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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028259Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028259Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028259Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- Allgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Beilage A.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 21
- Protokoll5. Sitzung 27
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden, welche in ... 43
- Protokoll6. Sitzung 47
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 69
- BeilageBeilage A. 99
- Protokoll9. Sitzung 101
- Protokoll10. Sitzung 121
- Protokoll11. Sitzung 137
- Protokoll12. Sitzung 161
- Protokoll13. Sitzung 167
- BeilageBeilagen des Deputationsberichts. 201
- Protokoll14. Sitzung 205
- Protokoll15. Sitzung 213
- BeilageBeilage A. und B. 227
- Protokoll16. Sitzung 233
- BeilageBeilage D. 240
- Protokoll17. Sitzung 243
- Protokoll18. Sitzung 259
- Protokoll19. Sitzung 275
- Protokoll20. Sitzung 301
- Protokoll21. Sitzung 315
- SonstigesUeber die Straflosigkeit der Unzucht und die Ungültigkeit der ... 340
- Protokoll22. Sitzung 347
- Protokoll23. Sitzung 369
- Protokoll24. Sitzung 381
- Protokoll25. Sitzung 399
- Protokoll26. Sitzung 431
- Protokoll27. Sitzung 449
- Protokoll28. Sitzung 477
- Protokoll29. Sitzung 493
- Protokoll30. Sitzung 517
- Protokoll31. Sitzung 551
- Protokoll32. Sitzung 569
- Protokoll33. Sitzung 587
- Protokoll34. Sitzung 619
- Protokoll35. Sitzung 637
- Protokoll36. Sitzung 651
- BeilageBeilage zu Position 48. 681
- Protokoll37. Sitzung 683
- Protokoll38. Sitzung 699
- Protokoll39. Sitzung 723
- Protokoll40. Sitzung 743
- Protokoll41. Sitzung 771
- Protokoll42. Sitzung 799
- Protokoll43. Sitzung 817
- Protokoll44. Sitzung 833
- Protokoll45. Sitzung 847
- Protokoll46. Sitzung 859
- Protokoll47. Sitzung 869
- Protokoll48. Sitzung 895
- Protokoll49. Sitzung 907
- Protokoll50. Sitzung 917
- Protokoll51. Sitzung 931
- Protokoll52. Sitzung 943
- Protokoll53. Sitzung 961
- Protokoll54. Sitzung 973
- Protokoll55. Sitzung 995
- Protokoll56. Sitzung 1007
- BandBand 1851/52 -
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Die Negierungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Sachsen-Meiningen,Sachsen- Coburg-Gotha, Sachsen-Altenburg, Anhalt-Dessau,,Cöthen und Bernburg, Schwarzburg-Rudolstadt und Sondershau sen, Neuß-Plauen älterer und jüngerer Linie, Waldeck und Lippe, sind in Berücksichtigung der bei Anwendung der bisher zwischen ihnen abgeschlossenen Conventionen wegen der Aus gewiesenen hcrvvrgetretenen Schwierigkeiten, sowie in der Absicht, das in Bezug auf die Uebernahme von Auszuweisen den oder Heimathlosen zwischen ihnen bestehende Vcrhältniß auf möglichst einfache und leicht zu handhabende Grundsätze zurückzuführen und dadurch zugleich, so viel an ihnen ist, ein' allgemeines deutsches Heimathsrecht vorzubereiten, überein gekommen, eine neue Vereinbarung über die gegenseitige Verpflichtung zur Uebernahme von Auszuweisenden abzu schließen, und haben zu diesem Zwecke Bevollmächtigte er nannt, und zwar: rc. rc. welche, vorbehältlich der Genehmigung ihrer Regierungen, über nachstehende Bestimmungen übereingekommen sind. §.1. Jede der contrahirenden Regierungen verpflichtet sich, a) diejenigen Individuen, welche noch fortdauernd ' ihre Angehörigen (Unterthanen) sind, und b) ihre vormaligen Angehörigen (Unterthanen), auch wenn sie die Unterthanenschaft nach der inländi schen Gesetzgebung bereits verloren haben, so lange, als sie nicht dem andern Staate nach dessen eigener Gesetzgebung angehörig geworden sind, auf Verlangen des andern