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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-05-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
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rung dadurch wieder aufgehoben oder doch sehr geschwächt wird, daß man in dem gegenwärtigen Augenblick die hohe Stempelabgabe noch damit verbindet, so wird man am Ende nicht die Absicht erreichen, welche man im Auge hat. Denn, meine Herren, die Wortheile für diejenigen, welche ihr Lehn in Erbe verwandeln, werden so sehr groß und bedeutend nicht werden, trotz der neuen Bestimmung und Erleichterung, wenn man ins Auge faßt, daß die Stempelabgabe um so viel höher ist, als wie sie früher war. Ich stelle nun die Frage: sind denn gegenwärtig noch außerordentlich viel Lehen in Erbe verwandelt worden? Nein. Also, will man, daß dies ge- geschieht, so muß man auch in jeder Beziehung die Sache er leichtern. Die zweite Frage ist die finanzielle. Allerdings ist nicht zu verkennen, wenn man eine Abgabe mindert, daß dann der Ertrag derselben nicht so hoch sein wird, als wenn dies nicht geschieht, vorausgesetzt aber, daß auch die Einnahme regelmäßig erfolgt. Nun frage ich weiter: wird diese Ein nahme erfolgen, wenn derStempel in der Höhe erhoben wird, wie das Gesetz vorschreibt? Ich sage, dies ist sehr zu bezwei feln; wir werden anstatt dessen eine etwas niedrigere Ein nahme, vielleicht gar keine haben, denn man wird denken: du willst lieber noch warten, das Gesetz, welches die Erleichterung der Ablösung giebt, ist erlassen; es wird nicht wieder genom men, du kannst noch ein Paar Jahre Anstand nehmen, ehe du dein Lehn in Erbe verwandelst, wenn der Stempel wird her abgesetzt sein, ist es immer noch Zeit. Also, meine Herren, ein großer finanzieller Nachtheil, glaube ich, wird aus der Maaßregel nicht entstehen; im Gegentheil, es wird vielleicht im gegenwärtigen Augenblicke der Staatscasse mehr Stem pelsteuer zusuhren, als wenn wir die Anträge der Deputa tion nicht annehmen. Endlich ist darauf hingewiesen wor den, es sei gewissermaaßen eine Unbilligkeit, in dem einen Falle eine Erleichterung eintreten zu lassen, während man diese für andere Fälle nicht anwenden will. Nun gebe ich zu, es hat dies Etwas für sich. Allein als ganz vollständig richtig erkenne ich diesen Satz auch nicht an. Was ist die Maaßregel? Es ist eine Ablösung. Nun, meine Herren, wird bei anderen Ablösungen Stempelabgabe gegeben? Ich sage nein. Folglich glaube ich, ist weder eine Ungerechtig keit, noch eine Unbilligkeit damit verbunden, wenn Sieden Antrag der Deputation, wie er vorliegt, hier annehmen. Abg. Oehmichen (aus Choren): Ich muß mich aller dings den Ansichten des geehrten Abg. Glöckner anschließen; auch ich bin der Meinung, daß eine Herabsetzung des Stem pels in diesen Fällen nicht wohl zu rechtfertigen ist. Man hat schon bedeutende Erleichterungen gegen früher eintreten lassen. Ich will beispielsweise auf ein Gut aufmerksam machen, das nach den früheren Bestimmungen im Anfänge dieses Jahrhunderts bei der Modisication mit einem Canon von mehr wie LOO LHalern belastet wurde, während nach den Grundsätzen, die im jetzigen Entwurf enthalten sind, dasselbe nur 29 Lhaler Canon zu geben haben würde. Wenn demnach eine solche ecclatante Erleichterung auf der einen Seite stattfindet, so glaube ich, ist es nicht unbillig, wenn wir in diesen Fällen die Stempelsteuer auf der Höhe lassen, wie eben gesetzlich vorgeschrieben ist. Es ist vorhin schon darauf aufmerksam gemacht worden, daß eine Ungleichheit dadurch auch herbeigeführt wird, und ich muß insofern das auch zu geben, als diejenigen, die ihre Güter allodisicirt haben bis Dato, diese Stempelsteuer bezahlt haben. Wenn der geehrte Abg. v. d. Planitz meinte, es würden dadurch die Allodisici- rungen weniger stattsinden, so fürchte ich das nicht. Es ge schieht das in der Regel nicht eher, als bis es nothwendig wird, daß es geschieht; kein Grundbesitzer allodisicirt eher sein Gut, als bis er nicht die Absicht hat, es unter gewissen Verhältnissen zu verkaufen, oder vielleicht einen Kheil davon zu dismembriren oder aus irgend einem anderen Grunde. Sv lange wie kein Grund vorliegt, thut er es nicht; er wird sich nicht eher eine solche Rente aufbürden, als bis er dazu durch Umstände, die für ihn einen Vortheil bedingen, ge- nöthigt wird. Ich glaube demnach, daß Modifikationen, auch dieses Stempelzuschlags wegen, nicht mehr und nicht weniger stattfinden werden. Der ganze Unterschied wird überhaupt bei den hier angeführten Fällen nur 50 Bhaler betragen; es würden nach den Angaben im Berichte 300 Lhaler Stempelsteuer in den hier bezeichneten Fällen zu geben sein und wenn man den Stempel so weit herunter stellte, dann würden nur 250 Lhaler zu geben sein. Ich glaube nicht, daß das Jemanden abhalten wird. In Berücksichtigung aber, daß der Staatscasse hier ein Nachtheil zugefügt wird, den ich durch keine Nothwendigkert gerechtfertigt sehe, bin ich allerdings der Ansicht des geehrten Abg. Glöckner und werde auch gegen diese Herabsetzung stimmen. Staatsminister v. Zschinsky: Die Staatsregierung hat bereits gegen Ihre geehrte Deputation ausgesprochen, daß sie keinen Einwand erheben werde, wenn es den hohen Kam mern gefallen sollte, den Allodificationsstempel zu ermäßigen. Den für diese Ermäßigung im Berichte angeführten Gründen, mit denen ich einverstanden bin, habe ich nur noch folgende kurze Bemerkungen hinzuzufügen. Bereits auf dem Land tage von 1833 ward eine Ermäßigung des damals vorge schlagenen Allodisicationsftempels gewünscht; die Kammer ging jedoch zu jener Zeit hierauf nicht ein, wollte vielmehr erst abwarten, wie sich die Sache nach der damals berathenen Declaration und dem damals beschlossenen Gesetze Heraus stellen werde. Es ist daher jetzt der auf dem Landtage 1833 festgesetzte Allodificationsstempel, in Folge des Gesetzes von 1850 aber auch noch der hierin bestimmte Stcmpelzuschlag zu verwenden. Dadurch ist allerdings ein gewisses Mißverhält- niß zwischen dem Stempel.und dem Allodisicationsquantum entstanden, indem die Allodisicationssumme in vielen Fallen eine geringere, als der Stempel ist. Hat man den Wunsch, das Lehnswesen zu beseitigen, und ich glaube, meine Herren, wir werden wohl Alle in diesem Wunsche übereinstimmen, so
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