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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,1
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028258Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028258Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028258Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-01-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 51
- Protokoll6. Sitzung 67
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 97
- Protokoll9. Sitzung 119
- Protokoll10. Sitzung 135
- SonstigesUebersicht der gegenwärtig an die Oberrechnungskammer zur ... 155
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 167
- SonstigesGeschäfts-Uebersicht der höheren Justizbehörden auf das Jahr ... 190
- Protokoll13. Sitzung 193
- Protokoll14. Sitzung 203
- Protokoll15. Sitzung 231
- BeilageI.-III. 254
- Protokoll16. Sitzung 257
- Protokoll17. Sitzung 279
- Protokoll18. Sitzung 309
- Protokoll19. Sitzung 345
- SonstigesZusammenstellung der Zuschüsse aus Staatscassen für die ... 367
- Protokoll20. Sitzung 369
- BeilageDie Beschlüsse der zweiten Kammer hinsichtlich des ... 402
- Protokoll21. Sitzung 405
- Protokoll22. Sitzung 433
- Protokoll23. Sitzung 461
- Protokoll24. Sitzung 489
- Protokoll25. Sitzung 513
- Protokoll26. Sitzung 541
- Protokoll27. Sitzung 569
- Protokoll28. Sitzung 597
- Protokoll29. Sitzung 621
- Protokoll30. Sitzung 647
- Protokoll31. Sitzung 663
- Protokoll32. Sitzung 689
- Protokoll33. Sitzung 713
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 763
- Protokoll36. Sitzung 785
- Protokoll37. Sitzung 817
- Protokoll38. Sitzung 837
- BandBand 1851/52,1 -
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gehörigen anderer Zollvereinsstaaten nach Art. 18 des Zollvereinigungsvertrags beim Besuche der Messen und Märkte zugesicherten Rechte irgend ein Unterschied zwischen Juden und Christen nicht weiter gemacht werden können." Diese Anordnung steht natürlich auch gegenwärtig noch in Kraft, weil die betreffende Bestimmung der Grundrechte ihre Geltung behalten hat, welche auch, wieder Herr Referent näher entwickelte, wenigstens formell dem Bundesrechte nicht entgegen ist. Jetzt, meine Herren, werden Sie im Stande sein zu erkennen, daß der dermalige Stand der Sache keines wegs der ist, wie zur Zeit des Gesetzes vom 16. August 1838, und daß mithin ein sehr wichtiges Petitum in dem Anträge der Petenten liegt, wenn sie sagen: „es möge dem eingerisse nen israelitischen Schacher- und Handelsunfug sobald als möglich gesteuert und der Handelsverkehr der Israeliten wiederauf das Maaß beschränkt werden, welches im Gesetze vom 16. August 1838 vorgeschrieben ist." Denn nach diesem Gesetze vom 16. August 1838 durften die inländischen Israe liten nur an ihren Wohnorten Handel treiben und die Aus ländischen auf den inländischenJahrmärkten nur en §ros Handel ausüben. Erst durch die neueren Gesetze vom Jahre 1849 und die dadurch bewirkte vollständige Gleichstellung der inländischen Juden mit den Christen haben die vereinsländi schen Juden die gleichmäßige Berechtigung mit den inländi schen auf den sächsischen Jahrmärkten erlangt. Nach dem Allen komme ich daraufzurück, daßdas Deputationsgutachten insofern nicht ganz richtig, auch nicht ausführbar ist, als die betreffenden Petenten von den Unterbehörden Schutz und Abhülfe ihrer Beschwerden zu erwarten haben sollen. Man würde damit die Unterbehörden in große Verlegenheiten setzen und gewissermaaßen von ihnen verlangen, sie sollten pflicht widrig handeln und etwas thun, was sie nach der vorhin wörtlich mitgetheilten Verordnung und Anweisung der Ober behörde nicht thun dürfen. Eine andere Frage ist es aber, ob es möglich ist, die Bitte, die von den Petenten gestellt worden ist, auf andere Weise zur Erfüllung zu bringen? Diese Frage hängt einzig und allein davon ab, ob es möglich ist, den Zollvereinsvertrag und namentlich §. 