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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,1
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028258Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028258Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028258Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-01-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 51
- Protokoll6. Sitzung 67
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 97
- Protokoll9. Sitzung 119
- Protokoll10. Sitzung 135
- SonstigesUebersicht der gegenwärtig an die Oberrechnungskammer zur ... 155
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 167
- SonstigesGeschäfts-Uebersicht der höheren Justizbehörden auf das Jahr ... 190
- Protokoll13. Sitzung 193
- Protokoll14. Sitzung 203
- Protokoll15. Sitzung 231
- BeilageI.-III. 254
- Protokoll16. Sitzung 257
- Protokoll17. Sitzung 279
- Protokoll18. Sitzung 309
- Protokoll19. Sitzung 345
- SonstigesZusammenstellung der Zuschüsse aus Staatscassen für die ... 367
- Protokoll20. Sitzung 369
- BeilageDie Beschlüsse der zweiten Kammer hinsichtlich des ... 402
- Protokoll21. Sitzung 405
- Protokoll22. Sitzung 433
- Protokoll23. Sitzung 461
- Protokoll24. Sitzung 489
- Protokoll25. Sitzung 513
- Protokoll26. Sitzung 541
- Protokoll27. Sitzung 569
- Protokoll28. Sitzung 597
- Protokoll29. Sitzung 621
- Protokoll30. Sitzung 647
- Protokoll31. Sitzung 663
- Protokoll32. Sitzung 689
- Protokoll33. Sitzung 713
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 763
- Protokoll36. Sitzung 785
- Protokoll37. Sitzung 817
- Protokoll38. Sitzung 837
- BandBand 1851/52,1 -
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tüchtigen Leitung werde stehen lassen, bis der Führer die drei- oder fünfjährige Durchschnittsperiode überschritten hat, nur AM ihn nicht einen pecuniären Verlust erleiden zu lassen, oder vielmehr um ihm einen Vorthell zuzuwenden, auf den er nach Lage der Sache billiger Weise keinen Anspruch hat, und der moch überdies für den Einzelnen nicht einmal von so wesentlicher Bedeutung ist, als ihm beigelegt zu werden -scheint. Denn es handelt sich bei einer fünfjährigen Durch- -schnittsberechnung, gegen das Ergebniß einer dreijährigen ge halten, nur im dritten Jahre um des Unterschiedes zwischen dem letzten und dem frühern Gehalt, während im vierten Jahre schon nur -A., im zweiten blos /x und im ersten sogar nur jenes Unterschiedes in Frage kommen. Dem Allem nach kann daher, —> ganz abgesehen noch davon, daß bei dem Militair wenigstens vergleichungsweise gegen die Civilbeamten ein schnelleres Avancement statt- findet und.den Offizieren nicht selten früher die Möglichkeit geboten ist,'in höher besoldete Stellen einzutreten, als dies der großen Mehrzahl nach bei jenen geschieht und geschehen kann, — die Deputation die Gründe, welche eine Gleich stellung beider Classen auch in diesem Punkte als eine Forde rung der Gerechtigkeit sowohl, als der Billigkeit erscheinen lassen, nicht für widerlegt ansehen und empfiehlt deshalb,. in §. 2 Zeile 3 das Wort: drei mit dem Worte: fü nfzu verrauschen. Präsident v. Haase: Es wird nun über die ß. 2 zu spre chen sein. StaatsministerNabenhorst: Meine Herren! Es sind zweierlei Gründe in dem Berichte JhrerDeputation zu unter- scheiden, welche Sie veranlassen sollen, Sich gegen dieVorlage der Negierung zu erklären. Einerseits sind es pecuniäre Gründe, anderseits sind es Gründe in dienstlicher Beziehung. In pe kuniärer Beziehung giebt selbst das Gutachten Ihrer Depu tation zu, daß der Gegenstand ein sehr unwesentlicher ist. Es berechnet sogar, daß der Einfluß ein äußerst geringfügiger ist. Bon Seiten der Staatsregierung selbst ist auch niemals be hauptet worden, daß der geringe Pensionsbetrag die. Veran lassung gewesen sei, den Gesetzentwurf zurückzuziehcn. Es ist vielmehr von Seiten des Vorstandes des Kriegsministeriums -stets behauptet worden, nur dienstliche Rücksichten zwängen dazu. Also nur der letztere Gegenstand, nur die dienstlichen Rücksichten sind es, welche ich