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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,1
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028258Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028258Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028258Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-03-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 51
- Protokoll6. Sitzung 67
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 97
- Protokoll9. Sitzung 119
- Protokoll10. Sitzung 135
- SonstigesUebersicht der gegenwärtig an die Oberrechnungskammer zur ... 155
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 167
- SonstigesGeschäfts-Uebersicht der höheren Justizbehörden auf das Jahr ... 190
- Protokoll13. Sitzung 193
- Protokoll14. Sitzung 203
- Protokoll15. Sitzung 231
- BeilageI.-III. 254
- Protokoll16. Sitzung 257
- Protokoll17. Sitzung 279
- Protokoll18. Sitzung 309
- Protokoll19. Sitzung 345
- SonstigesZusammenstellung der Zuschüsse aus Staatscassen für die ... 367
- Protokoll20. Sitzung 369
- BeilageDie Beschlüsse der zweiten Kammer hinsichtlich des ... 402
- Protokoll21. Sitzung 405
- Protokoll22. Sitzung 433
- Protokoll23. Sitzung 461
- Protokoll24. Sitzung 489
- Protokoll25. Sitzung 513
- Protokoll26. Sitzung 541
- Protokoll27. Sitzung 569
- Protokoll28. Sitzung 597
- Protokoll29. Sitzung 621
- Protokoll30. Sitzung 647
- Protokoll31. Sitzung 663
- Protokoll32. Sitzung 689
- Protokoll33. Sitzung 713
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 763
- Protokoll36. Sitzung 785
- Protokoll37. Sitzung 817
- Protokoll38. Sitzung 837
- BandBand 1851/52,1 -
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Gesetz vom 20. Juni 1846, die Unterbrechung der Extinctiv- Verjährung betr., bestimmten, nämlich bei Klagen gegen den Staatsflscus und gegen zu bepormundende Personen, welche noch keinen Vormund Haven. - -Die Deputation, welche, wie schon gesagt, erkennt, in welche mißliche Lage in einzelnen Fällen Gläubiger durch Böswilligkeit der Schuldner bei dieser Ansicht von der Sache gebracht werden können, hat nun die Nachtheile, welche mit der Gewährung des Gesuchs des Petenten verbunden sein rnöchton, in Erwägung gezogen und sich in dessen Folge ge- nüthigt gesehen, der Ansicht der Regierung, daß dem Gesuche des Petenten nicht zu deferiren sek, bekzutreten. Das ganze Gesetz vom 23. Juli 1846 erstreckt sich nur auf Forderungen, deren Bezahlung entweder sogleich oder doch in kurzer Zeit verlangt und geleistet zu werden pflegt, also nur auf Forderungen, an deren alsbaldiger Einhebung die Gläubiger in der Siegel nicht behindert sind. Der Zweck des Gesetzes aber ist lediglich der, daß der Rechtsunsicherheit, welche bezüglich dergleichen Forderungen aus der langen Dauer der ordentlichen Verjährungszeit entspringen würde, vorgebeugt werde und daß demjenigen, welcher wegen einer Forderung der in Frage befangenen Art, bei welchen Quittün- gen gar nicht, oder in leicht verlierbarer Form ausgestellt zu werden pflegen, nach Ablauf dreier Jahre in Anspruch genom men wird, ein Mittelgewährtwerde, sich gegen unbegründete und präsumtiv getilgte Ansprüche zu schützen. Das Gesetz ist daher offenbar zu Gunsten der Beklagten erlassen, das Interesse der Gläubiger dagegen in diesem Gesetze offen bar nur insoweit berücksichtigt worden, als ihnen, weil durch die Einführung einer kürzeren Verjährungszeit ihr Recht gefährdet werden könnte, die Unterbrechung der letz teren erleichtert und die Mittet dazu so eingerichtet worden sind, daß darüber, ob die Verjährung unterbrochen worden, nicht leichtiStreit erhoben weichen kann. Einer weiteren Be rücksichtigung des Interesses der Gläubiger bedurfte es auch nichts weil das Gesetz sich eben nur auf Forderungen erstreckt, deren Bezahlung sogleich verlangt werden kann und jedem Gläubiger bei gehöriger Vigilanz wohl immer die Möglich keit gegeben ist, wegen Einhebung seiner Forderungen Schritte zu thun , 'ehe sich sein Schuldner aN'einen unbekannten Ort oder in das'ferne Ausländ begiebt. Khut er dies nicht, ist er zu nachsichtsvoll und derWorte„vigüa'ntibusjurasuM8oripta" nicht eingedenk und er leidet hinterher Schaden, so trägt nicht das Gesetz, sondern br selbst die Schuld. Ist nun dem Gläubiger, wie gesagt, die Möglichkeit, sich