18 desselben so auszulegen und zur Anwendung zu bringen, daß die Gleich stellung, welche die verschiedenen Glaubensgenossen in Sach sen durch die neuste Gesetzgebung erhalten haben, den In ländern unnachtheilig wird, und daß die vereinsländischen Verkäufer jüdischen Glaubens auf den inländischen Jahr märkten sich darauf nicht zu beziehen vermögen. Ich enthalte mich jedoch, einen Antrag hierüber einzubringen; denn er hängt von Umständen ab, die ich in diesem Augenblicke nicht vollständig zu übersehen vermag. Ich erwarte, daß sich die hohe Staatsregierung gegen die Kammer vorerst näher dar über aussprechen werde, dann und für diesen Fall behalte ich mir die Stellung eines besondern Antrags vor. Abg. Glöckner: Es kann nicht meine Absicht sein, auf die einzelnen Angriffe, welche der Abg.v. Jahn gegen das Deputationsgutachten erhoben hat, näher einzugehen und die selben vollständig zu widerlegen. Ich beschränke mich dahe darauf, auf einzelne Bemerkungen zurückzukommen, welche derselbe gegen das Deputationsgutachten gemacht hat. Wenn derselbe zunächst gesagt hat, daß in der Eingabe von Korn und Genossen nicht bloß eine Beschwerde, sondern auch eine Petition enthalten sei, so ist er durch diese Erklärung mit sich selbst in Widerspruch gerathen, indem er in der Deputations sitzung, der er beiwohnte, ausdrücklich erklärt hat, daß die Anträge der Petenten lediglich gegen die ausländischen Juden gerichtet seien. Ich gebe zu, daß das aus der Petition nicht ganz klar hervorgeht, nachdem aber der'Abg.v.Jahn selbst er klärt hatte, daß die Beschwerde der Petenten bloß gegen die ausländischen Juden gerichtet sei, so blieb der Deputation natürlich etwas Anderes gar nicht übrig, als diese Anträge zurück zu weisen; denn meines Erachtens ergiebt sich aus der Gesetzgebung klar, daß die ausländischen Juden durch die neue Gesetzgebung die Rechte, welche sie früher gehabt haben, vollständig wieder verloren haben. Indem die Petenten selbst darum gebeten haben, daß die Gesetzgebung wieder auf den Zustand zurückgeführt werde, welcher durch das Gesetz von 1838 eingeführt wurde, haben sie selbst etwas Anderes nicht verlangt, als was die Deputation erklärt hat, nämlich, daß es sich blos darum handele, Gesetze, welche bereits in dieser Beziehung bestehen, zur vollständigen Ausführung zu bringen. Die Bestimmungen, welche durch das neuere Ge setz vom 6. Mai 1839 gegeben worden sind, beziehen sich auf die ausländischen Juden gar nicht, sondern lediglich auf die inländischen, sie konnten also von der Deputation in weitere Erwägung nicht gezogen werden. Wenn der Abg. Jahn ferner auf den Beschluß des Bundestags vom 23. August dieses Jahres sich bezog und derDeputation daraus einen Vor wurf machte, daß sie diesen Beschluß nicht berücksichtigt habe, so habe ich nicht nöthig, darauf einzugehen, muß aber doch be merken, daß dieser Bundesbeschluß, weil er in Sachsen nicht publicirt worden ist, auch keine Gültigkeit für uns hat; denn §. 89 der Verfaffungsurkunde sagt ausdrücklich: „in Aus führung der vom Bundestage gefaßten Beschlüsse kann die Regierung durch die ermangelnde Zustimmung der Stände nicht gehindert werden. Sie treten sofort mit der vom König verfügten Publication in Kraft." Hieraus erhellt ganz klar, daß ein Bundesbeschluß, der in Sachsen nicht publicirt ist, natürlich nicht zur Ausführung gebracht werden kann. Was den Schlußantrag, oder vielmehrden Wunsch des Abg. v. Jahn anlangt, daß er nämlich gewünscht hätte, daß die Deputation eine Umwandlung der Bestimmungen des Zollvereinsvertrags beantragt hätte, so widerlegt sich diese Ansicht durch das, was ich bis jetzt gesagt habe, ebenfalls insofern von selbst, als ein derartiger Antrag gar nicht im Sinne der Petenten zu liegen schien; er würde übrigens wohl auch schwerlich die Geneh migung der Kammer erlangt haben und zur Ausführung haben gebracht werden können, ein Antrag, der von so weitem Um-
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