klar, daß es eines weiteren Zusatzes nicht bedarf, vielmehr von selbst einleuchtet, daß die in Aus sicht gestellte Herabsetzung des Canons dem bestehenden hohen Stempelsatze gegenüber kaum als eine wesentliche Erleichte rung der Erbverwandlungen betrachtet werden kann. Wenig stens wird die beabsichtigte Beschleunigung der freiwilligen Abwickelung des Lehnsverbandes, so lange der Stempelzu schlag besteht, gewiß nicht erreicht werden. Denn dieser Zu schlag allein beträgt mehr als die zu Capital angeschlagene Minderung des Canons und verursacht eine so bedeutende Erhöhung des mit der Erbverwandlung verbundenen Auf wandes, daß gegenwärtig solche blos in ganz dringenden Fällen gesucht zu werden pflegt. Die Deputation hat diesen Punkt als einen der wichtigsten in dieser Angelegenheit be trachtet und nicht unterlassen, darüber mit dem königlichen Commissar in Vernehmung zu treten. Dieser hat darauf er klärt, daß die Staatsregierung Bedenken tragen müßte, auf tiefer eingreifendeAbänderungen hinsichtlich derBerechnungs- art des Stempelimposts bei Erbverwandlungen einzugehen, dagegen einer mäßigen Herabsetzung ves Stempelsatzes selbst, sowie dem Wegfalle des Stempelzuschlages bei diesem Satze nicht entgegentreten würde. Ihre Deputation beschränkt sich daher auf den Antrag, daß der Stempel auf 10 Ngr. vom Hundert herabgesetzt und zugleich gesetzlich ausgesprochen werden möchte, daß von diesem Satze ein Stempelzuschlag nicht zu erheben sei. Auf das Einnahmebudget kann diese Maßregel an sich einen irgend erheblichen nachthekligen Ein fluß aus dem Grunde nichtäußern, weil unter den jetzt obwal tenden Verhältnissen, wie die Erfahrung gelehrt hat, Erbver wandlungen nur sehr selten nachgesucht werden, mithin die damit verbundene Stempelabgabe, ihrer den einzelnen Jn- ressenten lästigen Höhe ungeachtet, eine ergiebige Einnahme quelle keineswegs darbkctet. Sollten sich aber, was wohl zu erwarten steht, in Folge der Herabsetzung des Stempels die Erbverwandlungsgesuche mehren, so würde dies, wie oben be reits Erwähnung gefunden hat, auch derStaatscafse vortheil- haft sein. Obschon daher die zweite Kammer bei dem vorigen Landtage einem von Seiten der ersten Kammer gefaßten Be schlüsse in Betreff zu beantragender Herabsetzung des frag lichen Stempelsatzes (Mittheilungen der ersten Kammer S. 1548 flg.) ihren Beitritt aus finanziellen Rücksichten versagt hat; (Mittheilungen der zweiten Kammer S. 2644 flg.) so glaubt doch die Deputation, daß diese nach Obigem hier nur sehr wenig oder gar nicht in Betracht kommen, dagegen aber anerkannt werden muß, daß der bisherige Stempelsatz mit dem eigentlichen Objecte der Erbverwandlung durchaus in keinem richtigen Verhältnisse steht, was in dem bereits oben angezogenen damaligen Berichte der dritten Deputation der ersten Kammer gründlich nachgewiesen worden ist. Präsident v. Haase: Es ist jetzt, meine Herren, da der" vorliegende Gesetzentwurf nach dem Vorschläge der Deputa tion in mehrere Paragraphen zerfallen soll, von mir zu fra gen, ob Jemand im Allgemeinen über diesen Gesetzentwurf zu sprechen wünsche. Abg. Unger: Wenn es wohl den gesetzlichen Bestim mungen gemäß ist, daß der Canon bei der Erbverwandlung, bei Punkt a. in der Weise herabgesetzt worden ist, daß es mög--
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