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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028259Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028259Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028259Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- Allgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 9. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-01-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 21
- Protokoll5. Sitzung 27
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden, welche in ... 43
- Protokoll6. Sitzung 47
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 69
- BeilageBeilage A. 99
- Protokoll9. Sitzung 101
- Protokoll10. Sitzung 121
- Protokoll11. Sitzung 137
- Protokoll12. Sitzung 161
- Protokoll13. Sitzung 167
- BeilageBeilagen des Deputationsberichts. 201
- Protokoll14. Sitzung 205
- Protokoll15. Sitzung 213
- BeilageBeilage A. und B. 227
- Protokoll16. Sitzung 233
- BeilageBeilage D. 240
- Protokoll17. Sitzung 243
- Protokoll18. Sitzung 259
- Protokoll19. Sitzung 275
- Protokoll20. Sitzung 301
- Protokoll21. Sitzung 315
- SonstigesUeber die Straflosigkeit der Unzucht und die Ungültigkeit der ... 340
- Protokoll22. Sitzung 347
- Protokoll23. Sitzung 369
- Protokoll24. Sitzung 381
- Protokoll25. Sitzung 399
- Protokoll26. Sitzung 431
- Protokoll27. Sitzung 449
- Protokoll28. Sitzung 477
- Protokoll29. Sitzung 493
- Protokoll30. Sitzung 517
- Protokoll31. Sitzung 551
- Protokoll32. Sitzung 569
- Protokoll33. Sitzung 587
- Protokoll34. Sitzung 619
- Protokoll35. Sitzung 637
- Protokoll36. Sitzung 651
- BeilageBeilage zu Position 48. 681
- Protokoll37. Sitzung 683
- Protokoll38. Sitzung 699
- Protokoll39. Sitzung 723
- Protokoll40. Sitzung 743
- Protokoll41. Sitzung 771
- Protokoll42. Sitzung 799
- Protokoll43. Sitzung 817
- Protokoll44. Sitzung 833
- Protokoll45. Sitzung 847
- Protokoll46. Sitzung 859
- Protokoll47. Sitzung 869
- Protokoll48. Sitzung 895
- Protokoll49. Sitzung 907
- Protokoll50. Sitzung 917
- Protokoll51. Sitzung 931
- Protokoll52. Sitzung 943
- Protokoll53. Sitzung 961
- Protokoll54. Sitzung 973
- Protokoll55. Sitzung 995
- Protokoll56. Sitzung 1007
- BandBand 1851/52 -
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Was in den Motiven darüber enthalten ist, gemein schaftlich mit Z. 20, habe ich bereits die Ehre gehabt, Ihnen vorzutragen. Der Deputationsbericht aber sagt zu §. 21 ZuZ.21. Die Deputation war zwar mit dem Inhalte der Para- graphe in der Hauptsache einverstanden. Nur schien es ihr, daß, wenn Jemand durch seine Stellung oder seinen Erwerb zurückgehalten, auch vielleicht länger als zehn Jahre außer Landes verweile, aber doch vor Ablauf dieses Zeitraums die Absicht ausdrücklich zu erkennen gebe, sächsischer Staatsange höriger zu bleiben, es solchen Falls nicht lediglich von will- kührlichem Ermessen der Heimathsgemeinde abhängen dürfe, ob sie ihm die Staatsangehörigkeit belassen wolle oder nicht. Er habe vielmehr ein Recht auf deren Fortdauer, und es könne ihm auch nicht ohne besondere dringende Gründe ein bestimm ter Termin der Heimkehr gesetzt werden. Der königliche Herr Commissar hat hierüber auf Er suchen zur Erläuterung bemerkt, daß es die Absicht nicht sei, in solchen Fällen der Heimathsgemeinde ein unbedingtes Widerspruchsrecht einzuräumen. Die Staatsregierung habe überhaupt nur die Besorgniß entfernen wollen, daß der später Zurückkehrende dem Staate und der Gemeinde zur Last falle und es werde, wo eine solche Besorguiß nicht ein trete, der nachgesuchte Vorbehalt auf eine angemessene Zeit dauer nicht verweigert werden. Die Deputation hat hierbei Beruhigung gefaßt, ebenso bei dem erklärten Einverständniß des Königlichen Herrn Commissars, daß dasjenige, was am Schlüsse der Para- graphe von der betreffenden Legitimationsurkunde gesagt ist, auch von einer jeden nachgesuchten und wirklich ertheilten Verlängerung derselben zu verstehen sei. Präsident v. Scho nfels: Ich habe zu erwarten, ob Je mand über tz. 21 das Wort zu nehmen gedenkt. Es scheint dies nicht der Fall zu sein, ich frage daher, ob die Kam mer auf Anrathen ihrer Deputation diese Pa- ragraphe, wie sie sich in dem Entwürfe vorfin det, unverändert anzunehmen gemeint ist? -— Einstimmig Ja. Referent v. König: tz. 22. 