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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,1
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028258Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028258Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028258Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-01-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 51
- Protokoll6. Sitzung 67
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 97
- Protokoll9. Sitzung 119
- Protokoll10. Sitzung 135
- SonstigesUebersicht der gegenwärtig an die Oberrechnungskammer zur ... 155
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 167
- SonstigesGeschäfts-Uebersicht der höheren Justizbehörden auf das Jahr ... 190
- Protokoll13. Sitzung 193
- Protokoll14. Sitzung 203
- Protokoll15. Sitzung 231
- BeilageI.-III. 254
- Protokoll16. Sitzung 257
- Protokoll17. Sitzung 279
- Protokoll18. Sitzung 309
- Protokoll19. Sitzung 345
- SonstigesZusammenstellung der Zuschüsse aus Staatscassen für die ... 367
- Protokoll20. Sitzung 369
- BeilageDie Beschlüsse der zweiten Kammer hinsichtlich des ... 402
- Protokoll21. Sitzung 405
- Protokoll22. Sitzung 433
- Protokoll23. Sitzung 461
- Protokoll24. Sitzung 489
- Protokoll25. Sitzung 513
- Protokoll26. Sitzung 541
- Protokoll27. Sitzung 569
- Protokoll28. Sitzung 597
- Protokoll29. Sitzung 621
- Protokoll30. Sitzung 647
- Protokoll31. Sitzung 663
- Protokoll32. Sitzung 689
- Protokoll33. Sitzung 713
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 763
- Protokoll36. Sitzung 785
- Protokoll37. Sitzung 817
- Protokoll38. Sitzung 837
- BandBand 1851/52,1 -
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großen und Mittelstädten einer-, und kleinen Städten und plattem Lande andererseits, .bei Feststellung des Maaßstabes beibehalten." Will die Kammer diesen Antrag stellen? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Georgi: §.3. Capitalisten, Rentiers. Wenn das ß. 21 s. des Gesetzes vom 23. April 1850 ge dachte anher bezogene Einkommen der Inländer von aus ländischem Grundbesitze oder im Auslande befindlichen Ge werbsetablissements nachweislich bereits im Lande der Er zeugung mit einer Einkommensteuer vernommen worden ist, kommt dasselbe bei Bemessung der hierländischen Personal- fleuer nur zur Hälfte in Berechnung. In den Erläuterungen istdazu gesagt: Zu §. 3. Die in derSteuergesetzgebung überhaupt dermalen noch befolgten Grundsätze und die in neuerer Zeit veränderten Abgabenverhältnisse in den Nachbarstaaten machen es wün- schenswerth, in den Z. 3 des Entwurfs bezeichneten Fällen künftig bei der diesseitigen Besteuerung eine ähnliche Berück sichtigung eintreten zu lassen, wie solche nach §. 8 des Ge werbesteuerergänzungsgesetzes vom 23. April vorigen Jahres bezüglich der Fremden bereits stattsindet. Bon aller Be steuerung in solchen Fällen abzusehcn, hat deshalb nicht für angemessen erachtet werden können, weil der Staat, in wel chem ein Einkommen genossen wird, für den hierzu gewähr ten Schutz wie für die in den Staatseinrichtungen dargebo- ienen Annehmlichkeiten des Lebens einen Beitrag zu dem Staatsaufwande gerechter- und billigerweise wohl unbe zweifelt in Anspruch zu nehmen hat. Der Bericht sagt hierüber: Z.3. Nach §. 20 des Gesetzes vom 23. April 1850 wird das Einkommen von, dem hiesigen Staate angehörigen Capita listen, Rentiers '.c. mit den vollen Sätzen besteuert, ohne Unterschied, ob die Quelle des Einkommens im In- oder Aus lande liege, im Auslande besteuert sei oder nicht und lediglich rücksichtlich des Einkommens derJnländer vonausländischem Grundbesitz oder im Auslande befindlicher Gewerbsetablisse ments wird nach §. 