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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,1
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028258Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028258Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028258Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-01-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 51
- Protokoll6. Sitzung 67
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 97
- Protokoll9. Sitzung 119
- Protokoll10. Sitzung 135
- SonstigesUebersicht der gegenwärtig an die Oberrechnungskammer zur ... 155
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 167
- SonstigesGeschäfts-Uebersicht der höheren Justizbehörden auf das Jahr ... 190
- Protokoll13. Sitzung 193
- Protokoll14. Sitzung 203
- Protokoll15. Sitzung 231
- BeilageI.-III. 254
- Protokoll16. Sitzung 257
- Protokoll17. Sitzung 279
- Protokoll18. Sitzung 309
- Protokoll19. Sitzung 345
- SonstigesZusammenstellung der Zuschüsse aus Staatscassen für die ... 367
- Protokoll20. Sitzung 369
- BeilageDie Beschlüsse der zweiten Kammer hinsichtlich des ... 402
- Protokoll21. Sitzung 405
- Protokoll22. Sitzung 433
- Protokoll23. Sitzung 461
- Protokoll24. Sitzung 489
- Protokoll25. Sitzung 513
- Protokoll26. Sitzung 541
- Protokoll27. Sitzung 569
- Protokoll28. Sitzung 597
- Protokoll29. Sitzung 621
- Protokoll30. Sitzung 647
- Protokoll31. Sitzung 663
- Protokoll32. Sitzung 689
- Protokoll33. Sitzung 713
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 763
- Protokoll36. Sitzung 785
- Protokoll37. Sitzung 817
- Protokoll38. Sitzung 837
- BandBand 1851/52,1 -
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ZZ beiträge der Fleischer von der Voraussetzung aus, daß der Betrag der ordentlichen Schlachtsteuer der Fleischer er mittelt werden könne. Da jedoch der durch das Gesetz vom 13. September 1850 eingeführte neue und erhöhte Schlachtsteuertarif nicht bestimmte, wie viel von den aufgestellten Sätzen auf ordent liche und außerordentliche Steuer zu rechnen sei, so machte sich eine den abgeänderten Verhältnissen angemessene Modi- sication der erstgedachten Bestimmung erforderlich, und es ist daher eine solche auch bereits im Landtagsabschiede vom 12. April dieses Jahres unter I. a. 17 in Aussicht gestellt wor den. Es läßt sich nun zwar auch schon jetzt mit ziemlicher Gewißheit übersehen, daß man, um die Gewerbesteuer der Fleischer innerhalb ihrer bisherigen Grenzen zu erhalten, Liese Steuer für die Fleischer, in den großen und Mittlern Städten auf 9 Pfennige.und für die Fleischer in den klei nen Städten und auf dem platten Lande auf 8 Pfennige von jedem Thaler der vollen Schlachtsteuer zu be ¬ stimmen haben würde, wenn der gegenwärtig bestehende Schlachtsteuertarif auch ferner unverändert beibehalten wer den sollte. Da sich jedoch die Regierung veranlaßt gesehen hat, den dermalen versammelten Ständen einen neuen, wesentlich -veränderten Schlachtsteuertarif vorzulegen, dessen Einfluß auf die Höhe der von den einzelnen Bankfleischern künftig zur Erlegung kommenden Schlachtsteuer mit der nöthigen Sicherheit im Voraus nicht übersehen werden kann, mithin auch der hiervon abhängige Maaßstab für die Berechnung der Gewerbesteuer der Fleischer auf die Jahre 1853 und 1854 zur Zeit sich noch nicht bestimmen läßt, so hat es nicht angemessen geschienen, die obige Modisication gegenwärtig Llos für das Jahr 1852 zu treffen, während bei Einführung eines neuen Schlachtsteuertarifs der Nothwendigkeit nicht auszuweichen sein würde, für die beiden übrigen Jahre der künftigen Budgetperiode die Ermittelung und Bestimmung der fraglichen Verhältnißzahl nach Maaßgabe der erst noch zu machenden Erfahrungen dem Finanzministerium anheim zu Heben. Hierdurch wird §. 