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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-05-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
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Referent Abg. v. d. Planitz: Pos. 24 s. Gewerbe- und Personalsteuern. Sie lassen gegen den bisherigen Voranschlag auf eine Mehreinnahme von 53,000 Lhlr. hoffen, in Folge des Ein flusses theils des Ergänzungsgesetzes v. 23. A^ril 1850, theils des allgemeinen Borfchreitens in den Bevölkemngs- und Gewerbszuständen hiesiger Lande. Der Bericht lautet: Pos. 24 a. Gewerbe- und Personalsteuer. Einnahme. 1) 479,800 Lhlr. Solleinkommen nach den Catastern und Rentenrollen, 2) 6,000 - Zuwachs darauf, 3) 4,000 - von Gewerbesteuerscheinen auf Zeit, 4) 200 - Nebeneinnahmen. 490,000 Lhlr. in Summe. Ausgabe. 5) 18,000 Lhlr. Wegfall, Erlasse, 6) 10,000 - Anlagekosten. 28,000 Lhlr. Summe, verbleiben 7) 462,000 Lhlr. Bruttoeinkommen. Hiervon abgezogen: 8) 19,000 Lhlr. Verwaltungskosten. Es ergiebt sich demnach ein Reinertrag von: 443,000 Lhlr. Die Deputation bemerkt, daß die einzelnen Ansätze der Einnahme auf den zeitherigen Ergebnissen der in Folge der für diese Steuer bestehenden gesetzlichen Bestimmungen statt gefundenen Erhebung beruhen. Die Ausgaben gründen sich ebenfalls theils auf frühere Annahmen, theils auch auf gesetzliche Bestimmungen, wie z. B. der Verwaltungsaufwand. Der Voranschlag ist gegen die frühere Verabschiedung um 53,000 Lhlr. erhöht, in Folge sowohl des Ergänzungs gesetzes vom 23. April 1850, als auch des allgemeinen Vor schreitens der Bevölkerung und der Gewerbszustände. Die Deputation findet gegen die einzelnen Ansätze eine Bemerkung nicht zu machen und empfiehlt der Kammer, Pos. 24a. mit 443,000 Lhlr. anzunehmen. Vicepräsident v. Criegern: Als in der 7. Sitzung der zweiten Kammer am 5. Januar d. I. der mittelst Decrets vom 6. December v. I. vorgelegte Gesetzentwurf, wegen Ab änderung einiger, die Gewerbe- und Personalsteuer betreffender Bestimmungen zur Berathung kam, ward nebenbei auch die Frage aufgeworfen, inwieweit der Steuerpflichtige, der von Renten und ähnlichenEinnahmen eine Abgabe entrichten müsse, befugt sei, von diesem zu declarirendcn Einkommen die Zinsen abzuziehen, die er auf der andern Seite von Schulden, die von ihm zu vertreten sind, bezahlen müßte. Bei jener Ge legenheit kam die Anfrage, die in dieser Beziehung zunächst von dem Abg. Anton gestellt worden war, nicht zur Erledi gung, weil Seiten des Herrn Ministers sowohl als von Sei ten des Herrn Referenten darauf hingewiesen ward, daß die Anfrage mit dem damals zur Verhandlung vorliegenden Ge genstand nicht im unmittelbaren Zusammenhänge stehe. Es ward aber von beiden Seiten anerkannt, daß die Antwort zu der für diese Angelegenheit passenden Zeit gewahrt werden solle, nämlich dann, wenn das Einnahmebudget, namentlich wegen der directen Steuern, zur Berathung gelange. Ich habe nun seitdem die Sache im Auge behalten und auf ein gezogene Erkundigung in Erfahrung gebracht, daß von Sei ten der Steuerbehörden eine Distinction gemacht werde zwi schen Zinsen von persönlichen Schulden und von hypotheka rischen Schulden. Nach meiner unmaaßgeblichen Ansicht fehlt es aber einer solchen Unterscheidung gänzlich an juristischer Unterlage und ich glaube daher, es muß in dieser Beziehung etwas geschehen. Von der Auskunft, die vielleicht Seiten des Herrn Staatsministers heute der Kammer gegeben wer den wird aus die Anfrage, wird es abhängen, ob ich einen Antrag zu stellen für nöthig finde oder nicht; jedenfalls aber behalte ich mir das Recht vor, einen Antrag einzureichen. Ich muß aber, um nicht mißverstanden zu werden, was wohl zum Lheil bei jener früheren Gelegenheit geschehen sein mag, ganz bestimmt darauf hindeuten, daß meineAnfragesich durch aus nicht auf die Grundsteuer bezieht, daß sie mit den Ver hältnissen der Grundsteuer nicht die geringste Gemeinschaft hat. Es handelt sich lediglich von der Personalsteuer, die in §. 20 des Gesetzes vom 23. April 1850 näher bezeichnet wird und zu entrichten ist von den Empfängern von Appanagen, Kapitalisten und Rentiers. Es ist dies, was auch nicht bestritten worden ist bei früheren Verhandlungen, eine par tielle Einkommensteuer. Sie kann also, wenn man hiervon ausgeht, auch nur von einem wirklichen Einkommen entrichtet werden, aber wer auf der einen Seite Zinsen bezieht und auf der andern Seite Zinsen bezahlen muß, der hat keine Zinsen einnahme. Es war bei jener Gelegenheit allerdings zur Ver- theidigung der Ansicht der Behörden angeführt, die hypothe karischen Schulden hafteten auf dem Grundstück, gingen also die Person nichts an; das ist aber eine Behauptung, die durch keine Beweisgründe gerechtfertigt wird. Es liegt in der Natur der Sache, daß jede Schuld von der Person des Schuldners zunächst vertreten werden muß, die hypothekarische Sicherheit ist eine Nebensache, die blos dazu kommt; die Hauptsache bleibt die persönliche Verpflichtung. Das ist ein alter Grundsatz; er ist von neuem vollständig ausgespro chen in dem Gesetze vom 6. November 1843. Es würde zu weit führen, wenn ich Ihnen die einschlagenden Paragraphen in das Gedächtniß zurückrufen wollte. Aber ich bin bereit dazu, wenn es für nothwendig erachtet werden sollte. Vor der Hand.wird es genügen, im Allgemeinen auf den Grund satz Bezug zu nehmen, um die Kammer zu überzeugen, daß
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