gegenwärtig noch einmal kurz besprechen werde, und da halte ich mich namentlich an den auf SeitelldesBerichtes zu lesenden Satz, welcher mit den Wor ten aNfaffgt': „Am Wenigsten endlich kann die Deputation der Besvrgniß Raum geben, daß die Dienstbehörde ih rer Ueberzeugung entgegen eineTruppenabtheilung jemals unter einer untüchtigen Leitung werde ste hen lassen, bis der Führer die drei - oder fünfjährige DurchschMtsperiode überschritten hat, nur um ihn nicht einen pecuniären Verlust erleiden zu lassen, oder vielmehr um ihm einen Vortheil zuzuwenden, , aufden er nach Lage der Sache billiger Weise keinen Anspruch hat, und der noch überdies für den Ein zelnen nicht einmal von so wesentlicher,Bedeutung . ist, als, ihm beigelegt zu werden scheint«" . . . tl. K. (I. Abonnement.) Die Verhältnisse beim Militair, meine Herren, sind von der Art, daß der junge Mann, wenn er in das Cadettenhaus kommt, wenn er zum Portepeejunker ernannt wird, wenn er die Stelle eines Leutnants erstrebt, kein anderes Bild, kein anderes Ziel vor Augen hat, als den Dienst. Man wird nie sagen können, ein jünger Mann bewerbe sich um diese Stellen, um nur bald heirathen zu können, wie dies so häufig imCivil- staatsdienst der Fall ist, wo man so häufig, wenn man die An stellung erlangt, auch die Frau in potto hat. Im Gegentheile, wenn ein junger Mann eine Anstellung im Militairdienst er hält, so verzichtet er auf eine lange Reihe von Jahren auf daK Recht, welches jeder Civilstaatsdiener besitzt. Er kann und- darf nicht heirathen, wenn er nicht die Verhältnisse, welche unter allen Umständen berücksichtigt werden müssen, zu erfül len im Stande ist. Vor allem ist es nothig , dqß, wenn er iw dieser Zeit heirathen will, er eine bestimmte Rente außer sei nem Dienstgehalte genieße und dies gerichtlich nachweise. Es- giebt nun allerdings Einige, welche Vermögen besitzen, dies^ sind aber Ausnahmen. Hat endlich ein Offizier Glück, eine reiche Braut zu erlangen, so wird er allerdings ebenfalls hei rathen können, allein das ist eben nur Zufall, nur Glück. Der junge Leutnant dient 8 bis 10 Jahr, dann wird er Oberleut nant, dann dient er noch 9 bis 10 Jahre ehe er zum Haupt mann aufrückt. Das ist die Durchschnittszahl, welche gegen wärtig hinsichtlich der Dienstzeit der Subalternenofficiere be steht. Also nach ungefähr 20 Dienstjahren tritt er in den un tern Grad des Capitains und alsdann hat er noch nicht soviel Gehalt, um einen Hausstand ohne Weiteres begründen zu. können, er muß vielmehr die bereits angedeuteten Bedingun gen ebenfalls genau erfüllen. Sie sehen also, meine Herren, daß in Friedensverhältnissen, wo der junge Mann mit dem 21. Jahre in dasRegiment oder die betreffende Partei eintritt^ wenn er selbst kein Vermögen besitzt, er im Durchschnitte we nigstens noch 18. bis 20 Jahre warten muß, bis er einen eige nen Hausstand begründen kann. Sie werden aber auch dar aus ermessen, daß derjenige, welcher so spät heirathet, der Zu kunft seiner Familie nicht mit derselben Zuversicht entgegen setzen kann, wie der Civilstaatsdiener. Das ist eine ausgemachte- Thatsache. Der Officier lebt in der Regcl.nicht so lange, wie. z. B. der Gelehrte, der seine Stube selten verläßt; diese sind, es, welche in der Regel am längsten leben. Bezieht der Offi zier jedoch einen höbern Gehalt, so wird er, so lange er noch dient, ziemlich im Stande sein, für seine Kinder zu sorgen, , ihrer Erziehung vorstehen zu können; allein er muß besorgen,, seine Dienstzeit werde nicht mehr lange dauern. Das sind Wahrnehmungen, welche sich durch die Erfahrung bestätigt haben. Oft vermuthet der ältere Offizier nicht einmal, daß» er nicht mehr so fähigist, seinen Dienst zu verrichten, man wirtz? es ihm erst zu verstehen geben müssen, während er wünschte,, so lange zu dienen, als irgend möglich. In dieser Beziehung würden sich eine Menge von Beispielen anführen lassen. . Al lerdings wird die höhere Behörde, sobald sie von einer/plchen- Dienstuntüchtigkeit Kenntniff erlangt, dafür Sorge-tragen^,. 6
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