rechtzeitig vor Nachthell zu. bewahren, gegeben und wird der Fall, dem der Petent hindernd entgegen getreten zu sehen wünscht, bei gehöriger Vigilanz der Gläubiger nur höchst sel ten eintreten können, so bedarf es auch einer gesetzlichen Be stimmung, wie sic der Petent wünscht, schon an sich nicht. Eine solche erscheint aber auch in Hinblick aufdie Schuldner als unzulässig und dem Zwecke des Gesetzes entgegen laufend. Der Zweck des Gesetzes ist, wie oben bereits bemerkt worden, Schutz des Verklagten gegen unbegründete oder präsumtiv getilgte Ansprüche. Es giebt nicht blos schlech te Schuld ner, sondern auch Leute, welche ungerechte Ansprüche gegen Andere geltend machen. Wenn der Petent fürchtet, es könnten Schuldner, mir von ihren Schulden frei zu werden, sich in das Ausland oder an einen unbekannten Drt begeben und dort die Verjährungsfrist hindurch verbleiben, so ist ihm auf der andern Seite einzuhalten, daß, wenn die vom Peten ten erbetene gesetzliche Bestimmung erlassen würde, gewissen lose Leute, die Abwesenheit Anderer benutzend, eben so gut Forderungen, welche nie existirtoder langst getilgt sind, gegeH die Abwesenden geltend machen und die Verjährung unter brechen könnten, während die Abwesenden oder nach Befin den ihre Erben, hiervon ohne Ktnntniß, die ihnen zu Entkräf tung oder Widerlegung der gegen sie behaupteten Ansprüche- vielleicht zu Gebote stehenden Documente, vertrauend aufdie ihnen zur Seite stehende Verjährung, nicht länger aufbewahrt^ sondern beseitigt haben. In solchenFällen wären die angeb lichen Schuldner jeder.Mittel beraubt, sich gegen den angeb lichen Gläubiger zu Vertheidigen,, während nach dem jetzt geltenden Gesetze die Gläubiger, wie gesagt, durch gehörige Vigilanz sich vor Nachtheilen schützen können- > Hieraus ergiebt sich, daß eine Bestimmung, wie sie der Petent wünscht, nicht blos unnöthig ist , sondern auch dem Zwecke des Gesetzes direct entgegen laufen würde. Sie würde aber eben so. auch dem Principe, welches bei der Lehre von dec Unterbrechung der Verjährung im Allgemeinen gilt, daß nämlich der Lauf einer Extinctivverjährung oh ne Vor wis sen dessen, gegen den die letztere läuft, nicht unterbrochen werden kann, direct Widerstreiten. . . Betrachten wir die verschiedenen Wege, auf welchen nach Z. 5 des Gesetzes vom 23. Juli 1846 die durch dieses Gesetz eingeführte Verjährung unterbrochen werden kann, sowie die allgemeinere Bestimmung des Gesetzes vom 20. Juni 1846, die Unterbrechung der Extinctivverjährung betreffend, so sehen wir, daß darnach allenthalben eine Unterbrechung der Ver jährung, ohne daß der dabei passiv Betheiligte Kenntniß er langte, nicht erfolgen könne. Etwas dem entgegen laufendes aber würde ejngeführt, wollte man dem Gesuche des Petenten: deferiren. Die Deputation könnte solches für zweckmäßig nicht, müßte es vielmehr für unzulässig erkennen und kann daher der hohen Kammer Nur anrathen: ' diese Petition, als zur Bevorwortung ungeeignet, auf sich beruhen zu lassen, dieselbe, aber, weil sie an die Ständeversammlung im Allgemeinen gerichtet ist, noch an die erste Kammer abzugeben. «Der Regierungscommissar v. Weinlig tritt ein.) Präsident v. Haase: Ich erwarte, ob Jemand inBezug auf den. eben gehaltenen Vortrag hinsichtlich dieser Petition Etwas zu bemerken habe? Staatsminister v. Zschinsky: Meine Herren! Es scheint mir ganz unthunlich, eine Bestimmung, wie sie von denk Petenten beantragt wird, nur in Bezug auf die Ver jährung derjenigen Forderungen zu treffen, deren das Gesetz vom 23. Juli 1846 gedenkt. ' Die von dem Petenten ange regte Fragegreift nämlich tief in die Lehre von der Verjährung ein und muß daher im Allgemeinen zur Erledigung gebracht werden. Dazu wird die Berathung über den Entwurf des Civilgesetzbuches Gelegenheit geben, dessen Vorlage, wie Si^ wissen, schon in der nächsten Zeit bevorsteht. Ich verweise «daher den Petenten hierauf, bemerke jedoch noch, daß der Ent wurf des Civilgesetzbuches zur Zeit allerdings eine, obigeFrage -betreffende Paragraphe enthält. Abg. Zimmermann: Ich bin zwar nicht gemeint, über die Petition etwas zu sprechen, allein da sich das Gesetz über die kurze Verjährungsfrist noch nicht so im Allgemeinen im Volk eingebürgert hat, so wollte ich mir die Bitte an dqs» 122*
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