2 des vorliegenden Gesetzentwurfs seine Begründung finden. Das Finanzministerium würde bei jener Ermittelung der neuen Maaßstäbe das bisher stattgehabte Besteuerungs- -verhältniß in ähnlicher Weise, wie dies nach Obigem auf Grund des am Schluffe dieser Erläuterungen hinzugefügten weiteren Nachweises für das nächste Jahr beabsichtigt wird, beizubehalten suchen, so daß die Aufgabe im Hauptsächlichen nur in der Ausführung einer Rechnungsoperation bestehen würde. Da hiernächst die Gewerbesteucrsätze der Bäcker von denen der Fleischer abhängig sind, so ist wegen der bei letz- -teren eintretenden Veränderungen das Nöchige über die Ab leitung der ersteren zugleich mit im K. 2 aufzunehmen ge wesen- Präsident V.Haase: Der Nachweis*), welcher demaller- *) Dieser Nachw eis, von dessen Vortrag die Kammer Lbsieht, lautet: Die Schlachtsteuer der Bankflcischer betrug: in der Zeit vom 1.' Januar bis ult. September 1850. (ordentliche Steuer.) 29,491 Thlr. in den großen Städten, 29,482 - in den mittleren Städten, höchsten Decret-beigefügt worden ist und §.2 bettifft, ist dem Gesetzentwurf beigefügt, und ich frage: ob die Kammer damit einverstanden, daß der Referent des Vorlesens desselben über? hoben werde?—Einstimmig Ja. Referent Abg. Georgi: Im Berichte ist hierüber gesagt: §.2. Durch §. 11 des Gesetzes vom 23. April 1850 wird die Gewerbesteuer der Fleischer nach der von ihnen entrichteten Fleischsteuer normirt, so zwar, daß Bankschlächter: 94,153 Thlr. in den kleinen Städten und auf denr platten Lande. v. in der Zeit vom 1. October 1850 bis ult. Juni 1851. (ordentliche Steuer nebst Zuschlag.) - 63,367 Thlr. in den großen Städten, 53,920 - in den mittleren Städten, - 166,909 - in den kleinen Städten und auf dem platten Lande. Von der ordentlichen Schlachtsteuer hat nach §. 11. des Gesetzes vom 23. April 1850 bei den Fleischern in den großen und mittleren Städten und bei den Fleischern der kleinen Städte und des platten Landes, als Gewerbesteuer angenommen werden sollen, während oben in den Erläuterungen zu §. 2 statt dessen 9 Pfennige und beziehentlich 8 Pfennige »von jedem Thaler der vollen Schlachtsteuer einschließlich des Zuschlags, als den bis herigen Besteuerungsverhältniffen entsprechend, bezeichnet worden sind. Vergleicht man die hiernach für obige Zeiträume sich er gebenden Gewerbesteuerbeiträge, so finden sich 1966 Thlr.Gewerbest. von 29,491 Thlr. Schlachtst. nach 1901 - - - 63,367 - - 9 Pf. pro Thaler bei den großen Städten. 1965 Thlr.Gewerbest. von29 482Thlr.Schlachtst. nach-^z- 1617 - - - 53,920 - - - 9Pf. pro Thaler bei den mittleren Städten. 4707 Thlr.Gewerbest. von 94,153Khlr.Schlachtst. nach ^»- 4450 - - - 166,909 - - - 8 Pf. pro Thaler bei den kleinen Städten und auf dem platten Lande. Der künftige Gewerbesteuerbcitrag berechnet sich schon hiernach geringer, als der bisherige. Es ist jedoch außerdem noch zu erwähnen, daß bei Ergänzung der obigen Zeiträume zu vollen Jahren der Zeitraum ein Wintervierteljahr, der Zeitraum L. aber ein Sommervierteljahr hinzugeschlagen er halten würde, erfahrungsgemäß aber an zur Bank geschlach tetem Vieh auf ein Wintervicrteljahr ungefähr eines Sommervierteljahres gerechnet werden können, mithin die nach obigen neuen Maaßstäben zu erwartenden GeweBeL steuerbeiträge im Verhältniß zu den bisherigen noch driger, als obige Berechnung zeigt, ausfallen, und dadurch also zugleich auch die auf diesfällige Erleichterung ^rich tet gewesenen Wünsche ihre Berücksichtigung mit finden. - werden.
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