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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,1
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028258Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028258Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028258Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-01-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 51
- Protokoll6. Sitzung 67
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 97
- Protokoll9. Sitzung 119
- Protokoll10. Sitzung 135
- SonstigesUebersicht der gegenwärtig an die Oberrechnungskammer zur ... 155
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 167
- SonstigesGeschäfts-Uebersicht der höheren Justizbehörden auf das Jahr ... 190
- Protokoll13. Sitzung 193
- Protokoll14. Sitzung 203
- Protokoll15. Sitzung 231
- BeilageI.-III. 254
- Protokoll16. Sitzung 257
- Protokoll17. Sitzung 279
- Protokoll18. Sitzung 309
- Protokoll19. Sitzung 345
- SonstigesZusammenstellung der Zuschüsse aus Staatscassen für die ... 367
- Protokoll20. Sitzung 369
- BeilageDie Beschlüsse der zweiten Kammer hinsichtlich des ... 402
- Protokoll21. Sitzung 405
- Protokoll22. Sitzung 433
- Protokoll23. Sitzung 461
- Protokoll24. Sitzung 489
- Protokoll25. Sitzung 513
- Protokoll26. Sitzung 541
- Protokoll27. Sitzung 569
- Protokoll28. Sitzung 597
- Protokoll29. Sitzung 621
- Protokoll30. Sitzung 647
- Protokoll31. Sitzung 663
- Protokoll32. Sitzung 689
- Protokoll33. Sitzung 713
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 763
- Protokoll36. Sitzung 785
- Protokoll37. Sitzung 817
- Protokoll38. Sitzung 837
- BandBand 1851/52,1 -
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nebst dazu gehörigen Motiven zugehen und sind deren Erklä rung darauf gewärtig. Dresden, den 11. December 1851. Friedrich August. (ll. 8.) Bernhard Rabenhorft. Die Motiven zu diesem Gesetzentwürfe, insoweit sie Dessen Grundlage im Allgemeinen betreffen, sind die fol- genden: Gleichzeitig mit dem Gesetze vom 24. April 1851, die Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über die Verhältnisse der Civilstaatsdiener vom 7. März 1835 be treffend, wurde der vorigen Standeversammlung ein Gesetz entwurf über Abänderung einiger Bestimmungen des Mili- tairpensionsgesetzes vom 17. December 1837 vorgelegt. Nach dessen verfassungsmäßiger Berathung erklärte dieselbe in der Schrift vom 10. April 1851 (Landtagsacten von 18-Z^ Ab- theilung I. S. 892) zu Erlassung des Gesetzes unter den be schlossenen, der Schrift beigefügten Modifikationen ihre Zu stimmung und es erlangten auch letztere die Genehmigung der Regierung mit -Ausnahme eines einzigen Punktes,- nämlich der bei H. 2 beantragten Erhöhung der vorgeschlagenen drei jährigen Durchschnittsberechnung auf einen fünfjährigen Zeitraum. Der Genehmigung dieses Antrags standen erheblicheBe- denken entgegen. Schon die in §. 8 des Gesetzes über die Pensionen der Militairpersoney enthaltenezweijährige Durch schnittsberechnung hatte in der Anwendung nicht selten zu nachtheiligen Wahrnehmungen geführt, die Regierung ent schloß sich aber dennoch, dieselbe aus einen dreijährigen Zeit raum auszudehnen, um der Staatscasse, soweit thunlich, Er leichterung zu verschaffen. Noch weiter zu gehen, erschien mit der erforderlichen Rücksicht auf diejenigen, welche davon unmittelbar betroffen werden, und insbesondere mit der noth- wendigen Beachtung des Dienstes in der Armee nicht ver einbar. Der Militärdienst verlangt neben der geistigen eine be sondere körperliche Tüchtigkeit. Von dem Offizier, nament lich dem, der ein höheres Commando führt, wird neben geistiger Kraft und Entschlossenheit des Charakters auch eine Rüstig keit des Körpers erfordert, wie sie in gleichem Maaße bei dm Beamten desCivilstaatsdienstesnichtunerläßlicheBedingung ihres dienstlichen Wirkens ist. Körperliche Leiden, die den Offizier selbst bei ungeschwachter Kraft des Geistes, ohne Weiteres dienstunfähig machen, werden unter gleichen Ver hältnissen den Civilbeamtcn nicht hindern, im Amte zu bleiben und dessen Pflichten Genüge zu leisten. Körperliche An strengungen und Entbehrungen, wie sie der Soldat im Felde zu ertragen hat, werden nur selten in gleichem Maaße und in gleichem Umfange den Civilbeamten treffen. Es treffen ihn daher auch nicht die naturgemäßen