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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,1
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028258Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028258Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028258Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 26. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-03-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 51
- Protokoll6. Sitzung 67
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 97
- Protokoll9. Sitzung 119
- Protokoll10. Sitzung 135
- SonstigesUebersicht der gegenwärtig an die Oberrechnungskammer zur ... 155
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 167
- SonstigesGeschäfts-Uebersicht der höheren Justizbehörden auf das Jahr ... 190
- Protokoll13. Sitzung 193
- Protokoll14. Sitzung 203
- Protokoll15. Sitzung 231
- BeilageI.-III. 254
- Protokoll16. Sitzung 257
- Protokoll17. Sitzung 279
- Protokoll18. Sitzung 309
- Protokoll19. Sitzung 345
- SonstigesZusammenstellung der Zuschüsse aus Staatscassen für die ... 367
- Protokoll20. Sitzung 369
- BeilageDie Beschlüsse der zweiten Kammer hinsichtlich des ... 402
- Protokoll21. Sitzung 405
- Protokoll22. Sitzung 433
- Protokoll23. Sitzung 461
- Protokoll24. Sitzung 489
- Protokoll25. Sitzung 513
- Protokoll26. Sitzung 541
- Protokoll27. Sitzung 569
- Protokoll28. Sitzung 597
- Protokoll29. Sitzung 621
- Protokoll30. Sitzung 647
- Protokoll31. Sitzung 663
- Protokoll32. Sitzung 689
- Protokoll33. Sitzung 713
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 763
- Protokoll36. Sitzung 785
- Protokoll37. Sitzung 817
- Protokoll38. Sitzung 837
- BandBand 1851/52,1 -
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Me der Eltern, vorzugsweise aber auch im Interesse des Staa tes nur lebhaft beklagen. Die häusliche Erziehung und Ueberwachung der Kinder ist der Grundpfeiler einer erfolg reichen Schulbildung, und es müßte als ein bedauernswerthrr Jrrthum bezeichnet werden, wenn man auf dem Lande die Schulen gleichsam als Kleinkinderbewahranstalten betrachten und benutzen wollte. Am allerwenigsten könnte die Deputation es über sich gewinnen, zu einer Abminderung gesetzlicher Bestimmungen zu rathen, welche dergleichen Ucbelstände nicht beseitigen, sondern augenscheinlich nur mehren und kräftigen würde. Verkennt auch die Deputation zu cl) das Gewicht der cigenthümlichen Verhältnisse nicht, welche in manchen Orten den Eltern es wünschenswert!) machen, ihre Kinder früher, als es jetzt bei einmal im Jahre stattfindender Aufnahme der selben in die Schule geschehen mag, häuslichen und gewerb lichen Beschäftigungen vollständig wiedergegeben zu sehen, so glaubt sie doch diese Rücksicht unbedingt dem höher« Zweck der allseitigen Erreichung des Schulzieles unterordnen zu müssen , welcher unzweifelhaft den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zumGrunde liegt. Sie yält an dieser Über zeugung um so mehr fest, als sowohl in §. 25 des Gesetzes vom 6. Juni 1835, tz. 86. derVerordnungzudiesemGesetzevomS.Juni 1835, ß. 7 der Verordnung vom 15. December 1836 und ß. 19. einer Verordnung des Kultusministerium vom 19. November 1835 nicht nur in Betreff eines früheren Eintrittes der Kinder in die Schule, wie solcher als Regel in dem Gesetz hingeftellt ist, sondern auch hinsichtlich einer entsprechenden früher» Ent lassung aus der Schule auf besondere eigenthümliche Verhält nisse der Kinder und Eltern in vollkommen ausreichender Maaße die nöthigen Rücksichten genommen worden sind. Haben zu o) die Schulinspectoren in Orten, in welchen nur eine einmalige Aufnahme der Kinder in die Schule statt fand, die Aufnahme dann, wenn ein Kind im laufenden bür gerlichen Jahre das sechste Lebensjahr vollendete, als Regel gestattet, so thaten sie dies gegen die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, und das Einschreiten der Kreisdircctionen Erscheint deshalb vollständig gerechtfertigt. Dagegen ist nach einer Verordnung des Kultusministe riums vom 19. November 1835 allerdings gestattet, daß Kin der, welche das in §. 