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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028259Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028259Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028259Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- Allgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 26. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-04-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 21
- Protokoll5. Sitzung 27
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden, welche in ... 43
- Protokoll6. Sitzung 47
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 69
- BeilageBeilage A. 99
- Protokoll9. Sitzung 101
- Protokoll10. Sitzung 121
- Protokoll11. Sitzung 137
- Protokoll12. Sitzung 161
- Protokoll13. Sitzung 167
- BeilageBeilagen des Deputationsberichts. 201
- Protokoll14. Sitzung 205
- Protokoll15. Sitzung 213
- BeilageBeilage A. und B. 227
- Protokoll16. Sitzung 233
- BeilageBeilage D. 240
- Protokoll17. Sitzung 243
- Protokoll18. Sitzung 259
- Protokoll19. Sitzung 275
- Protokoll20. Sitzung 301
- Protokoll21. Sitzung 315
- SonstigesUeber die Straflosigkeit der Unzucht und die Ungültigkeit der ... 340
- Protokoll22. Sitzung 347
- Protokoll23. Sitzung 369
- Protokoll24. Sitzung 381
- Protokoll25. Sitzung 399
- Protokoll26. Sitzung 431
- Protokoll27. Sitzung 449
- Protokoll28. Sitzung 477
- Protokoll29. Sitzung 493
- Protokoll30. Sitzung 517
- Protokoll31. Sitzung 551
- Protokoll32. Sitzung 569
- Protokoll33. Sitzung 587
- Protokoll34. Sitzung 619
- Protokoll35. Sitzung 637
- Protokoll36. Sitzung 651
- BeilageBeilage zu Position 48. 681
- Protokoll37. Sitzung 683
- Protokoll38. Sitzung 699
- Protokoll39. Sitzung 723
- Protokoll40. Sitzung 743
- Protokoll41. Sitzung 771
- Protokoll42. Sitzung 799
- Protokoll43. Sitzung 817
- Protokoll44. Sitzung 833
- Protokoll45. Sitzung 847
- Protokoll46. Sitzung 859
- Protokoll47. Sitzung 869
- Protokoll48. Sitzung 895
- Protokoll49. Sitzung 907
- Protokoll50. Sitzung 917
- Protokoll51. Sitzung 931
- Protokoll52. Sitzung 943
- Protokoll53. Sitzung 961
- Protokoll54. Sitzung 973
- Protokoll55. Sitzung 995
- Protokoll56. Sitzung 1007
- BandBand 1851/52 -
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Präsident v. Schönfels: Ich habe zu erwarten, ob Jemand das Wort begehrt, um über den soeben vorgetragenen Theil des Berichts das Wort zu ergreifen. — Es scheint das nicht der Fall zu sein, ich werde daher sogleich zur Fragstellung übergehen. Auch hier rathet die Deputation an, das G e- suchsubll. aussichberuhenzulassen, diePetition jedoch, da sie an die Ständeversammlung im All gemeinen gerichtet ist, annoch an die zweite Kam merabzugeben. Ich frage: ob die Kammer sich mit diesem Anträge der Deputation einzuverstehen gemeint ist? — Einstimmig Ja. Präsident v. Schönfels: Somit wäre auch dieser Gegenstand der Tagesordnung erledigt. Wir würden nun auf den dritten übergehen können. Es ist das ein schrift licher Bericht derselben Deputation über die Petition des HandwerkervereinszuChemnitz. DerHerrSecretairWimmer ist Referent in dieser Angelegenheit und wird die Güte haben, den Vortrag sofort zu erstatten. Referent Secretair Wimmer: Der schriftliche Be richt der vierten Deputation überdie Petition des Handwerker vereins zu Chemnitz um Abänderung §. 13 des Gesetzes, den Gewerbsbetrieb auf dem Lande betr., lautet folgendergestalt. In der ebengedachten an die Ständeversammlung ge richteten Petition bittet der Handwerkerverein zu Chemnitz um deren Verwendung, daß §. 13 des Gesetzes vomd. October 1840, den Gewerbsbetrieb auf dem Lande betreffend, eine Ab änderung erleide. Es lautet diese §. 13 folgendergestalt: „Die in Z. 7 genannten Dorfhandwerker, ebenso wie die nach §. 9 und 11 aufzunehmenden Handwerker, haben es mit einer der nächsten städtischen Innun gen als Meister zu halten." Den Doxfhandwerkern ist hierdurch zwar zur Pflicht ge macht, es mit einer der nächsten städtischen Innungen zu halten, nicht aber bei solchen auch das Meisterrecht zu ge winnen. Petenten wünschen Ausfall des in §. 