3) Verheirathung. Eine Sachsin, die sich an einen Ausländer verheirathet, verliert mit dem Zeitpunkte der Vollziehung der Ehe das säch sische Unterthanenrecht. In dem Berichte ist blos soviel gesagt: Zu §. 22. Die Deputation räth an, den Paragraphen unverändert anzunehmen, zumal die auswärtigen Gesetzgebungen ganz dieselben Bestimmungen enthalten. Preuß. Ges. v. 31. Decbr. 1842 §. 1l> 4. Oesterreich, bürgerl. Ges. Buch 8- 32, ingleichen Oesterreich. Gesetz über die Auswanderung und unbefugte Abwesenheit vom 24. März 1832 §.19. 6o6s oivil. art. 19. Präsident v. Schönfels: Wenn überZ. 22 Niemand das Wort wünscht, so frage ich, ob die Kammer diese Paragrap he anzunehmen gemeint ist? — Einstim mig Ja. Referent v. König: 8.23. 4) Ausspruch der Behörde. s) Wegen Ausweisung. Solche, denen nach der Schlußbestimmung im §. 14 nur eine zeitweilige Anerkennung als sächsische Staatsangehörige wegen Unthunlichkeit der Ausweisung zu Theil geworden ist, werden des dadurch erlangten Unterthanenrechts wiederum verlustig, sobald nach Erledigung des Behinderungsgrundes vom Ministerium des Innern ihre Ausweisung angeordnet oder auf Antrag der Heimathsbehörde genehmigt'wird. Es ist über diese Paragraphe weder in den Motiven, noch in dem Berichte etwas zu bemerken gewesen. Präsident v.SchönfelsrEs scheint demnach, als wenn die Deputation anrathet, diese Paragraphe unverändert an zunehmen, und ich frage, ob die Kammer nach die sem Anrathen ihrer Deputation der §. 23 bei stimmt? — Einstimmig Ja. Referent v. König: K. 24. d) Wegen unterbliebener Rückkehr auf erfolgte Aufforderung. Sachsen, welche im Auslande außerhalb des Gebiets des deutschen Bundes sich aufhalten, können des Unterthanen rechts durch Beschluß des Ministeriums des Innern verlustig erklärt werden, wenn sie einer öffentlich erlassenen ausdrück lichen Aufforderung zur Rückkehr binnen der darin bestimmten Frist keine Folge leisten. Die Motiven sagen zu §. 24: Zu §. 24. Dem Unterthemen ist es zwar an und für sich freigestellt, seinen Aufenthalt auch außerhalb des Staatsgebiets zu neh men, jedoch nur mit dem Vorbehalt und unbeschadet der Er füllung seiner Unterthanenpflichten, wozu denn insbesondere auch die Obliegenheit des Unterthanen gehört, sich dem Staate jeder Zeit persönlich zur Verfügung zu stellen und zu dem Ende auf erfolgte Aufforderung aufdas Staatsgebiet zurückzukehren, sobald die fortgesetzte Abwesenheit von letzterm das Staatsinteresse gefährden oder mit Verletzung bestimmter Verpflichtungen gegen den Staat verbunden sein sollte. Hierauf beruht der völkerrechtliche Gebrauch der sogenannten Avocatonen, wie sie gewöhnlich bei Aus bruch eines Krieges an die auf dem feindlichen Gebiete wei lenden oder in dem feindlichen Heere dienenden Unterthanen erlassen zu werden pflegen, nicht minder das Verfahren gegen ausgetretene Militairpflichtige u. s. w. Die Nichtbefolgung solcher Aufforderungen kann nach Beschaffenheit der Falle verschiedeneNechtsnachtheile nach sich ziehen; daß aber der Staat wenigstens berechtigt sein müsse, den ungehorsamer Weise Abwesenden auch mit dem Verluste seiner Eigenschaft als Unterthan, d. h. mit der gänzlichen Ausschließung aus dem Staatsverbandc zu bedrohen, erscheint um so conse- quenter, als dieses Präjudiz häufig das einzige sein wird, was sich gegen das betreffende Individuum mit Erfolg in Vollzug setzen läßt. Es soll jedoch dieser Grundsatz nach dem Entwürfe blos auf solche Inländer Anwendung leiden, welche sich nicht nur im Auslande, sondern auch außerhalb j des deutschen Bundesgebiets aufhalten, da der Fall allge- 18»
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