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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028259Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028259Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028259Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- Allgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-04-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 21
- Protokoll5. Sitzung 27
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden, welche in ... 43
- Protokoll6. Sitzung 47
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 69
- BeilageBeilage A. 99
- Protokoll9. Sitzung 101
- Protokoll10. Sitzung 121
- Protokoll11. Sitzung 137
- Protokoll12. Sitzung 161
- Protokoll13. Sitzung 167
- BeilageBeilagen des Deputationsberichts. 201
- Protokoll14. Sitzung 205
- Protokoll15. Sitzung 213
- BeilageBeilage A. und B. 227
- Protokoll16. Sitzung 233
- BeilageBeilage D. 240
- Protokoll17. Sitzung 243
- Protokoll18. Sitzung 259
- Protokoll19. Sitzung 275
- Protokoll20. Sitzung 301
- Protokoll21. Sitzung 315
- SonstigesUeber die Straflosigkeit der Unzucht und die Ungültigkeit der ... 340
- Protokoll22. Sitzung 347
- Protokoll23. Sitzung 369
- Protokoll24. Sitzung 381
- Protokoll25. Sitzung 399
- Protokoll26. Sitzung 431
- Protokoll27. Sitzung 449
- Protokoll28. Sitzung 477
- Protokoll29. Sitzung 493
- Protokoll30. Sitzung 517
- Protokoll31. Sitzung 551
- Protokoll32. Sitzung 569
- Protokoll33. Sitzung 587
- Protokoll34. Sitzung 619
- Protokoll35. Sitzung 637
- Protokoll36. Sitzung 651
- BeilageBeilage zu Position 48. 681
- Protokoll37. Sitzung 683
- Protokoll38. Sitzung 699
- Protokoll39. Sitzung 723
- Protokoll40. Sitzung 743
- Protokoll41. Sitzung 771
- Protokoll42. Sitzung 799
- Protokoll43. Sitzung 817
- Protokoll44. Sitzung 833
- Protokoll45. Sitzung 847
- Protokoll46. Sitzung 859
- Protokoll47. Sitzung 869
- Protokoll48. Sitzung 895
- Protokoll49. Sitzung 907
- Protokoll50. Sitzung 917
- Protokoll51. Sitzung 931
- Protokoll52. Sitzung 943
- Protokoll53. Sitzung 961
- Protokoll54. Sitzung 973
- Protokoll55. Sitzung 995
- Protokoll56. Sitzung 1007
- BandBand 1851/52 -
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ÄN den unter 1. und 3. gedachten Fällen etwas nicht geättder werde. In Betreff der letzter», der Ablösungsrenten, ist solches in §. 4 noch besonders ausgesprochen und es könnte sich nur fragen, ob nicht außer der Verweisung auf §. 59 des Gesetzes vom 6. November 1843, wo wieder auf §. 47 und -48 des Ablösungsgesetzes verwiesen ist, gleich unmittelbar oder doch gleichzeitig auf letztgedachte gesetzliche Bestimmun- Len das Allegat zu richten gewesen wäre. Der Nutzen davon würde jedoch der Deputation zu unerheblich erschei nen, als daß sie deshalb auf eineAbänderung und nochmalige Vernehmung mit der zweiten Kammer antragen sollte. Gleichergestalt würde sie an sich geglaubt haben, daß, so viel den Inhalt von §. 1.— 3. anlangt, derselbe sich darauf be schränken lasse: daß die nach §. 57, beziehentlich Z. 75 des Gesetzes vom 6. November 1843 den Appellationsgerichten ertheilte Ermächtigung, die Einwilligung des Be rechtigten >zu ergänzen, unter gleichen Voraus setzungen und Beschränkungen ebenfalls Anwen dung leide, wenn in den §. 59 des benannten Ge setzes bezeichneten Fällen die Repartition eines ver- hältnißmäßigen Lheils der Neallasten auf das Lrennstück unterbleiben soll. Ich schalte hier nur ein, daß, wenn auch auf §. 75 des Hypothekengesetzes Bezug genommen worden, daselbst zwar ebenfalls von einer zu ergänzenden Einwilligung Seiten des Appellationsgerichts die Rede ist; aber die Ergänzung, um die es sich dort handelt, ist wieder eine andere, als die hier fragliche. In §.75 des Hypvthekengesetzes handelt es sich darum, wenn neue Neallasten der fraglichen Art auf ein Grundstück übernommen werden sollen und die Einwilligung der Hypothekengläubiger, welche dadurch in eine etwas schlimmere Lage versetzt werben, ergänzt werden soll. Auch für diesen Fall ist den Appellationsgerichten nachgelassen, den Cvnsens der Hypothekengläubiger zu dieser neuen Belastung zu erklären; ebenso in dem Falle, wenn bei einer Dismem bration dieRepartition eines verhältnißmäßigen Antheils der Neallasten auf das Lrennstück unterbleiben soll. Dadurch wird das Hauptgut allerdings einigermaaßen mehr belastet, als es vorher war, die Hypothekengläubiger kommen dadurch auch in eine ungünstigere Lage und wenn deren Einwilligung nicht zu erlangen ist, aber es unbedenklich erscheint und der Gegenstand geringfügig ist, so-kann auch hier das Appellations gericht den Cvnsens derselben ergänzen. Das ist das Ver- haltniß, was in §. 