21 des Gesetzes vom 6. Juni 1835 fest gesetzte Alter noch nicht erreicht haben, insofern sich bei den selben eine ausreichende frühzeitige Lehrfähigkeic zeigt, ausnahmsweise aus der Eltern Wunsch einen halbjährigen Termin früher, als nach §. 19 des angezogenen Gesetzes fest gestellt ist, zur Schule zugelassen werden. Selbst über diesen halbjährigen Termin hinaus dürfte unter gleichen Voraussetzungen Seiten der Kreisdircctionen die gebetene Dispensation wohl nicht versagt werden. In Berücksichtigung alles dessen, und in weiterer Er wägung, daß gegen die in Frage befangene gesetzliche Be stimmung während eines beinahe siebenzehnjährigen Beste hens desselben, Klagen und Beschwerden zur Kenntniß der Ständeversammlung nicht gekommen sind, rathet die Depu tation der Kammer an: „die Petition auf sich beruhen zu lassen," dieselbe aber, da sie an die Ständeversammlung im Allgemei nen und nur zunächst an die zweite Kammer gerichtet ist, „annoch an die erste Kammer abzugeben." Ii. K. (2. Abonnement.) Präsidentv.Haüse: Ich frage,'ob Jemand in Bezug, auf die betreffende Petition zu sprechen begehre? Abg. Ried el: Ich habe diese Petition zu der meinigen gemacht, weil ich das Gesuch der Petenten für ein billiges halte und die Veranlassung dazu, sowie die Verhältnisse, durch welche es hervorgerufen worden ist, genau kenne. Diese Petition wurde nämlich dadurch hervorgerufen, weil nach dem Erscheinen des Schulgesetzes bei Regulirung der Schul verhältnisse an vielen Orten auf einmalige Aufnahme der Kinder in die Schule, sowie auf eine einmalige Konfirmation des Jahres, welche die Geistlichen wünschten, nur unter der ausdrücklichen Bedingung eingegangen wurde, daß bei den zu Ostern in dieSchule aufzunehmenden Kindern zu Erfüllung des 6. Jahres, das bürgerliche Jahr angenommen werde und nicht die Zeit von Michaelis des vorhergehenden Jahres bis Michaelis des laufenden, unter dieser ausdrücklichen Bestim mung, welche an vielen Orten noch auf Vorschlag der Geist lichen und mit Genehmigung der Schulinspection geschah, ging man auf die einmalige Aufnahme und Konfirmation ein. In Folge einer Verordnung der Kreisdirection zu Budissin vom 28. December 1850 ist nunmehro diese bis zum Jahr 1850 bestehende Einrichtung streng untersagt, es ist in jener Verordnung sogar streng anbefohlen, daß nirgends und unter keinen Verhältnissen Kinder, welche früher zur Schule zuge lassen worden sind, zur Konfirmation zugelassen werden dürfen, ohne vorherige Dispensation. Darin erblicken die Petenten eine Härte, eine Bedrückung für die Eltern solcher Kinder. Denn erst ist die Einrichtung mit Genehmigung der Schulinspection und auf Veranlassung der Geistlichen getroffen worden, und nunmehr können sie vielleicht noch in die Verlegenheit kommen, die Kinder noch ein halbes Jahr länger in die Schule zu schicken und müssen auch am Ende noch Kosten bezahlen. Es wurde damals nach der bis jetzt bestehenden Einrichtung allerdings von der gesetzlichen Be stimmung abgewichen; allein es sind auch Ausnahmen und Abweichungen von dem Gesetze mit Genehmigung der Be hörden gestattet, und dies geschah auch mit Genehmigung der Schulinspection, ob auch dieses Falles nicht ausdrücklich im Gesetze gedacht ist; es geschah auch darum, daß ein Vortheil, der bei zweimaliger Aufnahme der Kinder in die Schule und zweimaliger Konfirmation armen Kindern zur Seite steht, nämlich der Erlaß eines halben Schuljahres von der acht jährigen Schulzeit, welcher aber bei der einmaligen Konfirma tion verloren geht, hierdurch wieder ausgeglichen werde, so daß Kinder, die 14Vo Jahr alt werden, müssen, ehe sie ent lassen werden können, ein Jahr früher zugelassen werden, und sie blos 13Vs Jahr alt werden, wenn sie entlassen wer den. Die Petenten wollen keineswegs die achtjährige Schul zeit zmückgesetzt und verkürzt wissen, Gottbewahre, ichglaube im Gegentheil, wenn das Gesuch genehmigt und zum Eintritt in die Schule das bürgerliche Jahr angenommen wird, und daß man die Kinder, die 14^ Jahr werden, ehe sie entlassen. 85
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