Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028259Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028259Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028259Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- Allgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-01-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 21
- Protokoll5. Sitzung 27
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden, welche in ... 43
- Protokoll6. Sitzung 47
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 69
- BeilageBeilage A. 99
- Protokoll9. Sitzung 101
- Protokoll10. Sitzung 121
- Protokoll11. Sitzung 137
- Protokoll12. Sitzung 161
- Protokoll13. Sitzung 167
- BeilageBeilagen des Deputationsberichts. 201
- Protokoll14. Sitzung 205
- Protokoll15. Sitzung 213
- BeilageBeilage A. und B. 227
- Protokoll16. Sitzung 233
- BeilageBeilage D. 240
- Protokoll17. Sitzung 243
- Protokoll18. Sitzung 259
- Protokoll19. Sitzung 275
- Protokoll20. Sitzung 301
- Protokoll21. Sitzung 315
- SonstigesUeber die Straflosigkeit der Unzucht und die Ungültigkeit der ... 340
- Protokoll22. Sitzung 347
- Protokoll23. Sitzung 369
- Protokoll24. Sitzung 381
- Protokoll25. Sitzung 399
- Protokoll26. Sitzung 431
- Protokoll27. Sitzung 449
- Protokoll28. Sitzung 477
- Protokoll29. Sitzung 493
- Protokoll30. Sitzung 517
- Protokoll31. Sitzung 551
- Protokoll32. Sitzung 569
- Protokoll33. Sitzung 587
- Protokoll34. Sitzung 619
- Protokoll35. Sitzung 637
- Protokoll36. Sitzung 651
- BeilageBeilage zu Position 48. 681
- Protokoll37. Sitzung 683
- Protokoll38. Sitzung 699
- Protokoll39. Sitzung 723
- Protokoll40. Sitzung 743
- Protokoll41. Sitzung 771
- Protokoll42. Sitzung 799
- Protokoll43. Sitzung 817
- Protokoll44. Sitzung 833
- Protokoll45. Sitzung 847
- Protokoll46. Sitzung 859
- Protokoll47. Sitzung 869
- Protokoll48. Sitzung 895
- Protokoll49. Sitzung 907
- Protokoll50. Sitzung 917
- Protokoll51. Sitzung 931
- Protokoll52. Sitzung 943
- Protokoll53. Sitzung 961
- Protokoll54. Sitzung 973
- Protokoll55. Sitzung 995
- Protokoll56. Sitzung 1007
- BandBand 1851/52 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
NI Herrn Antragsteller selbst und von mir vorgetragen worden ist. Würde auch dieser Vorschlag abgelehnt, so müßte die Frage auf den Regierungsentwurf gestellt werden, wird je doch einer von den beiden ersteren Vorschlägen angenommen, so fallen die übrigen, wie sich von selbst versteht, und können nicht zur Abstimmung gebracht werden. — Es scheint Nie mand etwas gegen diese Fragstellung zu haben, und ich werde daher darnach verfahren. Z. 7, wie sie von der Deputation vorgeschlagen wird, befindet sich auf Seite 52 und 53 des Berichtes, und ich frage: ob die Kammer diese Fas sung, wie sie die Deputation vorschlagt, an- zunehmen gemeint ist? — Gegen eine Stimme Za. Präsident v Schönfels: Es versteht sich nun von selbst, daß auf den v. Zehmen'schen Vorschlag keine Frage gerichtet werden kann, ebenso wenig auf die Regierungsvor lage, und somit ist über §. 7 entschieden. Referent v. König: §. 8 des Gesetzentwurfs lautet so: §.8. Erfordernisse der Aufnahme. Ausländer, welche zum Behufe der Erlangung des Un- terthanenrechts um die Ausnahme in einer Gemeinde nach suchen, haben sich 1) über ihre, nach den Gesetzen ihrer bisherigen Heimath zu beurtheilende Dispositionsfähigkeit; 2) überihreUnbescholtenheit; 3) über ihre zu Begründung eines gesicherten Nahrungs standes nach den einschlagenden örtlichen und persönlichen Verhältnissen ausreichende Erwerbfähigkeit; endlich 3) wenn sic Angehörige deutscher Bundesstaaten sind, darüber auszuweisen, daß ihrer Auswanderung weder hin sichtlich der Wehrpflichtigkeit gegen den bisherigen Heimath- staat, noch in anderer Beziehung ein gesetzliches Hinderniß im Wege steht. Die Motiven zu §. 