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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028259Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028259Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028259Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- Allgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 9. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-01-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 21
- Protokoll5. Sitzung 27
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden, welche in ... 43
- Protokoll6. Sitzung 47
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 69
- BeilageBeilage A. 99
- Protokoll9. Sitzung 101
- Protokoll10. Sitzung 121
- Protokoll11. Sitzung 137
- Protokoll12. Sitzung 161
- Protokoll13. Sitzung 167
- BeilageBeilagen des Deputationsberichts. 201
- Protokoll14. Sitzung 205
- Protokoll15. Sitzung 213
- BeilageBeilage A. und B. 227
- Protokoll16. Sitzung 233
- BeilageBeilage D. 240
- Protokoll17. Sitzung 243
- Protokoll18. Sitzung 259
- Protokoll19. Sitzung 275
- Protokoll20. Sitzung 301
- Protokoll21. Sitzung 315
- SonstigesUeber die Straflosigkeit der Unzucht und die Ungültigkeit der ... 340
- Protokoll22. Sitzung 347
- Protokoll23. Sitzung 369
- Protokoll24. Sitzung 381
- Protokoll25. Sitzung 399
- Protokoll26. Sitzung 431
- Protokoll27. Sitzung 449
- Protokoll28. Sitzung 477
- Protokoll29. Sitzung 493
- Protokoll30. Sitzung 517
- Protokoll31. Sitzung 551
- Protokoll32. Sitzung 569
- Protokoll33. Sitzung 587
- Protokoll34. Sitzung 619
- Protokoll35. Sitzung 637
- Protokoll36. Sitzung 651
- BeilageBeilage zu Position 48. 681
- Protokoll37. Sitzung 683
- Protokoll38. Sitzung 699
- Protokoll39. Sitzung 723
- Protokoll40. Sitzung 743
- Protokoll41. Sitzung 771
- Protokoll42. Sitzung 799
- Protokoll43. Sitzung 817
- Protokoll44. Sitzung 833
- Protokoll45. Sitzung 847
- Protokoll46. Sitzung 859
- Protokoll47. Sitzung 869
- Protokoll48. Sitzung 895
- Protokoll49. Sitzung 907
- Protokoll50. Sitzung 917
- Protokoll51. Sitzung 931
- Protokoll52. Sitzung 943
- Protokoll53. Sitzung 961
- Protokoll54. Sitzung 973
- Protokoll55. Sitzung 995
- Protokoll56. Sitzung 1007
- BandBand 1851/52 -
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Präsident v. Schönfels: Gelangt zum Druck und auf eine der nächsten Tagesordnungen. (Nr. 61.) Bericht der zweiten Deputation über Ab teilung 8. des Ausgabebudgets, Gesammtministerium nebst Dependenzen betreffend. Präsident v. Schönfels: Ein gleiches Verhältniß findet hier siatt; auch dieser Bericht wird gedruckt und auf eine der nächsten Tagesordnungen gesetzt werden. — Dies ist die letzte Nummer der Registrande. An Urlaubsgesuchen habe ich zuvörderst das des Herrn v. Metzsch vorzutragen, der noch einen Tag Urlaub zu haben wünscht und zwar auf heute. Ich frage die Kammer, ob sie dies Gesuch genehmigt? — Einstimmig Ja. Präsident v. Schönfels: Herr Domherr v. Friederici ist in gleichem Falle, er wünscht für den heutigen Tag beur laubt zu sein, und ich frage buch bei diesem Gesuch, ob es die Genehmigung der Kammer findet? — Einstimmig Ja. Präsident v. Schönfels: Endlich hat Herr Bischof Dittrich wegen überhäufter Berufsgeschäfte sich für heute entschuldigt. Eine weitere Mittheilung habe ich nicht zu machen und so können wir zum ersten Gegenstände unserer heutigen Tagesordnung übergehen. Es ist dies die Fortsetzung der Berathung des Berichts der ersten Deputation, die Heimathsangehörigkeit betreffend, und ich ersuche den Herrn Referenten, Herrn Appellationsgerichtsrath v. König, den Rednerstuhl zu be steigen und uns den Vortrag zu geben. Referent v. König: Wir sind bei der vorgestrigen Be rathung bei §. 14 stehen geblieben, und ich erlaube mir nun da fortzufahren und zunächst die §. 14 vorzutragen, wie sie in dem Entwürfe lautet. tz- 14. Aufnahme wegen verhinderter Ausweisung. Der Aufnahme in das Unterthanenrecht gleich zu achten ist die Erklärung des Ministeriums des Innern, daß ein im Lande überhaupt nicht oder nicht mehr heimathberechtigtes Individuum entweder nach den Bestimmungen der mit aus wärtigen Staaten bestehenden Conventionen wegen Ueber- nahme der Ausgewiesenen oder weil es aus andern Gründen dem Auslande nicht zugewiesen werden kann, als Angehöriger des sächsischen Staats zu betrachten sei. Die Wirkung die ser Erklärung kann nach Befinden der Umstände vermittelst eines ausdrücklichen Zusatzes auf die Zeitdauer beschränkt wer den, während welcher der tatsächliche Behinderungsgrund der Ausweisung bestehen werde. DieMotiven zu §. 14 lauten so: Zu §. 14. Die Fälle, daß Personen auf das Staatsgebiet zu über nehmen oder daselbst für immer oder doch für unbestimmte Zeitdauer zu dulden sind, welchen das sächsische Unterthanen recht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zusteht, sei es, daß sie ein solches niemals besessen oder daß sie ein früher besessenes auf legale Weise verloren haben, werden auch künf tig nicht selten vorkommen, theils in Folge der gegen aus wärtige Staaten durch dieVertrage wegen der Ausgewiesenen ausdrücklich eingegangenen Verpflichtungen, theils aus an dern, rein thatsächlichen Veranlassungen, wie sie der Gang des Lebens oft zufällig herbeiführt. Soll daher für diese, im Ganzen zahlreiche Classe von Personen nicht ein fürdie bethei- ligten Individuen selbst höchst drückender, aber nicht minderim öffentlichen Interesse bedenklicherZustandrelativerHeimath- losigkeit eintreten, so macht sich eine gesetzliche Negulirung ihres Verhältnisses zum Staate nothwendig, die am einfachsten in der Art erfolgen wird, daß dieselben, sobald sie durch eine vom Ministerium des Innern nach vorausgegangener Erörterung ausgestellte Erklärung als Staatsangehörige des Königreichs Sachsen anerkannt sind, von da an als Inländer betrachtet und in dieser Eigenschaft des vollen Unterthancnrechts theil- haftig werden. Daß man sich jedoch hierbei die Möglichkeit offen halte, sich der fraglichen Individuen nach Wegfall des thatsächlichen Behinderungsgrundes der Ausweisung nach Umstanden wieder entledigen zu können—worauf dieSchluß- bestimmung der Paragraphe abzweckt — erscheint um sorath- licher, als die vorangehende Disposition häufig auf Personen anzuwenden sein wird, die dem Staate oder der Gemeinde, der sie als Heimuthangehörige zugetheilt werden mußten, be reits wirklich zur Last fallen. Im Deputations bericht ist zu §. 14 Folgendes gesagt: Zu Z. 14. Die Deputation ist mit dem königlichen Herrn Commis- sar übereingekommen, der Paragraphe folgende, im Wesent lichen dem gegenwärtigen Inhalte entsprechende Fassung lediglich aus dem Grunde zu geben, weil die Uebersichrlichkeic dadurch zu gewinnen scheint. §.14. Aufnahme wegen verhinderter Ausweisung. Der Aufnahme in das Unterthanenrecht gleich zu achten ist die Erklärung des Ministeriums des Innern, daß ein im Lande überhaupt nicht oder nicht mehr heimathberechtigtes Individuum als staatsangehörig zu betrachten sei, weil es dem Aus lande nicht zugewiesen werden könne. Eine solche Erklärung kann entweder auf die Bestimmungen der mit auswärtigen Staaten be stehenden Conventionen wegen Uebernahme der Ausgewiesenen, oder auf andere thatsächliche Ver hältnisse, welche der Ausweisung entgegenstehen, begründet werden. ' Die Wirkung dieser Erklärung ist vermittelst eines ausdrücklichen Zusatzes auf die Zeitdauer zu beschränken, wahrend welcher der thatsächliche Be hinderungsgrund der Ausweisung fortbestehcn werde — ausgenommen in Fällen, wo die Beifü gung eines solchen Vorbehalts im Voraus als un- thunlich oder zwecklos erscheinen würde. — Es leuchtet übrigens von selbst ein, daß die Paragraphe nach der einen und der andern Fassung diejenigen Fälle be trifft, wo die Staatsangehörigkeit eines Individuums derge stalt streitig ist, daß dasselbe in keinem Staate das Staats- heimathsrecht nach dessen eigener innerer Gesetzgebung oder den daselbst stillschweigend angenommenen Grundsätzen er-
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