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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028259Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028259Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028259Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- Allgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-03-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 21
- Protokoll5. Sitzung 27
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden, welche in ... 43
- Protokoll6. Sitzung 47
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 69
- BeilageBeilage A. 99
- Protokoll9. Sitzung 101
- Protokoll10. Sitzung 121
- Protokoll11. Sitzung 137
- Protokoll12. Sitzung 161
- Protokoll13. Sitzung 167
- BeilageBeilagen des Deputationsberichts. 201
- Protokoll14. Sitzung 205
- Protokoll15. Sitzung 213
- BeilageBeilage A. und B. 227
- Protokoll16. Sitzung 233
- BeilageBeilage D. 240
- Protokoll17. Sitzung 243
- Protokoll18. Sitzung 259
- Protokoll19. Sitzung 275
- Protokoll20. Sitzung 301
- Protokoll21. Sitzung 315
- SonstigesUeber die Straflosigkeit der Unzucht und die Ungültigkeit der ... 340
- Protokoll22. Sitzung 347
- Protokoll23. Sitzung 369
- Protokoll24. Sitzung 381
- Protokoll25. Sitzung 399
- Protokoll26. Sitzung 431
- Protokoll27. Sitzung 449
- Protokoll28. Sitzung 477
- Protokoll29. Sitzung 493
- Protokoll30. Sitzung 517
- Protokoll31. Sitzung 551
- Protokoll32. Sitzung 569
- Protokoll33. Sitzung 587
- Protokoll34. Sitzung 619
- Protokoll35. Sitzung 637
- Protokoll36. Sitzung 651
- BeilageBeilage zu Position 48. 681
- Protokoll37. Sitzung 683
- Protokoll38. Sitzung 699
- Protokoll39. Sitzung 723
- Protokoll40. Sitzung 743
- Protokoll41. Sitzung 771
- Protokoll42. Sitzung 799
- Protokoll43. Sitzung 817
- Protokoll44. Sitzung 833
- Protokoll45. Sitzung 847
- Protokoll46. Sitzung 859
- Protokoll47. Sitzung 869
- Protokoll48. Sitzung 895
- Protokoll49. Sitzung 907
- Protokoll50. Sitzung 917
- Protokoll51. Sitzung 931
- Protokoll52. Sitzung 943
- Protokoll53. Sitzung 961
- Protokoll54. Sitzung 973
- Protokoll55. Sitzung 995
- Protokoll56. Sitzung 1007
- BandBand 1851/52 -
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sofern einverstanden, als die Staatsregierung die Angelegen heit sorgfältigerwägen und, soweit thunlich, berücksichtigen werve. Präsidentv.S ch ö nfels: Es würde nun dieDiscussion bezüglich des soeben verlesenen Berichtes zu eröffnen sein. Herr Bürgermeister Wimmer hat zuerst das Wort. Bürgermeister Wimmer: Der Eingang dieser Petition hat mich überhoben, die von mir beabsichtigte Einreichung eines gleichen Antrags zu bewerkstelligen. Der Gegenstand unserer heutigen Berathung ist insbesondere für alle Verwal- tungs-und Gerichtsbehörden ein äußerst wichtiger und er fordert bei der Dringlichkeit der Sache die größte Beachtung. In dieser Hinsicht mache ich zu dem, was von der geehrten Deputation in ihrem Berichte auseinandergesetzt worden ist, noch auf Folgendes aufmerksam: Bei der großen .Menge von Capitalien, welche insbesondere Corporationen zu verwalten haben, ist es den Verwaltern, fast möchte ich sagen, unmög lich, die Rechte der einzelnen Cassen bei Realforderungen wahrzunehmen, wenn sie die nothige Kenntniß von der Ver änderung in der Person des Besitzers der verpfändeten Grund stücke, über die Zwangsversteigerung derselben und über die Eröffnung der zu dem Vermögen der Realschuldner ausge brochenen Concurse lediglich aus den Anschlägen und der Leipziger Zeitung entnehmen sollen und doch haben sie jeden durch ein Versehen erwachsenen Verlust zu ersetzen. Ich spreche in dieser Beziehung aus Erfahrung. Die Stadtgemeinde, welcher ich die Ehre habe vorzustebcn, hat, ich glaube gewiß nicht zu viel zu behaupten, über 200 Debitoren an verschie denen Orten wohnhaft, welche Geld von der Stadtgemeinde gegen Verpfandung von Grundstücken geborgt haben. Die Verwaltung dieser Capitalien steht unter dem Ressort des Stadtraths. Der Stadtrath ist collegialisch constituirt und besteht aus besoldeten und unbesoldeten Nathsmitgliedern. Es liegt in der Natur der Sache, daß die unbesoldeten Mit