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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,1
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028258Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028258Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028258Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-01-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 51
- Protokoll6. Sitzung 67
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 97
- Protokoll9. Sitzung 119
- Protokoll10. Sitzung 135
- SonstigesUebersicht der gegenwärtig an die Oberrechnungskammer zur ... 155
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 167
- SonstigesGeschäfts-Uebersicht der höheren Justizbehörden auf das Jahr ... 190
- Protokoll13. Sitzung 193
- Protokoll14. Sitzung 203
- Protokoll15. Sitzung 231
- BeilageI.-III. 254
- Protokoll16. Sitzung 257
- Protokoll17. Sitzung 279
- Protokoll18. Sitzung 309
- Protokoll19. Sitzung 345
- SonstigesZusammenstellung der Zuschüsse aus Staatscassen für die ... 367
- Protokoll20. Sitzung 369
- BeilageDie Beschlüsse der zweiten Kammer hinsichtlich des ... 402
- Protokoll21. Sitzung 405
- Protokoll22. Sitzung 433
- Protokoll23. Sitzung 461
- Protokoll24. Sitzung 489
- Protokoll25. Sitzung 513
- Protokoll26. Sitzung 541
- Protokoll27. Sitzung 569
- Protokoll28. Sitzung 597
- Protokoll29. Sitzung 621
- Protokoll30. Sitzung 647
- Protokoll31. Sitzung 663
- Protokoll32. Sitzung 689
- Protokoll33. Sitzung 713
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 763
- Protokoll36. Sitzung 785
- Protokoll37. Sitzung 817
- Protokoll38. Sitzung 837
- BandBand 1851/52,1 -
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-E nach dem Dicnsteinkommen berechnet, das der Offizier rc. zur Zeit seiner Entlassung bezogen hat." Für den Fall einer plötzlich eintretenden Nothwendigkeit der Penstonirung. ist also hier gesorgt; nicht gesorgt aber ist für den Fall eines allmählichen Dahinschwindens der Kräfte, wo von Seiten des Kriegsministeriums die Besorgniß gehegt wird, es könne Jemand in dem subjectiven Mißverkennen seiner eignen Kraft sich so lange in seiner Stelle festzuhalten suchen, daß er nickt mehr im Stande, im entscheidenden kritischen Augenblicke sich rasch und zweckgemäß zu ent- . schließen. Es wollte mir nun scheinen, als könnte dieses Bedenken des Kriegsministeriums, welches, wie ich glaube, vollkommen begründet sein dürfte, durch einen Zusatz be seitigt werden, welcher sich an die Paragraphe anschließt. Dieser Zusatz würde folgcndermaaßen lauten: ' „Tritt dagegen (im Gegensatz zur plötzlichen Penstonirung) — allmählig, doch unverschuldet, eine so unzureichende Dienstfähigkeit hervor, daß die Penstonirung des betreffenden Offiziers im In teresse des Dienstes wünschenswert!) erscheint, so kann das Kriegsministerium, jedoch nur aus eigner Bewegung und nach pflichtmäßiger Erwägung der ' Umstände, den Rücktritt eines solchen Offiziers durch Zusage und Gewährung des dreijährigen Durchschnitts erleichtern." , Gestatten Sie mir, diesen Zusatz noch mit einigen Worten zu motiv,iren. Es heißt darin: „Tritt dagegen allmählig, doch unverschuldet, eine so unzureichende Dienstfähigkcit (im Gegensätze zu einer plötzlichen völligen Unfähigkeit) hcrvorrc." Daß'eine solche allmählige Abstumpfung der Kräfte eintreten kann, wird Niemand bestreiten, und daß das namentlich bei dem Militair von größerer Gefahr, als bei dem Civilstaats- dienste sein dürfte, wird auch kaum Jemand läugnen; immer hin aber muß ein solches allmähliges Vermindern der Dienst fähigkeit unverschuldet sein, sonst kann der Betroffene keinen Anspruch auf irgend welche Vergünstigung haben. Tritt also eine solche allmählige unverschuldete Abnahme der Kräfte hervor, so daß die Penstonirung des betreffenden Offiziers im Interesse des Dienstes wünschenswerth erscheint, so kommt nun eben leicht der Fall vor, daß gleichwohl, vermöge des je dem Menschen innewohnenden Egoismus, der Offizier sich noch für ganz fähig und im Hinblick auf seine Familie und seine beschränkten Verhältnisse wenigstens noch so lange an seiner Stelle festhält, bis er zu der höheren Pension berechtigt ist, während das Kriegsministerium im Gegentheil die Ueber- zeugung haben kann, daß gerade im vorliegenden Falle der Grund der Penstonirung vorhanden sei, der so vielfach von ihm angeführt worden ist. Es würde aber dem Bedenken vorgebeugt, wenn das Kriegsministerium durch den Zusatz, welchen ich mir erlaubt habe vorzuschlagen, ermächtigt würde, aus eigner Bewegung, so daß also,jedes Selbstansuchen aus geschlossen sein oder wenigstens an sich keinen Erfolg haben würde, nach pflichtmäßiger Erwägung der Umstände den Rücktritt eines solchen Offiziers erwägen Sie wohl, auf wie wenige Falle sich bas beschränkt — durch Zusage und Gewährung des dreijährigen Durchschnitts zu erleichtern. Das Kriegsministerium hat zwar schon das Mittel, einen solchen Offizier zu entfernen, aber allerdings nur durch eine harte, verletzende Maaßregcl, durch Versetzung in Ruhestand mit mindestens und ohne Weiteres. Eine solche harte Maaßregel läßt in der Lhat wünschen, daß es doch vorher noch einen Uebergang geben möge, und der scheint mir ge wonnen, wenn man dem Kriegsministerium die Ermäch tigung giebt, durch Zusage und Gewährung des dreijährigen Durchschnitts den Rücktritt eines solchen Offiziers zu er leichtern. Der Offizier wird bei einer solchen Zusage, die aus pflichtmäßiger Erwägung der Umstände pnd aus eigner Bewegung des Ministeriums hervorgeht, wohl fühlen, daß es an der Zeit sei, den Rücktritt zu nehmen, und das Be denken, welches er vorher hatte, wird nicht mehr eintreten, er wird nicht, mehr genöthigt sein, ungeachtet der geschehenen Andeutung noch zwei Jahre länger seine Stelle festzuhalten und sich an die höhere Pension zu klammern. Tritt schon nach der Vorlage das pecuniäre Interesse hier gegen die- übrigen allgemeineren Ersparnisse und Rücksichten, die das Gesetz für sich hat, so wesentlich zurück, wie es der Deputa-- tionsbericht ausgeführt hat, so werden Sie ermessen, daß die wenigen Fälle, die nach dem Zusatze noch der Verantwortlich keit desKriegsministeriums überlassen blieben, ,das finanzielle Interesse in diesem Punkte fast aufNichts reduciren, während andererseits weit größere Nachtheile bevorstehen, wenn das Gesetz abermals nicht zu Stande kommt. Ich erlaube mir- also diesen Zusatz Ihrer freundlichen und wohlwollenden Be» urtheilung zu empfehlen, hauptsächlich, ich wiederhole es, auch im Hinblick darauf, daß, selbst abgesehen von den einzelnem Vortheilen des Gesetzes selbst, dadurch der Beweis der Mög lichkeit versöhnlicher Schritte auch bei einer so schwierigen Frage von beiden Theilen gegeben wird. Präsident v. Haase: Ich bitte den Herrn Referenten,, den Antrag nochmals vorzÄlesen, damit die Kammer vom dessen Inhalt sich vollständig unterrichten könne. Referent Abg. An ton: Der von dem Herrn Staats--- minister vorgeschlagene Zusatz zu §. 2 würde sich also an die.- Worte anschließen: „Tritt diePensionirung plötzlich in Folge eines ün-- verschuldeten Unfalles im Dienste, oder einer Ver---, wundung im Kriege ein, so wird der Ruhegehalt, nach dem Diensteinkommen berechnet, das der Ossi-, zier rc. zur Zeit seiner Entlassung bezogen hat." Der Zusatz heißt nun: „Tritt dagegen allmälig, doch unverschuldet, eine- so unzureichende Dicnstfähigkeit hervor, daß die Pensiönirung des betreffenden Offiziers im In teresse des Dienstes wünschenswerth erscheint, s> kann das Kriegsministerium, jedoch nur aus eige» ner Bewegung, und ngch. pflichtmäßigcr Exwä-l
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