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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,1
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028258Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028258Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028258Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-01-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 51
- Protokoll6. Sitzung 67
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 97
- Protokoll9. Sitzung 119
- Protokoll10. Sitzung 135
- SonstigesUebersicht der gegenwärtig an die Oberrechnungskammer zur ... 155
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 167
- SonstigesGeschäfts-Uebersicht der höheren Justizbehörden auf das Jahr ... 190
- Protokoll13. Sitzung 193
- Protokoll14. Sitzung 203
- Protokoll15. Sitzung 231
- BeilageI.-III. 254
- Protokoll16. Sitzung 257
- Protokoll17. Sitzung 279
- Protokoll18. Sitzung 309
- Protokoll19. Sitzung 345
- SonstigesZusammenstellung der Zuschüsse aus Staatscassen für die ... 367
- Protokoll20. Sitzung 369
- BeilageDie Beschlüsse der zweiten Kammer hinsichtlich des ... 402
- Protokoll21. Sitzung 405
- Protokoll22. Sitzung 433
- Protokoll23. Sitzung 461
- Protokoll24. Sitzung 489
- Protokoll25. Sitzung 513
- Protokoll26. Sitzung 541
- Protokoll27. Sitzung 569
- Protokoll28. Sitzung 597
- Protokoll29. Sitzung 621
- Protokoll30. Sitzung 647
- Protokoll31. Sitzung 663
- Protokoll32. Sitzung 689
- Protokoll33. Sitzung 713
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 763
- Protokoll36. Sitzung 785
- Protokoll37. Sitzung 817
- Protokoll38. Sitzung 837
- BandBand 1851/52,1 -
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Die Motiven hierzu lauten: Zu §. 9. Durch die Bestimmung in §. 9, des Entwurfs wird der Vorschrift im Schlußsatz §. 18. des Gesetzes vom 17. Decem- ber 1837 eine Anwendung auf die Anstellung im Staats dienste verschafft und durch diese Erweiterung eine Lücke des gedachten Gesetzes ausgefüllt. Präsident 0. Haase: Nimmt dieKammerdie§.9 n n? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Anton: Zu §. 26 des genannten Gesetzes. §. 10. Die Schlußbestimmung des §. 26 des Gesetzes Dom 17. December 1837 „das hierbei zum Grunde zu legende Diensteinkom- men der Offiziere und Militärärzte ist nach §. 8 dieses Gesetzes festzustellen," wird in Wegfall gebracht. Die M o t i v e n hierzu lauten: Zu §.10. Die Fassung dieses Paragraphen beruht auf ständischem Antrag. DieDeputation hat dazu Folgendes zu bemerken gehabt: Zu §. 10. Nach §. 47 des Gesetzes vom 7. März 1835, welches nach dem Gesetz vom 17. December 1837 §.26 in dieser Be ziehung auch auf die Offiziere rc. Anwendung findet, sind letztere, wenn sie in Pension stehen, zu Beiträgen an den Pensionsfond verbunden, hiervon jedoch frei, wenn sie keine pensionsfähigen Frauen oder Kinder haben, oder für ihre Hinterlassenen auf die Pension verzichten. Diese Befreiung ist indessen hinsichtlich der Civilstaatsdiener durch das neuere Gesetz vom 24. April 1851, §. 7 aufgehoben und soll nach der Erklärung der Herren Regierungscommissarien künftig auch den pensionirten Offizieren rc. nicht mehr zu statten kommen. Um nun jedem etwaigen Zweifel hierüber im Vor aus zu begegnen, wird im Einverständnis mit der Staats regierung vorgeschlagen, zu §. 10 des Gesetzentwurfs noch Hinzuzufügen: und der Schlußsatz in §. 