Staates wieder zu übernehmen. §-2. Ist die Person, deren sich der eine der contrahirenden Staaten entledigen will, zu keiner Zeit einem der contrahiren den Staaten als Unterthan angehörig gewesen (Z. 1), so ist unter ihnen derjenige zur Uebernahme verpflichtet, in dessen Gebiete der Auszuweisende a) nach zurückgelegtem 21. Lebensjahre sich zuletzt 5 Jahre hindurch aufgehalten, oder b) sich verheirathet und mit seiner Ehefrau unmittel bar nach der Eheschließung eine gemeinschaftliche Wohnung mindestens 6 Wochen inne gehabt hat, oder o) geboren ist. Die Geburt (o.) begründet eine Verpflichtung zurUeber- nahme nur dann, wenn keiner der beiden andern Fälle (a. und b.) vorliegt. Kressen diese zusammen, so ist das neuere Ver- haltniß entscheidend. §.3. Ehefrauen sind in den Fällen der tz. 1 und 2, ihre Ueber nahme möge gleichzeitig mit derjenigen ihres Ehegatten oder ohne diese in Frage kommen, von demjenigen Staate zu über nehmen, welchem der Ehemann nach §. 1 oder2 zugehvrt. Bei Wittwen und geschiedenen Ehefrauen ist, jedoch nur bis zu einer in ihrer Person eintretenden, die Uebernahmever- bindlichkeit begründenden Veränderung, das Verhältniß des Ehemanns zur Zeit seines Kodes und beziehungsweise der Ehescheidung maaßgebend. Die Frage, ob eine Ehe vorhanden sei, wird im Falle der §. 1 nach den Gesetzen desjenigen Staates beurtheilt, welchem der Ehemann angehürt; im Falle der §. 2 aber nach den Ge setzen desjenigen Staates, wo die Eheschließung erfolgt ist. §.4. Eheliche Kinder sind, wenn es sich um deren Uebernahme vor vollendetem 21. Lebensjahre handelt, in den Fällen der Z. 1 und 2 nicht nach ihrem eigenen Verhältnisse, sondern nach dem des Vaters zu beurtheilen. Kinder, welche durch nachfolgende Ehe der Eltern legitimirt sind, werden den ehe lich geborenen gleich geachtet. §.5. Uneheliche Kinder sind nach demjenigen Unterthansver- Haltnisse zu beurtheilen, in welchem zur Zeit der Geburt der selben deren Mutter stand, auch wenn sich spater eine Ver änderung in diesem Verhältnisse der Mutter zugetragen hat. Gehörte die Mutter zur Zeit der Geburt ihres uneheli chen Kindes keinem der contrahirenden Staaten als Unter- thanin an, so entscheiden über die Verpflichtung zu seiner Uebernahme die Bestimmungen der tz. 2. Auch auf uneheliche Kinder findet die Vorschrift des zweiten Absatzes der §. 6 Anwendung. §.6. Ist keiner der in §. 2 gedachten Fälle vorhanden, so muß der Staat, in welchem der Heimathlose sich aufhalt, denselben behalten. Doch sollen weder Ehefrauen noch Kinder unter 16 Jah ren, falls sie einem andern Staate nach §. 1 oder 2 zugewiesen werden könnten, von ihren Ehemännern und beziehungsweise Aeltern getrennt werden. §. 7. Wenn diejenige Negierung, welche sich einer lästigen Person entledigen will, die Uebernahme derselben von mehre ren deutschen Bundesstaaten aus der gegenwärtigen oder einer andern Uebereinkunft zu fordern berechtigt ist, so hat sie denjenigen Staat zunächst in Anspruch zu nehmen, welcher in Beziehung auf den Verpflichtungsgrund oder die Zeitfolge näher verpflichtet ist. Hat dieser Staat, auch nach vorgängigem Schriftwechsel der obersten Landesbehörden, die Uebernahme verweigert, sa kann die ausweisende Negierung auch von demjenigen Staate, welcher nach gegenwärtiger Uebereinkunft hiernächst ver pflichtet ist, die Uebernahme fordern und demselben die Gel tendmachung seines Rechts gegen den vermeintlich näher ver pflichteten Staat überlassen. §. 8. Ohne Zustimmung der Behörde des zur Uebernahme ver pflichteten Staates darf diesem kern aus dem anderen Staate ausgewiesenes Individuum zugeführt werden, es sei denn, daß
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