75 berührt wird und was hier mit zwei Worten erwähnt wurde, um nicht zu der Mißdeutung Ver anlassung zu geben, als ob schon durch §. 75 des Hypotheken gesetzes demFalle abgeholsen sei, um den es sich bei der gegen wärtigen Gesetzvorlage handelt. Ich erlaube mir nun mit dem Vortrage des Berichts fortzufahren: Es würde nach dem unvorgreiflichen Dafürhalten der Deputation eine derartige Fassung wenigstens den Vortheil gehabt haben, daß sie bei der Anwendung dem Richter die Mühe erspart hätte, den ganzen Inhalt von §. 59 mit dem vorliegenden Gesetze genau zu vergleichen, um zu finden, ob auch sonst in materieller Beziehung Abweichungen zwischen beiden sich vorfinden, durch welche das neuere Gesetz dem älteren derogire— was doch nach dem Dafürhalten der Deputation: keineswegs der Fall sein soll und auch von der Staatsregie rung, wie die Motiven an die Hand geben, nicht beabsichtigt wird. — Es würde dann namentlich anch schon auf den ersten Blick nicht zweifelhaft sein, daß unter den Zeile 3 §. 1 des Gesetzentwurfs erwähnten bleibenden Lasten und Be schwerungen die in §. 15 sub 5 des Gesetzes vom 6. No vember 1843 erwähnten verstanden werden müssen, waS allerdings auch jetzt nicht zweifelhaft ist, wenn man Ueber- schrift und Eingang des Gesetzentwurfs vergleicht, indessen doch durch ein ausdrücklichesAllegat von Z. 15 sud 5 nach dem Worte „Beschwerungen" noch deutlicher und bestimmter her vorgetreten wäre. Allein auch hier genügt es derDeputation, diese Bemerkungen im Berichte niederzulegen, ohne deshalb weitere Anträge zu stellen. Nicht zweifelhaft ist es ferner den Unterzeichneten erschie nen, daß, wennin der oben unter Nr. 2 berührten, den Ge genstand des vorliegenden Gesetzentwurfs ausmachenden Fäl len ein Widerspruch des Berechtigten vorliegt, dann ebenso, wie in den§§. 56 und 57 des Gesetzes vom 6. November 1843 und oben unter 1. gedachten Fällen die richterliche Ergänzung der Einwilligung nicht eintretett könne, sollte auch die Un schädlichkeit der Abtrennung noch so sehr auf der Hand lie gen. Nur das könnte fraglich erscheinen, ob zum Behufe der Geltendmachung eines solchen Widerspruchs der Berechtigte von derbevorstehendenDismembration ausdrücklich in Kennt- niß zu setzen sei, wie es in Betreff der Ablösungsrenten — ok. tz. 47 des Ablösungsgesetzes — allerdings vorgeschrieberr ist. Allein es muß davon wohl abgesehen werden, weil der Nutzen der richterlichen Ergänzung der Einwilligung sich ge rade in den Fällen am meisten äußert, wo die Berechtigten, unbekannt oder sehr entfernt sind. Auch spricht gerade das Vorhandensein einer solchen Vorschrift in Betreff der Ablö sungsrenten und der Mangel derselben in den hier vorliegen den Fällen dafür, daß in Betreff der letztem die Notisicatiorr an die Berechtigten für entbehrlich zu achten sei. Endlich ist von der Deputation noch in Erwägung gezo gen worden, ob die Erleichterung welche durch den vorliegen den Gesetzentwurf denen gewährt werden soll, auf deren Grundstücken Reallasten der oben unter Nr. 2 gedachten Arc haften, nicht auch auf solche auszudehnen sei, welche mit Ab lösungsrenten beschwert sind, zumal da der Grund nicht recht abzusehen ist, weshalb z. B. zwischen einer auf Herkommen, oder Erbregister beruhenden Geldleistung und einer solchen, die auf einem Ablösungsvertrage beruht, hinsichtlich des Ver fahrens bei Dismembrationen ein Unterschied zu machen seirr sollte — und, wiewohl selten, doch Fälle eintreten können, wo der früher Berechtigte die Ablösungsrente in Person ein nimmt und bei dessen Abwesenheit oder wenn er unbekannt- ist, es dem Verpflichteten ebenfalls wünschenswerth sein kann, durch richterliche Ergänzung der Einwilligung auf die kürzeste Weise zum Ziele zu gelangen. Indessen gelangte man doch zu der Ansicht, daß für den Grundstücksbesitzer, dessen Grundstück mit einer Ablösungsrente belastet ist, da durch, daß, wie oben gezeit worden, sowohl die ganze Rente, als der auf das Lrcnnstuck zu legende Antheil jede Zeit capi- talisirt und abgezahlt, beziehentlich also auch deponirtwerden kann», schonhinreichendFürsorgegetroffenunddaherzueiner noch weitern Ausdehnung der in Rede stehenden Ausnahme bestimmungen ein ausreichender Grund nicht vorhanden sei. Hier habe ich nun zu erwarten, ob ich sogleich zum Vor trage der einzelnen Paragraphen übergehen soll.
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