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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028259Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028259Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028259Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- Allgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Beilagen des Deputationsberichts.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 21
- Protokoll5. Sitzung 27
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden, welche in ... 43
- Protokoll6. Sitzung 47
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 69
- BeilageBeilage A. 99
- Protokoll9. Sitzung 101
- Protokoll10. Sitzung 121
- Protokoll11. Sitzung 137
- Protokoll12. Sitzung 161
- Protokoll13. Sitzung 167
- BeilageBeilagen des Deputationsberichts. 201
- Protokoll14. Sitzung 205
- Protokoll15. Sitzung 213
- BeilageBeilage A. und B. 227
- Protokoll16. Sitzung 233
- BeilageBeilage D. 240
- Protokoll17. Sitzung 243
- Protokoll18. Sitzung 259
- Protokoll19. Sitzung 275
- Protokoll20. Sitzung 301
- Protokoll21. Sitzung 315
- SonstigesUeber die Straflosigkeit der Unzucht und die Ungültigkeit der ... 340
- Protokoll22. Sitzung 347
- Protokoll23. Sitzung 369
- Protokoll24. Sitzung 381
- Protokoll25. Sitzung 399
- Protokoll26. Sitzung 431
- Protokoll27. Sitzung 449
- Protokoll28. Sitzung 477
- Protokoll29. Sitzung 493
- Protokoll30. Sitzung 517
- Protokoll31. Sitzung 551
- Protokoll32. Sitzung 569
- Protokoll33. Sitzung 587
- Protokoll34. Sitzung 619
- Protokoll35. Sitzung 637
- Protokoll36. Sitzung 651
- BeilageBeilage zu Position 48. 681
- Protokoll37. Sitzung 683
- Protokoll38. Sitzung 699
- Protokoll39. Sitzung 723
- Protokoll40. Sitzung 743
- Protokoll41. Sitzung 771
- Protokoll42. Sitzung 799
- Protokoll43. Sitzung 817
- Protokoll44. Sitzung 833
- Protokoll45. Sitzung 847
- Protokoll46. Sitzung 859
- Protokoll47. Sitzung 869
- Protokoll48. Sitzung 895
- Protokoll49. Sitzung 907
- Protokoll50. Sitzung 917
- Protokoll51. Sitzung 931
- Protokoll52. Sitzung 943
- Protokoll53. Sitzung 961
- Protokoll54. Sitzung 973
- Protokoll55. Sitzung 995
- Protokoll56. Sitzung 1007
- BandBand 1851/52 -
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Aus den stenographischen Berichten über die Verhandlungen der deutschen constituirenden Nationalversammlung zu Frankfurt a. M. Neunzigste Sitzung in der Paulskirche, Dienstag rc. v. Vincke von Hagen: Als ich zuerst den Antrag des Ver fassungsausschusses las, da kam es mir ungefähr vor, als ob die gelehrten Herren, die zahlreich im Ausschüsse sitzen, sich das Beispiel der Penelope zum Vorbilde genommen hätten, als ob sie, was sie am Morgen genäht, Nachts wieder auflöfen wollten. Jn§. 25 ist gesagt worden;„das Eigenthum ist unverletzlich," und gleich in der folgenden Paragraphe be geht man einen der allererheblichsten Eingriffe in das Eigen- rhum. Ich bescheide mich, daß sie mir antworten werden, daß eine Enteignung aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig sei, wie §. 26 dies ausspricht. Es würde sich aber dann immer noch fragen, ob alle Kriterien der §. 26 hier vorhanden sind, denn die Versammlung wird gewiß das, was sie in §. 26 festgestellt hat, in den 28 und29nichtwieder aufheben wollen. Als Gründe fürdieAufhebungdersogenann- ten Grundlasten, Feudallasten und wie sie sonst bezeichnet werden mögen, kann ich mir allerdings einen ökonomi schen und zwei politische denken. Der ökonomische würde darin bestehen, daß der Nachtheil für den Belasteten in der Regel "größer, als der Vortheil für den Berechtigten ist. Als einen politischen Grund betrachte ich es, daß mitAuf- hebung dieser Rechte, dieser Lasten der Abhängigkeit einer zahlreichen Clafse von Staatsbürgern von einer andern -Classe von Staatsbürgern aufgehoben wird, und daß es im Interesse der Zeit liegt, daß jeder nur der Staatsgewalt und keinerPrivatgewaltunterthanist. Den andern politischen Grund, den ich aber nur als einen momentanen betrachten kann, würde ich finden in der Aufregung, die in den Petitionen geschildert wird, die sich an vielen Orten an den Gedanken des Fortbestehens jener Rechte knüpft. Vielleicht könnte es noch einer nähern Untersuchung bedürfen, ob diese Auf regung, oder wie ein geistreicher Redner vor mir sagte, ob diese Mißverständnisse nicht weniger natürliche, als .vielmehr künstlich hervorgebrachte sind. Ich will das dahin gestellt sein lassen. Genug, die Aufregung ist da, und es ist Grundsatz einer weisen Politik, wo es sich um Herstellung eines neuen Staaisgebäudes handelt, alle Hindernisse mög lichst zu beseitigen, die der Eintracht unter allen Classen der Staatsbürger im Wege stehen können. Aus diesem Grunde bin ich mit dem Ausschüsse für Beseitigung dieser Rechte.