8 besagen: Zu §.8. Die Bestimmungen dieser Paragraphe schließen sich im Ganzen den nach dem Mandate vom 13. Mai 1831 bereits bestehenden Erfordernissen für die Aufnahme von Ausländern an, sind jedoch mit Absicht allgemeiner gehalten, als in letzte rem, indem theils von speciellen Vorschriften über den von dem Einwandernden zu führenden Bermögensnachweis ab gesehen, theils das Erforderniß eines 25jährigen Alters und einer bestimmten, beziehentlich im Lande und am Orte der Niederlassung verbrachten Aufenthaltszeit, wie sie das Man dat für gewisse Fälle zur Bedingung macht, nicht mit ausge nommen worden ist. Es erschien dies um so räthlicher und unbedenklicher, als gerade diese Dispositionen des angezoge nen Gesetzes sich in der bisherigen Erfahrung nicht eben als besonders zweckmäßig bewahrt, vielmehr zu manchen Unzu träglichkeiten geführt haben, wie denn überhaupt die eigent liche Garantie gegen mögliche Mißgriffe bei Zulassung von Ausländern in den Gemeinde- und Staatsverband nicht so wohl in der strengen Handhabung einer ein - für allemal fest stehenden, für alle Fälle gleichförmigen Regel, als vielmehr in der lebendigen Auffassung und unbefangenen Beurthei- lung des individuellen Falles zu suchen ist, bei welcher der ganzen Persönlichkeit des Anfuchenden einerseits, sowie den f für ein bestimmtes Erwerbs- und Nahrungsverhälttiiß be stehenden örtlichen Bedingungen und Voraussetzungen an dererseits verständige Rechnung getragen wird. Wenn nun. künftig jedes Aufnahmegesuch eines Ausländers von diesen Gesichtspunkten aus einer zweifachen Prüfung zu unterliegen. hat, einmal Seiten der Gemeindebehörden, sodann bei der Staatsbehörde, so dürfte hierin auch ohne weitere beschrän kende oder sonst bindende Bestimmungen wohl eine genü gende Bürgschaft für ein Verfahren liegen, das zwischen einer zu weit gehenden und das Wohl der Gemeinden und des Landes gefährdenden Liberalität bei Aufnahme von Aus ländern auf der einen, und einem, dem Gesammtinteresse eben so wenig zuträglichen Systeme schroffer Abschließung auf der andern Seite die richtige Mitte hält. Die Deputation hat zu dieser Paragraphe des Entwurfs folgende Bemerkungen gemacht: Zu §. 8. Durch den Inhalt dieses Paragraphen sollen die im Ge setze vom13. Mai 1831 enthaltenen Bestimmungen in Betreff, der Aufnahme von Ausländern ersetzt werden und die Depu tation ist ihrerseits ebenfalls der in den Motiven ausge sprochenen Ansicht bekgetreten, daß zu sehr ins Einzelne gehende Vorschriften sich dem concreten Falle weniger an passen lassen, und wenn sie nicht bei der Anwendung Harten herbeiführen sollen, häufige Dispensationen erforderlich machen. Uebrigens ist aus den gegenwärtig in Vorschlag ge brachten allgemeineren Bestimmungen ein Nachtheil um so weniger zu befürchten, als, wie auch in den Motiven ange deutet ist, jedesmal eine doppelte sorgfältige Prüfung Seiten des beteiligten Heimathsbezirks und Seiten der Regierungs behörde vorauszugehen hat, ehe die Aufnahme eines Aus länders erfolgen kann. Auch ist wohl zu bemerken, daß, wenn auch der Aufzunehmende den hier aufgestellten Er fordernissen entsprochen hätte, doch die Aufnahme deshalb als ein Recht immer noch nicht gefordert werden kann, wenn dem Heimathsbezirke andere von der Regierungsbehörde ge billigte oder von der letztem selbst aufgestellte Bedenken ent gegen stehen. „Dagegen versteht es sich aber auch von selbst, daß an derer Seils auch von einem oder dem andern in §. 8 aufge stellten Erfordernisse abgesehen, z. B. ein vor längerer Zeit be straftes, durch sein nachheriges Leben aber den Beweis der Besserung führendes Individuum ausnahmsweise ausge nommen werden könne „wenn die Vertreter des Heimaths- bezirks und die Regierungsbehörde darüber einverstanden sind." Die Deputation beantragt in diesem Sinne am Schluffe, des Paragraphen folgenden Zusatz: Dispensationen in Betreff der vorstehenden Er fordernisse können nur im Einverständnisse der Heimathsgemeinde und der Regierungsbehörde er- theilt werden. Nicht minder halt es die Deputation für angemessen, daß unter Nr. 3 nach den Worten: „Erwerbfahigkeit" —> noch diese eingeschaltet werden: „Oder den Besitz anderer Subsistenzmittel". Mit diesen Bemerkungen empfiehlt die Deputation die Annahme des Paragraphen, und fügt nur noch bei, daß die aufgestellten Erfordernisse im wesentlichen mit dem überein stimmen, was das öfter angezogene preußische Gesetz in Z. 7 und 8 enthalt, wogegen das österreichische bürgerliche Gesetz-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder