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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-05-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
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die Distinktion an sich durchaus nicht als richtig anerkannt werden kann. Ich kann aber auch nicht zugeben, daß in der Fassung des Gesetzes vom 23. April 1850 ein Anhalt für diese Distinktion enthalten sei; denn in §.20 ist gesagt: „sind mit dem der Gesammthöhe- ihres diesfallsigen Einkom mens entsprechenden Steuersätze des neuen Tarifs v. rc. zu vernehmen." Also das Gesammteinkommen von den Zinsen soll berücksichtigt werden; wo etwas abgeht auf der einen Seite von dem, was auf der andern Seite eingenommen wor den ist, da ist insoweit kein Einkommen vorhanden, es fehlt also unter dieser Voraussetzung an dem Steuerobjecte. Das selbe ist auch bestimmt anerkannt in dem Tarif sub V., wo es heißt: „Bei einem jährlichen Einkommen von". Die Renten steuer soll also eine Einkommensteuer sein. Das bedingt den Abzug aller Passivzinsen von dieser Steuer. Auch im Jahre 1848, wo eine Einkommensteuer wirklich ins Leben gerufen ward, ist in der Ausführungsverordnung §. 65 slg, anerkannt, daß die Zinsen der Passiven von der Einnahme abgezogen werden sollten und zwar ohne Unterscheidung. Es ist also durchaus nicht richtig, wenn jetzt hinsichtlich der fraglichen Steuer eine solche Unterscheidung gemacht wird. Ob andere Momente für die Unterscheidung Seiten der Staatsregierung angeführt werden können, das will ich gegenwärtig dahingestellt sein lassen. Von der Erklärung, die nun folgen wird, wird es abhängen, ob mein Antrag sich darauf beschranken kann, daß eine Anweisung an die Steuer behörden erlassen werden möge, oder ob es nöthig erscheint, daß eine Erläuterung des Gesetzes erfolge. Ich würde dem Herrn Staatsminister dankbar sein, wenn es ihm gefällig wäre, auf meine Anfrage eine Antwort zu ertheilen. Abg. Müller (ausTaura): Ich schließe mich dem ganz an, was der Herr Vicepräsident geäußert, ich würde selbst den Herrn Vicepräsidenten ersuchen, einen Antrag einzureichen. Ich finde das nicht für richtig, wenn die Passiven nicht von den Activen abgezogen werden. Es hat z. B. einer ein Grundstück, besitzt aber mehrere Schulden darauf, hat aber einen Lheil seines Grundstücks verpachtet, muß aber dessen ungeachtet die volle Summe des Pachtes bei der Einkommen steuer versteuern. Im übrigen schließe ich mich dem an, was der Abg. Riedel beim Eingänge dieses Berichts geäußert hat, daß die Gewerbe- und Einkommensteuer könnte bedeutend erhöht werden, wenn man auf die großen Kapitalisten scharf Acht gebe, denn mir sind Kapitalisten bekannt, die ein großes Vermögen besitzen in Staatspapieren, von diesen wird aber keineEinkommensteuergesordert, Wenigstenseine sehr geringe, indem sie suchen, dieselbe auf diese und jene Art zu hinter ziehen, während man von dem kleinsten Gewerbsmann recht wohl weiß die Steuer einzufordern. Staatsminister Behr: Ich erlaube mir auf die Anfrage -es Herrn Vicepräsidenten Folgendes zu erwiedern. Die Discussion, die über diesen Gegenstand früher schon stattge funden, hat Veranlassung gegeben, daß derselbe bei dem Fi ¬ nanzministerium nochmals in sorgfältige Erwägung gezogen worden ist. Das Ergebniß dieser Erwägung war zunächst die Ueberzeugung, daß in Bezug auf diesen Gegenstand für beide Ansichten sich Gründe für und gegen attführen lassen; mit einem Worte, daß er ein solcher sei, welcher nothwendig zu Zweifeln führen müsse; er kann jedoch nicht so ifolirt auf gefaßt werden, wie der Herr Vicepräsident zu glauben scheint. Er steht vielmehr im Zusammenhänge mit unserM ganzen Steuersysteme und ich fürchte, man könnte auf diesem Wege jetzt wieder auf das gefahr- und klippenvolle Meer zurück gelangen, was wir kaum erst verlassen haben. Ich beschränke mich daher jetzt auf die Erklärung: das Finanzministerium hat die Nothwendigkeit einer Erläuterung oder gesetzlichen Bestimmung hier anerkannt. Es liegt jedoch in der Natur der Sache, daß das ganze Gewerb- und Personalsteuergesetz einer Revision unterworfen werden muß, sobald dieGewetb- ordnung Seiten des Ministeriums des Innern erlassen fein wird; bis zu deren Erscheinung glaubte man, diese wie andere einzelne Fragen einstweilen ausgesetzt sein lassen zu können. Sollte dieser Zeitraum, dessen Dauer im Augenblicke noch nicht bestimmt werden kann, dem Herrn Vicepräfldenten zu weit aussehend sein, so würde ich selbst wünschen, daß er seinen Antrag darauf richte, daß schon früher bei dem nächsten außerordentlichen Landtage eine gesetzliche Bestimmung in dieser Beziehung getroffen werde. Vicepräsident v. Kriegern: Ich will nicht versuchen, die Gründe noch weiter auseinanderzusetzen, die vielleicht da für sprechen, daß es einer Erläuterung der §. 20 des Gesetzes vom 23. April 1850 nicht so unbedingt bedürfe. Ich will anerkennen, daß allerdings einzelne Bestimmungen in dem selben Gesetze vielleicht für die Ansicht angezogen werden könnten, daß eine Distinction zwischen hypothekarischen und chirographarischen Schulden zu machen wäre, aber der Ansicht muß ich jedoch bestimmt entgegen treten, daß die hierange regte Frage keine isolirte Entscheidung zulasse. Diese Sache steht ganz einfach und klar für sich begründet da; sie hangt mit der Grundsteuer, wie ich schon erwähntes gar nicht zusam men. Das Princip der Grundsteuer beruht darauf, daß sie entrichtet werden muß von den präsumtiven Einnahmen, es wird nicht gefragt, was der Grundstücksbesitzer eben ein nehme oder nicht. Hier ist aber durch §.20 von gewissen Arten des wirklichen Einkommens, von Apanagen, Renten und Zinsen, eine Einkommensteuer eingeführt worden, die ganz isolirt von der Grundsteuer dasteht. Es beruht daher auch die Bemerkung des Abg. Müller auf einem Jrrthum, wenn er auf die Pachtgelder von Grundstücken hinwies, die kommen bei der Steuerpflicht des Verpachters gar nicht in Frage, Pachtgelder werden nicht als Renten versteuert, sie sind vielmehr durch die Grundsteuer getroffen. Die hier fragliche Rentensteuer ist von Grundstücksbesitzern nur hin sichtlich gewisser Steuerobjecte zu entrichten , die von der Grundsteuer nicht betroffen werden und da solche nach obigem als eine partielle Einkommensteuer betrachtet werden muß; so
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