— Zch kann mich aber nicht davon überzeugen, daß hier aus nahmsweise von einer gerechten Entschädigung, von Be achtung dieses Kriteriums der §. 26 nicht die Rede sein solle. Von mehreren Rednern und im Ausschußberichte ist als be sonderer Charakter dieser Art von Rechten, und somit als Grund des Wegfalls derselben hingestellt worden, daß sie Hoheitsrechte, Regalien seien. Meiner Ansicht nach kann der Titel, die Benennung eines Rechtes über den Charakter -desselben nicht entscheiden, und es zu keinem andern Rechte machen. Man hat hierbei sehr oft den rechtsgeschicht lichen Standpunkt mit dem rechtlichen Standpunkte den 3. October 1848 (Vormittags 9 Uhr). verwechselt, und man hat untersucht, ob die Entstehung jener Rechte in frühester Zeit eine rechtliche oder weniger be gründete gewesen sei. Das würden aber historische Unter suchungen sein, und bekanntlich laufen in dieser Beziehung die verschiedenen Ansichten der Gelehrten sehr auseinander. Ich glaube nicht, daß es die Aufgabe dieser hohen Versamm lung sein kann, auf diesen Weg der rechtshistorischen Unter suchung zurückzugehen und zu untersuchen, auf welche Weise ein solches Recht vor vier- oder fünfhundert Jahren entstanden ist. — Es kommt hier nur darauf an, ob ei'n solches Recht jetzt zu Recht besteht, und das wird doch Niemand bestreiten, daß dies bei jenen Rechten der Fall ist, sonst bedürfte es ja zur Aufhebung nur einer einfachen Klage. — Sie sind nicht blos im Wege des Kaufes, sondern auch im Wege der Erbtheilung, der Cefsion in andere Hände gekommen, und durch Ver jährung und alle Rcchtstitel, die wir für den Erwerb des Eigenthums kennen, in das Eigenthum des letzten Besitzers übergegangen. Es kann also die Untersuchung nur eine müßige sein, die sich damit beschäftigt, die Frage zu lösen, auf welche Weise jene Rechte vor vier- oder fünfhundert Jahren entstanden sind. Im Uebrigen scheint mir auch der Begriff Hoheitsrechte, Privilegium so schwankend zu sein, daß, wie schon vorhin von dem Redner vor mir bemerkt worden ist, derselbe in den meisten Fällen sich gar nicht wird feststellen lassen. Ich muß dem Redner vor mir darin wider sprechen, daß in den meisten Fällen diese Rechte nur Hoheits rechte, nur Feudalrechte seien; in den meisten Fällen sind sie vielleicht nur ein Ausfluß des germanischen Eigenthums; es hat der Besitzer auf dem Theile des Eigenthums, den er Anderen überließ, sich ein bestimmtes Recht Vorbehalten, und es ist somit dieses Recht auf eine vollkommen rechtliche Weise entstanden, und ich kann dasselbe nicht unter den Begriff „Privilegium" subsumiren. Ich kann namentlich der De duktion des volkswirthschaftlichen Ausschusses über das Jagdrecht nicht das große Lob zollen, das ihm das verehrte Mitglied von Minden so reichlich gespendet hat; ich finde vielmehr die allererheblichsten Widersprüche darin. Auf der dritten Seite des Gutachtens über die Petitionen wird das Jagdrecht ein Reg al genannt; es wird gesagt: „Man leitete die'Regalität des Jagdrechts aus dem longobardischenLchn- rechte her, und beseitigte so zum Nachtheil aller anderen Grundeigenthümer den natürlichen Grundsatz des deutschen Rechts, nach welchem die Jagdbefugniß ein Zubehör und Ausfluß des ächten Eigenthums an Grund und Boden ist, und diesem von selbst folgt." Wenn das wirklich der Fall ist, wenn das Jagdrecht der natürliche Ausfluß des Rechts an Grund und Boden ist, so sehe ich nicht ein, wie man es dann Regalität nennen kann, und es steht der Ausschuß mit seiner eignen Deduktion ganz im Widerspruche, — insofern auf der folgenden Seite gesagt wird: „Da vielmehr alle Jagdrechte entweder als-
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