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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-05-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
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fand man sich aber veranlaßt, diesen Unterschied zu beseitigen, aus dem einfachen Grunde, um mehr Gleichförmigkeit in die Sache zu bringen und vielleicht auch aüs der praktischen Be rücksichtigung, zu vermeiden, daß nicht etwa einzelne Lehnguts- Lesitzer, wenn sie die Modifikation nachsuchen wollen, absicht- lich in der letzten Zeit noch Lehnsschulden aufnehmen möch ten. Man ging also davon ab. Es leuchtet aber unter diesen Umständen noch mehr ein, daß die Höhe der gegenwärtigen Stempelabgabe, namentlich da, wo schon bedeutende Schul den auf dem Güte haften, mit dem Vortheile der Modifika tion wirklich gar nichr im Verhältnisse steht. Der Ansicht des Abg. Oehmichen, daß auf Modifikationen nur dann angetra gen werde, wenn, um mich so auszudrücken, Hannibal vor den Thoren steht, also da, wo Gefahr im Verzüge obwaltet, kann ich nicht beipflichten. Ein vorsichtiger, vorsorglicher Hausvater thut dies wohl in Zeiten, wenn selbst noch Hin dernisse zu beseitigen sind und denkt dabei an diejZukunft, wo diese Hindernisse wachsen und die nöthigen Opfer größer wer den könnten. Es liegt aber im Interesse der Staatskasse, daß das von vielen Seiten geschehe und ich komme immer wie der darauf zurück, wenn wir dahin wirken wollen, daß die Modifikationen in der- nächsten Zeit in einiger Ausdeh nung gesucht werden, dann aüch eine Herabsetzung des Stem pels nothwendig ist. Ich will darauf kein Gewicht legen, daß schon auf dem Landtage 1849/50 in der zweiten Kammer der Antrag gestellt worden ist: „Bei der Staatsregierung zu be antragen, fernerhin bei Erbverwandlungen weder Kosten, noch Stempel erheben zulasten", ein Antrag also, der viel weiter ging. Die Zeiten haben sich indeß geändert und wir haben kein wesentliches Gewicht darauf gelegt. Aber auch der am vorigen Landtage von der zweiten Kammer gefaßte Beschluß steht dem Vorschläge Ihrer Deputation insofern nicht entgegen, als auch der damalige Antrag der ersten Kam mer: „An die hohe Staatsregierung den Antrag zu stellen, durch eine Gesetzesvorlage den jetzigen Stempelbetrag für Modifikationen der Lehne zu mindern, dabei ihr auch zur Erwägung zu geben, ob nicht bei andern, das Lehnswesen betreffenden Stempelsteuer- und Strafsätzen eine Erleichterung eintreten könne", viel weitergreifend war. Es ging nämlich der damalige Antrag auch auf solcheFälle, wo die Gewißheit vor handen ist, das ein Stempel erhoben werden muß. So weit geht aber der Antrag Ihrer jetzigen Deputation keinesweges; sie will blos den Stempel erleichtert haben da, wo es von der freien Willkür eines jeden Lehngusbesitzers abhängt, ob er auf Modifikation antragen will. Es wird nun abzuwartcn sein, welche Ansicht die Kammer darüber faßt und das wird sich bei der Abstimmung über §. 2 zeigen. Ich werde nun sogleich zu dem weiteren Vorträge übergehen. Den Gesetzentwurf habe ich bereits soweit vorgetragen und es wird daher im Be richte fortzufahren sein. Wenn es sich übrigens hier um Abänderung einer gesetz lichen Bestimmung handelt, so muß solche in den Gesetzent wurf unter 8. ausgenommen werden und man empfiehlt daher der Kammer, - 1. ' - in der Ueberschrift des zu erlassenden Gesetzes anstatt „einer lehnsgesetzlichen Vorschrift" zu setzen: „einiger lehnsgesetzlichen Vorschriften." 2. , Dann würde die das Torgauer Ausschreiben betreffende Bestimmung unter der Bezeichnung §. 1. unverändert folgen, und empfiehlt die Deputation, solche als Z. 1 des Gesetzent wurfes ' - anzunehmen. 3. Endlich würde sich hieran §.2. in folgender Fassung anschließen: „Bei einer Erbverwandlung ist künftig zu der Ur kunde, worin sie zugestanden wird, an Stempel nur 10 Neugroschen von jedem Hundert des vollen Werthes, wie solcher bei Consensertheilungen an genommen wird, zu verwenden, auch hiervon ein Stempelzuschlag (vergl. Gesetz vom 13. September 1850 1) nicht zu erheben." Ich glaube, es würde am Zweckmäßigsten sein, wenn zuerst über §. 2 abgestimmt würde, denn es hängen die von der Deputation vorgeschlagenen Abänderungen damit eng ?usammen. Präsident v. Haase: Wenn es der Kammer genehm ist, so werde ich zuerst §. 2 zur Diskussion bringen. Es soll nach dem Vorschläge unserer Deputation die §. 2 folgende Fassung erhalten: „Bei einer Erbverwandlung ist künftig zu der Urkunde, worin sie zugestanden wird, an Stempel nur 10 Ngr. von jedem Hundert des vollen Werthes, wie solcher bei Consensertheilungen angenommen wird, zu verwenden, auch hiervon ein Stempelzuschlag (vergl. Gesetz vom 13. Sep tember 1850 Z. 1) nicht zu erheben." Ich ersuche diejenigen Herren, welche hierüber sprechen wollen, sich zu melden. , Staatsminister v. Zschinsky: Ich habe der geehrten Deputation nur einen Wunsch auszudrücken, nämlich den, daß es ihr gefällig sein möge, in die vorgeschlagene §. 2 noch ein einziges Wort aufzunehmen, nämlich nach den Worten „von jedem Hundert" noch das Wort „Thaler". Es scheint mir das zur Deutlichkeit zu gehören und ich muß auch darauf aufmerksam machen, daß es in dem Gesetze vom 22. Februar 1834 §. 4, in der ersten Declaration von demselben Tage Z. 2, sowie in der jetzigen Declaration unter I. ebenso heißt. ' Referent Vicepräsident v, Er iegern: Ich für meinen Theil bin vollkommen damit einverstanden und glaube auch nicht, daß die übrigen Deputationsmitglieder etwas dagegen einzuwenden haben werden. . , Präsident v. Haase: Wenn keines der Deputations mitglieder hiergegen etwas äußert, so nehme ich an, daß sie eben-.
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