Folgen derselben in dem Grade, wie ihnen derSoldat ausgesetzt ist, und träfenfie-ihn, so hätten sie nicht den gleichen nachtheiligen Einfluß auf seine dienstliche Stellung. ° Der Civilbeamte kann auch bei ge schwächter Körperkrast in vielen Berufsbranchen sein Amt verwalten, er darf sich schonen und es fehlt selten die Füglich keit, ihn längere Zeit hindurch übertragen zu lassen, während die Berufstüchtigkeit des Offiziers ganz wesentlich mit be dingt ist von der Rüstigkeit seiner Körperkrast, eine dienstliche Uebertragung denDienstselbstmehrgefährdet, eine Schonung im Dienst aber der Natur der Sache nach nicht stattsinden kann. Ist nun aber die Diensttüchtigkeit des Offiziers, als» die Möglichkeit seines längeren Verbleibens im Amte, an un gleich schärfere Bedingungen gebunden, als bei dem Civilbe amten, sind sogar die Verhältnisse, unter denen er für die Aufrechthaltung jenerBedingungenin sejnemJnteresse sorgen kann, nicht nur ungleich, sondern in vielen Fällen geradezu entgegengesetzte, so mußte es als eine Benachtheiligung er scheinen, bei ungleichen Bedingungen zur Möglichkeit des Fortdienens den Austritt aus dem Amte — auch dem ge zwungenen, unverschuldeten, durch treue Pflichterfüllung ver anlaßten — mit gleichen Folgen zu belegen und den Offizier, der gezwungen ist, aus dem Dienste zu scheiden aus Gründen, die den Civilbeamten nicht berühren würden, und der denr Dienste Vermögen und Gesundheit geopfert hat, auch der fünfjährigen Durchschnittsberechnung des Gehalts bei seiner Pensionirung zu unterwerfen. Durch Anwendung dieser Berechnungsweise würde aber auch insbesondere dem Interesse des Dienstes entgegengetretew werden. Die vollständige Diensttüchtigkeit des Offiziers, namentlich in den höhern Commandostellen, ist unerläßliche Bedingung seines Wirkens. Mit einer geistigen oder phy sischen Ermattung des Führers ermattet derGeist derLruppe, erschlafft die Disciplin, löst sich das Band des Vertrauens, welches die Armee an ihre Führer fesseln muß. Rascher oft und unerwarteter tritt ein solcher Zustand geistiger öder'kör- perlicher Abspannung bei dem Soldaten ein, der bei längerem anstrengenden Dienste rascher seine Kraft consumirt. Wirh ein solcher Zustand der vorgesetzten Dienstbehörde erkennbar in einer Weise, die es dem Ärzte möglich macht, ihn zu be stätigen, so wird sie sich allerdings in einer Lage befinden, das Zurücktreten des Offiziers aus dem Dienste mit Erfolg an regen zu können. In bei weitem weniger seltenen Fällen: tritt die geschilderte Dienstuntüchtigkeit in so erkennbarer Weise hervor. Nur der Behörde liegt sie klar vor aus derr Folgen der geschwächten Wirksamkeit. Stünden der Staats behörde, wie dies in größeren Stäaten der Fall ist, Mittel zw Gebote, dergleichen Offizieren in andern Stellungen einen Kreis nützlicher Lhätigkeit zu eröffnen, so würde ihr in einem solchen Falle die Möglichkeit geboten sein, das Wohl des Ganzen mit den Forderungen der Billigkeit des Einzelnen in angemessener Weise zu vereinigen. Da sie aber solche Mittel nicht in der Hand hat, so wird sie sich genöthigt sehen, zwischen dem Wohle des Ganzen und dem Vorwurfe der Härte gegen den Einzelnen zu wählen, folglich entweder eine Truppe unter einer, nach ihrer Ueberzeugung untüchtigen Leitung mit den erfahrungsmaßig unabwendbaren nach theiligen Folgen stehen zu lassen, bis der seit noch nicht fünf Jahren in einen höhern Gehalt aufgerückte Führer die fünf jährige Durchschnittsperiode überschritten und wenigstens nicht einen so wesentlichen pecuniären Verlust zu erleiden hat, daß er dadurch seine und seiner Familie Existenz bedroht sehen muß, oder sie wird den Offizier in Mangel Vertrauens seines Dienstes entheben. Eine Maaßregel, zu der sie genöthigt sein würde, doch aber gewiß so selten als möglich genöthigt werden sollte. Diese Erwägungen haben zu dem Entschlüsse geführt, bei der vorgeschlagenen dreijährigen Durchschnittsberechnung zu beharren, im Uebrigen aber mit den beantragten Modisi- cationen sich einverstanden zu erklären und den Gesetzentwurf in der danach abgeänderten Fassung auf Grund §. .49 der Verfassungsurkunde der Ständeversammlung anderweit zu gehen zu lassen. Dies ist mittelst Decrets vom 29. März 1851. geschehen. (Landtagsacten von 18ZL, Abteilung I.
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