13 enthaltenen Wortes „einer," insonderheit, daß es nicht in das Belieben der Dorfmeister gestellt bleibe, wo dieselben das Meisterrecht gewinnen wollen, vielmehr Anordnung, daß sie dasselbe bei der nächsten städtischen Innung des Amtsbezirks zu erlangen haben, wo sie sich niederzulassen gedenken, und führen zu Be gründung ihres Gesuches Folgendes an : Die Hoffnung, vermehrte Arbeit und größeren Verdienst zu erlangen, sei die Triebfeder, weshalb Handwerker aufDör- fern in der Nähe größerer Städte in vermehrter Anzahl sich niederlassen; dieselben gewönnen jedoch selten das Meister recht bei der betreffenden Innung dieser Stadt, suchten viel mehr solches anderwärts zu eewerben, wo ihnen die Erlan gung des Meisterrechts, sowohl hinsichtlich des zu fertigenden Meisterstücks als der dafür zu entrichtenden Kosten, erleichtert werde. Auf diese Weise gelangten unbefähigte Dorfhand werker in die Nähe größerer Städte und dies rufe mannich- fache Uebelstände hervor; derartige Landmeister müßten bei schlechter Arbeit billigere Preise stellen, vermöchten sich und ihre Familie nicht ausreichend zu ernähren, wären unfähig, Lehrlingen und Gesellen die nöthigen Kenntnisse beizubrin- I. K. «A Abonnement.) gen und schadeten durch schlechte Arbeit dem Publicum, so wie durch billigere Arbeitslöhne den Stadtmeistern. Die zu Begutachtung dieser Petition beauftragte vierte Deputation vermag nicht, dieselbe zu bevorworten.! Die Behauptung der Antragsteller, daß sich Dorfhand werker in größerer Anzahl auf Dörfern niederlaffen, welche Mehr an größeren Städten gelegen sind, kann um deswillen nicht für richtig erkannt werden, weil das Gesetz vom 9. Oc tober 1840 Fürsorge getroffen hat, daß Landmeister sich nicht beliebig in jedem,Dorfe niederlaffen dürfen, bei Bestimmung der Anzahl der in einem Dorfe sich niederlaffenden Handwer ker nicht die Nähe oder Größe benachbarter Städte, sondern lediglich das Bedürfniß des betreffenden Dorfes maaßgebend sein soll. Wünschen Petenten, daß jeder Dorfhandwerksmeister das Meisterrecht bei der nächsten städtischen Innung des Amtsbezirkes gewinnen müsse, wo er sich niederlaffen wolle, so widerstreitet einem solchen Anverlangen die bestehende Ein richtung , daß jeder Handwerker in der Regel nur einmal das Meisterrecht zu erlangen und bei Veränderung seines Wohn ortes bei der betreffenden Innung seines neuen Domicils nur einzuwerben nöthig hat. Die von Petenten aufgeführten Nachtheile, welche unbe fähigte Landmeister Hervorrufen, treffen nicht allein, wie An tragsteller meinen, die größeren Städte, sondern sind allge meiner Natur. Es hat bereits die Deputation in einem früheren Berichte vk. Landtagsacten 1851/52, Beil, zu denProtocollerr der I. Kammer, 1. Bd. S. 129 dargelegt, daß und warum es wünschenswerth erscheine, gleichmäßige Bestimmungen hinsichtlich der Erlangung des Meisterrechts, insbesondere der Fertigung der Meisterprobe stücke bei Innungen gleicher Gattung getroffen zu sehen, gleichzeitig jedoch bemerkt, daß sie für unzeitig und unzweck mäßig erachte, wenn die Kammer jetzt deshalb Beschlüsse fas sen und Anträge stellen wolle, wo das Erscheinen der allgemei nen Gewerbeordnung von der Staatsregierung in nahe Aus sicht gestellt ist, und es spricht die Deputation diese Ansicht jetzt um so bestimmter aus, als sie von der ersten Kammer in der Sitzung am 6. Februar 1852 ok. Mitthl. der I. Kammer 1851/52, S.219 getheilt worden ist. Aus diesen Gründen rathet die Deputation der Kam mer an: diese Petition auf sich beruhen zu lassen, sie aber noch an die zweite Kammer abzugcbcn, an welche sie mit gerichtet ist. (Staatsminister Behr verläßt den Saal.) Präsident v. Schön fels: Zuerst wird die Frage andre Kammer zu richten sein, weil dieser Bericht ein ungedruckter ist, ob sie sofort auf die Berathung dieses Gegenstandes ein gehen will? Es scheint sich Niemand dagegen zu erheben und cs wäre somit die Discussion hierüber zu eröffnen. Wenn Niemand das Wort verlangt, so werde ich sogleich zur Fragstellung übergehen. Die Deputation rathet der Kammer an, die Petition, von der die Rede ist, auf sich beruhen zu lassen und ich frage: ob die Kammer ihrer Deputation in dieser Beziehung beizu pflichten gemeint ist? " Einstimmig Ja.
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