glieder sich nicht so speciell um die Verwaltung des Vermö gens bekümmern können, sie überlassen dies den besoldeten Stadträthen. Die Hauptperson, welche diese Verwaltung fortwährend zu überwachen hat, ist der Nathsvorstand, dieser hat zu viele andere Geschäfte, als daß er jeden Tag die Bei lage der Leipziger Zeitung nicht nur genau durchzulesen im Stande ist, er müßte dabei auch jedesmal ein Berzeichniß der einzelnen zu verwaltenden Forderungen vor sich liegen ha ben, um vergleichen zu können, ob bei einer oder der andern Edictalladung Rechte der Stadtgcmeindc wahrzunchmen sind. Versieht er Etwas, so wird Regreß an alle Stadtraths mitglieder, besoldete, wie unbesoldete, genommen. Es darf nun ein einziger Fall cinrreten, wo unbesoldete Mitglieder zur Regreßpflicht gezogen werden, so wird das eine Scheu her vorbringen, daß Niemand mehr sich bewogen finden wird, bei solcher Verantwortung ein unbesoldetes Rathsamt zu übernehmen. Dies in Bezug auf die Stadtrathe, was sich aber auch zum Theil auf andere Corporationen, z.B. Univer- sl'tatsstiftungen, anwenden laßt. Ich gehe aber weiter und führe aus, wie sehr auch die Gerichtsbehörden bei den jetzigen Bestimmungen benachtheiligt sind. Unmündige und solche Personen, die unter Curatel stehen, gerathen durch die jetzigen Bestimmungen eben so leicht in Vermögensverluste und was sind die Folgen davon? Das Vermögen solcher Personen wird durch Vormünder und Curatoren verwaltet. In Bezug hierauf schreibt das Mandat, die Aufhebung der stillschwei genden Hypotheken und einige damit in Verbindung stehende Bestimmungen betreffend, vom 4. Juni 1829 vor, daß die Richter von den zu bestellenden Vormündern Cautionen for dern sollen. Der Cautionsbetrag soll sich nach der ohngefäh- rcn Höhe des einjährigen Einkommens des Bevormundeten richten, und cs ist tz. 42 daselbst ausdrücklich bemerkt, daß diese Caution nach Verhältniß höher zu erstrecken sei, wenn der Vormund außerdem Pretiosen, Geld, Staatspapiere oder andere Schuldscheine des Bevormundeten verwahrt. Con- sensdocumente werden dabei um deswillen in der Regel nicht mit in Rechnung gebracht, weil sie ohne Einwilligung der Obervormundschaftsbehörde weder cedirt werden können, noch überhaupt die Forderung eingezogen und die Hypo thek cassirt werden darf. Der Obcrvormund ist von da an, wo der Vormund bestellt ist, nicht mehr mit der spe- ciellen Vermögensverwaltung des unter Curatel Stehen den oder Unmündigen betraut. Es geht von diesem Zeit punkte an die Verwaltung desselben lediglich in die Hände des Vormunds über. Uebcrsieht der Vormund die Geltend machung eines außenstehenden Consenfes, so verliert der Un mündige oder unterCuratel Stehende dadurch den betreffenden Vermögenstheil. Er hat nun zwar das Recht seinen Regreß an den Vormund zu nehmen, die Caution ist aber nicht in der Höhe des Consenscapitals, also des cingetretenen Verlustes gestellt, sondern dem Gesetz zu Folge blos in der Höhe, welche das jährliche Einkommen des Vermögens betragt. Hat nun derBormund nichtVermögen genug, den Schaden zu decken, so wird derObervormund in Anspruch genommen und es liegt doch auf der Hand, wie unbillig, wenn auch den Gesetzen der Gerechtigkeit entsprechend, es ist, daß der Obervormund in diesem Falle einen Theil seines Vermögens cinbüßen soll. Ja der Staat selbst muß für den Verlust haften, wenn der Ober vormund Staatsdiener ist und der betreffende Verlust von seinem Vermögen nicht gedeckt werden kann. Ich hielt es für meine Schuldigkeit, hierauf noch aufmerksam zu machen, weil dieser Verhältnisse im Berichte nicht gedacht ist. Ich bin von der Ucbcrzeugung durchdrungen, daß der Inhalt der Petition ein dringend zu berücksichtigender sei und erlaube mir nur die Frage an die Deputation, warum sie nicht alle drei Punkte, die, jeder einzeln genommen, von hoher Wichtigkeit und größ tem Interesse für die Realgläubiger sind, sondern blos den zweiten Punkt der hohen Staatsregierung zur Berücksichti gung empfohlen hat. Von der Beantwortung dieser Frage wird es abhängen, ob ich noch einen weitcrgehenden Amrag stellen werde.
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