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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028259Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028259Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028259Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- Allgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-02-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 21
- Protokoll5. Sitzung 27
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden, welche in ... 43
- Protokoll6. Sitzung 47
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 69
- BeilageBeilage A. 99
- Protokoll9. Sitzung 101
- Protokoll10. Sitzung 121
- Protokoll11. Sitzung 137
- Protokoll12. Sitzung 161
- Protokoll13. Sitzung 167
- BeilageBeilagen des Deputationsberichts. 201
- Protokoll14. Sitzung 205
- Protokoll15. Sitzung 213
- BeilageBeilage A. und B. 227
- Protokoll16. Sitzung 233
- BeilageBeilage D. 240
- Protokoll17. Sitzung 243
- Protokoll18. Sitzung 259
- Protokoll19. Sitzung 275
- Protokoll20. Sitzung 301
- Protokoll21. Sitzung 315
- SonstigesUeber die Straflosigkeit der Unzucht und die Ungültigkeit der ... 340
- Protokoll22. Sitzung 347
- Protokoll23. Sitzung 369
- Protokoll24. Sitzung 381
- Protokoll25. Sitzung 399
- Protokoll26. Sitzung 431
- Protokoll27. Sitzung 449
- Protokoll28. Sitzung 477
- Protokoll29. Sitzung 493
- Protokoll30. Sitzung 517
- Protokoll31. Sitzung 551
- Protokoll32. Sitzung 569
- Protokoll33. Sitzung 587
- Protokoll34. Sitzung 619
- Protokoll35. Sitzung 637
- Protokoll36. Sitzung 651
- BeilageBeilage zu Position 48. 681
- Protokoll37. Sitzung 683
- Protokoll38. Sitzung 699
- Protokoll39. Sitzung 723
- Protokoll40. Sitzung 743
- Protokoll41. Sitzung 771
- Protokoll42. Sitzung 799
- Protokoll43. Sitzung 817
- Protokoll44. Sitzung 833
- Protokoll45. Sitzung 847
- Protokoll46. Sitzung 859
- Protokoll47. Sitzung 869
- Protokoll48. Sitzung 895
- Protokoll49. Sitzung 907
- Protokoll50. Sitzung 917
- Protokoll51. Sitzung 931
- Protokoll52. Sitzung 943
- Protokoll53. Sitzung 961
- Protokoll54. Sitzung 973
- Protokoll55. Sitzung 995
- Protokoll56. Sitzung 1007
- BandBand 1851/52 -
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hat also kein Bedenken gehabt, dieser etwas erweiterten Fas sung beizutreten, und, dafern die hohe Kammer diese Meinung genehmigte, würde die ständische Schrift abzufassen sein. Präsident v. Schönfels: Der Herr Referent hat so eben das Sachverhältniß dieser Angelegenheit entwickelt und ich habe zu erwarten, ob Seiten der Kammer etwa eine Be merkung zu machen ist. — Es scheint dies nicht derFall und so werde ich die Frage auf den Deputationsantrag stellen, der dahin geht, der zweiten Kammer in Bezug auf das, was der Herr Referent soeben vorgetragen hat, sich anzuschließen. Ich frage, ob die Kammer mit diesem Deputationsantrag sich einverstehen will? — Einstimmig Ja. Präsident v. Schönfels: Es kann daher die Schrift gefertigt werden und seiner Zeit zum Vortrag kommen. v. Welck: Ich habe mir erlaubt, die Schrift immer zu entwerfen, und es würde sich fragen, ob die Kammer deren Vortrag sofort genehmigt. Da sie den Beschlüssen der zwei ten Kammer vollkommen entsprechend abgefaßt ist, so ist wohl auch die Genehmigung derselben Seiten der zweiten Kammer Zu hoffen, denn allerdings muß ich bemerken, daß es mir noch «icht möglich gewesen ist, die Schrift dem Herrn Referenten der zweiten Kammer mitzutheilen. Präsident v. Schönfels: Es wird dies nachträglich geschehen müssen? v. Welck: Es wird dies jedenfalls nachträglich ge schehen. Präsident v. Schönfels: Nun, ein Bedenken kann gegen den Vortrag dieser ständischen Schrift keinenfalls mehr vorhanden sein, und ich werde daher Herrn Freiherrn A. Welck ersuchen, dieselbe vorzutragen. (Dies geschieht.) , Wenn Niemand gegen die Fassung der soeben vorgetra- genen Schrift Etwas einzuwenben hat, so wird sie in dieser Maaße abgelassen werden, nachdem sie zuvor noch der zwei ten Kammer mitgetheilt sein wird. Wir können nun zur heutigen Tagesordnung übergehen. Als erster Gegenstand befindet sich auf derselben her Bericht der ersten Deputation, das Militairpensions- gesetz betreffend, und ich habe den hochgestellten Herrn Refe renten zu ersuchen, den Rednerstuhl zu betreten. — Ich werde soeben aufmerksam gemacht, daß der Registrandenvor- trag, der heute allerdings sehr unbedeutend ist, noch zu bewirken ist, und ich werde dieses Versehen gut machen, in dem ich sofort dazu verschreite. (Nr. 73.) Bericht der ersten Deputation, das aller höchste Deeret vom A2. Januar 1852 wegen Vorberathung Mehrerer Gesetzentwürfe durch Zwischendeputationen be treffend. Präsident v. Schönfels: Gelangt zum Druck und auf eine der künftigen Tagesordnungen. (Nr. 74.) Der Vorstand des Vereins für Arbeit - und Arbeiternachweisung überreicht 50 Exemplare des eilften Jahresberichts des genannten Vereins, ingleichen den vier ten Jahresbericht des hiesigen Sparvereins zur Vertheilung an die Kammermitglieder. Präsident v. Schönfels: DieseVertheilung ist bereits erfolgt und wird der Dank für die Uebersendung im Protocoll niederzulegen sein. Dies war der Inhalt des Eintrags der heutigen Registrande und ich komme darauf zurück, den hoch gestellten Herrn Referenten zu ersuchen, den Redncrstuhl zu betreten. Referent Prinz Johann: (Nach Vortrag des künigl. Decrets und des allgemeinen Theils der Motiven, siehe solche in LM. II. K. Nr. 4. S. 31 flg.) Die Deputation fügt zu diesen allgemeinen Bemerkungen Folgendes bei: Bekanntlich hatte die Staatsrcgierung schon auf vorigem Landtage der Ständeversammlung einen Gesetzent wurf über Abänderungen im Militairpensionswesen vor gelegt. Beide Kammern waren über die Annahme des Gesetzes und die zu beantragenden Modisicationen einig. Da jedoch die Staatsregierung mit einer dieser letztern sich nicht einver stehen zu können glaubte, so legte sie der Standeversammlung einen anderweiten Gesetzentwurf vor, in welchem alle ständi schen Anträge bis auf den einen obengedachten berücksichtigt waren und verlangte nun nach §. 94 der Verfaffungsurkunde die unbedingte Annahme oder Verwerfung desselben. Die zweite Kammer beharrte jedoch auf ihrer frühern Ansicht und blieb auch auf derselben stehen, nachdem die erste Kammer der Regierung beigepflichtet hatte, so daß keine Vereinigung zu Stande kam und das Gesetz somit nicht er scheinen konnte. Vermittelst Decrets vom 11. December 1851, das zu nächst an die zweite Kammer gelangte, ist nun der zuletzt vor gelegte Gesetzentwurf abermals der Ständeversammlung vorgelegt worden und zwar in der Hauptsache ganz unver ändert und nur mit Berichtigung zweier geringfügiger Ueber- sehen, die schon auf dem letzten Landtage bemerkt worden waren. Die zweite Kammer bat nunmehr dem Entwurf mit einigen Modisicationen, namentlich unter Annahme eines Vermittelungsvorschlags über den Hauptstreitpunkt, ihre Zustimmung erkhcilt, und es liegt den Unterzeichneten ob, über diesen Gegenstand der ersten Kammer Bericht zu er statten. Die Deputation glaubt sich der Auseinandersetzung der Gründe überhobcn, die für eine Revision desMilitairpensions- wesenö sprechen. Sie sind auf vorigem Landtage vielfach anerkannt worden und jetzt um so dringender, da inmitlelst durch das Gesetz vom 24. April 1851 die Pensionsverhältnisse der CivilstaatSdiencr im Wesentlichen nach den Grundsätzen des Entwurfs geordnet worden sind. Sie empfiehlt daher nicht nur das Gesetz im Allgemeinen der Kammer zur An nahme, sondern hat auch bei den einzelnen Bestimmungen
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