21 s. des ungezogenen Gesetzes die Er leichterung gewährt, daß dasselbe nur insoweit in Ansatz kommt, als solches anher bezogen wird. Fremden dagegen, welche sich in hiesigen Landen auf halten, und weder sich ansässig gemacht, noch einen steuer pflichtigen Erwerbszweig ergriffen haben, ist durch 8 des er wähnten Gesetzes die Erleichterung zugestanden, daß sie nur die Hälfte der geordneten Sätze für ihr aus dem Auslande bezogenes Einkommen bezahlen, ohne weitere Rücksichtnahme jedoch darauf, ob dieses Einkommen im Auslande bereits be steuert ist, oder nicht. Es unterliegt keinem Zweifel, daß aus der zuerst ange zogenen Bestimmung eine Härte rücksichtlich derjenigen Steuerobjecte sich ergiebt, welche im Auslande sich befinden und dort bereits einer Einkommensteuer unterliegen. Sie erfahren eine doppelte Besteuerung, die, je nach ihrer Höhe, das Eigenthum selbst angreifen kann, welches das Einkommen producirt. — Die Deputation theilt die Ansicht der Regie rung, daß dieses Verhältnis!,' auf welches in den meisten Heueren ausländischen Steuergesetzen Rücksicht genommen ist (in Preußen wird im vorliegenden Falle vollständige Be freiung gewährt), auch bei der hiesigen Gesetzgebung Berück sichtigung verdient. Abgesehen davon, daß aus dem unbe dingten Festhalten der fraglichen Bestimmung unverkennbar eine große Härte für die davon Betroffenen sich ergiebt und nächstdem dadurch leicht lästige Retorsionsmaaßregeln des Auslandes hervorgerufen werden könnten, rechtfertigt sich dieselbe eben so wenig aus dem Standpunkte der Bestem« tungstheorie. Denn offenbar wird ein Theil der Steuer er hoben für den Schutz, welchen die Staatseinrichtungen für die Erzeugung des Einkommens gewähren, ein anderer Theil für den Schutz, die Vorthelle und Annehmlichkeiten bei derVerwendung. Liegt die Erzeugung des zu besteuern den Einkommens im Auslande und wird dort deshalb bereits eine Steuer dafür erhoben, so ist es gerecht und billig, dies seits einen Lheil der Steuer zu erlassen. Die Deputation ist mit der Vorlage dahin einverstanden, diesen Erlaß auf die Hälfte der ordentlichen Steuer und auf diejenigen Steucrob- jecte zu erstrecken, welche am wenigsten sich der Wahr nehmungentziehenkönnen: auf das Einkommen von aus- -ländischem Grundbesitz und im Auslande befindlichen Gc- werbsetablissements, und hat zu §. 3 der Vorlage nur fol gende kleine Abänderungen zu beantragen. Es möchte klarer und präciser sein, wenn anstatt der Worte auf der zweiten Zeile: „von ausländischem Grundbesitz oder im Aus lande befindlichen Gewerbsetablissements" gesetzt werde: „sowohl von ausländischem Grundbesitze, als von im Auslande befindlichen Gewerbsetablissements/ Ferner könnte cs wohl im Auslande eine Besteuerung des Einkommens geben, die nicht gerade den Namen Ein kommensteuer trüge, wie es sich mit unserer eigenen Gewerbe- und Personalsteuer, die in vielfacher Beziehung Einkommen steuer ist, eben so verhält. Um null durch das Gesetz einem solchen Fall gleichmäßig zu treffen, beantragt die Deputation, die Worte: „mst einer Einkommensteuer" auf der vorletzten Zeile des Paragraphen mit den Worten zu vertauschen: „mit einer nach dem Einkommen angelegten Steuer." Die Deputation empfiehlt die Annahme von §. 3 mit diesen Abänderungen. Präsident V. Haase: Wünscht Jemand über 3 zu. sprechen? , Abg. An ton: Es ist nicht meine Absicht, irgend einen Antrag in Bezug auf den vorliegenden §. zu stellen, denn ich bin damit vollkommen einverstanden. Ich benutze aber die mir gebotene Gelegenheit, um ein jetzt bestehendes Verhältnis hierbei zur Sprache zu bringen, welches mir den Erfordernis sen der Billigkeit und Gerechtigkeit nicht ganz zu entsprechen scheint. Die Bestimmungen des Gesetzes von 1850 über die Herbciziehung der Zinsen von außenstehenden Capitalien zur Personalsteuer, sind, soviel mir bekannt ist, bis jetzt in der Weise verstanden worden, baß dieBezreher folcherZinfen nach ihrem.ganzenZinseneinkommen vernommen werden, ohne daß ihnen erlaubt ist, den Betrag derjenigen Zinsen, die sie von Passivcapitalien ihrerseits zu. entrichten haben, in Abzug zu. bringen. Wenn nun aber die Perfonalsteuer von den Renten.
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