47 des Gesetzes vom 7. März 1835 von den Worten an: In Pension stehende rc. auch hinsichtlich des Militairs außer Anwendung gesetzt. Es bleiben daher die in Pen sion stehenden Offiziere rc. den gesetzlichen Bei trägen zum Staatspensionsfond auch dann unter worfen, wenn sie keine pensionsfähigen Frauen oder Kinder haben, oder auf die Pensionen für ihre Hinterlassenen verzichten wollen. Es schließt sich also dieser Zusatz unmittelbar an die Worte des Entwurfs an: „wird in Wegfall gebracht." Präsidentv. Haase: Ich werde nun erwarten, ob Je mand in Bezug auf §. 10 und den dabei von der Deputation gemachten Vorschlag, dem übrigens der Herr Regierungs- commissar beigetreten ist, Vas Wort ergreifen will. Es scheint nicht so. Die Deputation ist also damit einverstanden, der§. 10 nur noch den im Berichte Seite 12 angegebenen Schluß satz hinzuzufügen. Zuerst frage ich: nimmt die Kammer §. 10 an? — Einstimmig Ja. Präsidentv. Haase: Ist dieKammerdamit ein verstanden, daß der von der Deputation auf Seite 12 des B erichtes anempfohlene Schlußsatz hin zugefügt w erde? — Beides Einstimmig Ja. Referent Abg. A n t o n: Der II. Abschnitt betrifft die Un teroffiziere, die Gemeinen, und die diesen im Range gleich stehenden, in den Listen der Regimenter geführt werdenden Armeebeamten. Zu Abschnitt L. §. 27 des genannten Gesetzes. §. 11. Sämmtliche bei den Brigaden, Regimentern und übrigen Abtheilungen der Armee in den Listen stehende Unteroffiziere und Soldaten (§. 14), auch wenn sie in admini strativen Stellen verwendet werden, haben auf Pension An spruch : 1) nach zurückgelegter fünfunddreißigjähriger wirk licher Dienstzeit in der ersten Abtheilung der activen Armee, 2) wegen überkommener Unfähigkeit zu fernerer Mi- litairdienstleistung, vorausgesetzt, daß dieselbe bei einer militairischen Dienstverrichtung unmittelbar, oder in Folge derselben eingetreten und eine gänz liche oder theilweise Erwerbsunfähigkeit damit ver bunden ist. Präsident v, Haase: Es wird §. 12 und 13 gleich mit vorzutragen sein. Referent Abg. An ton: Zu §. 28 des genannten Gesetzes. §. 12. In Beziehung auf Pensionsansprüche ist die Dienstunfähigkeit (Invalidität) nach zwei Graden zu beur- theilen. Zu §. 29,30,31 des genannten Gesetzes. §. 13. Als dem ersten Grade angehörend sind Diejeni gen zu betrachten, welche zur Dienstleistung als Soldaten und zur Sicherung ihres Unterhaltes im bürgerlichen Leben ganz unfähig geworden. Dem zweiten Grade gehören Diejenigen an, welche zum Dienste als Soldaten nicht mehr geeignet, doch aber noch im Stande sind, sich einen wesentlichen Lheil ihres Unterhaltes im bürgerlichen Leben zu erwerben. Die Motiven hierzu lauten: Zu §. 11,12 und 13. Die §§. 11 bis 13 enthalten Klos eine genauere Bezeich nung der zu Pensionsansprüchen berechtigten fünfunddreißig jährigen Dienstzeit, der nachgewiesenen Invalidität, sowie der Jnvaliditätsgrade. In Verbindung damit steht §. 16, in wel chem einer Invalidität dritten Grades weiter nicht Erwähnung geschehen, da dieselbe einen Pensionsanspruch nicht begründen kann. Aus diesem Grunde hat man auch flrr die Geltendma chung eines solchen Anspruchs ferner nur zwei Invaliditäts grade angenommen. Präsident v. Haase: Wünscht Jemand über einen der gedachten Paragraphen zu sprechen? — Nimmt die Kam mer §. Ilan? — Einstimmig Ja.
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