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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028259Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028259Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028259Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- Allgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 6. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-01-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 21
- Protokoll5. Sitzung 27
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden, welche in ... 43
- Protokoll6. Sitzung 47
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 69
- BeilageBeilage A. 99
- Protokoll9. Sitzung 101
- Protokoll10. Sitzung 121
- Protokoll11. Sitzung 137
- Protokoll12. Sitzung 161
- Protokoll13. Sitzung 167
- BeilageBeilagen des Deputationsberichts. 201
- Protokoll14. Sitzung 205
- Protokoll15. Sitzung 213
- BeilageBeilage A. und B. 227
- Protokoll16. Sitzung 233
- BeilageBeilage D. 240
- Protokoll17. Sitzung 243
- Protokoll18. Sitzung 259
- Protokoll19. Sitzung 275
- Protokoll20. Sitzung 301
- Protokoll21. Sitzung 315
- SonstigesUeber die Straflosigkeit der Unzucht und die Ungültigkeit der ... 340
- Protokoll22. Sitzung 347
- Protokoll23. Sitzung 369
- Protokoll24. Sitzung 381
- Protokoll25. Sitzung 399
- Protokoll26. Sitzung 431
- Protokoll27. Sitzung 449
- Protokoll28. Sitzung 477
- Protokoll29. Sitzung 493
- Protokoll30. Sitzung 517
- Protokoll31. Sitzung 551
- Protokoll32. Sitzung 569
- Protokoll33. Sitzung 587
- Protokoll34. Sitzung 619
- Protokoll35. Sitzung 637
- Protokoll36. Sitzung 651
- BeilageBeilage zu Position 48. 681
- Protokoll37. Sitzung 683
- Protokoll38. Sitzung 699
- Protokoll39. Sitzung 723
- Protokoll40. Sitzung 743
- Protokoll41. Sitzung 771
- Protokoll42. Sitzung 799
- Protokoll43. Sitzung 817
- Protokoll44. Sitzung 833
- Protokoll45. Sitzung 847
- Protokoll46. Sitzung 859
- Protokoll47. Sitzung 869
- Protokoll48. Sitzung 895
- Protokoll49. Sitzung 907
- Protokoll50. Sitzung 917
- Protokoll51. Sitzung 931
- Protokoll52. Sitzung 943
- Protokoll53. Sitzung 961
- Protokoll54. Sitzung 973
- Protokoll55. Sitzung 995
- Protokoll56. Sitzung 1007
- BandBand 1851/52 -
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SA §. 19. In allen andern Fallen gehört die Handhabung der DiSciplinarstrafgewalt vor die Ortsobrigkeit (Stadtrath, Gemeindeobrigkeit), welche vor Fassung ihrer Entschließung den Commandantcn mit seiner Ansicht zu hören hat. Jedoch soll in Orten, wo die Communalgarde aus min destens vier Bataillonen besteht, ein besonderer Discipli- narausschuß eingesetzt werden, welcher aus dem Comman- danten oder seinem Stellvertreter, einem Mitgliede des Stadtraths und einem juristisch befähigten Beisitzer besteht. Der Commandant führt den Vorsitz, dem juristischenBeisitzer liegt die Führung der Untersuchung ob. Alle Entscheidungen sind collegialisch zu fassen. An andern Orten ist eine solche Einrichtung zulässig, bedarf jedoch der Genehmigung des Ministeriums des Innern. §. 20. Gegen die Straferkenntnisse des Commandanten, der Ortsobrigkeit oder des Disciplinarausschusses findet (vergl. jedoch Z. 16) einmaliger Recurs an das Ministerium des In nern statt, welches darüber unter Zuziehung des für Com- munalgardenangelegenheiten bei ihm eingestellten Offiziers entscheidet. §. 21. Die Untersuchung und Bestrafung von Dienstvergehen der Ortscommandanten oder der Stellvertreter derselben ge hört vor die betreffende Kreisdirection. Zur Untersuchungs führung kann dieselbe commissarischen Auftrag ertheilen. Auch in Straffallen dieser Art findet einmaliger Recurs an das Ministerium des Innern statt. §.22. Gesuche um Erlaß, Minderung oder Verwandlung er kannter Disciplinarstrafen sind bei der Ortsobrigkeit, be ziehentlich dem Disciplinarausschusse anzubringen und von da entweder mittelst einfachen Decrets oder unter Beifügung etwaiger Bemerkungen an das Ministerium des Innern un mittelbar einzuberichten. V. Von dem Verfahren. Z.23. Das Verfahren in Dienststrafsachen bei der Communal- garde ist in den Z. 18 gedachten Fallen an besondere Förmlich keiten nicht gebunden, und nur die erfolgte Bestrafung nach träglich aktenkundig zu machen. In allen vor die Ortsobrigkcit oder den Disciplinaraus- schuß gehörigen Angelegenheiten aber sind die Grundsätze des Verfahrens in Verwaltungsstrafsachen mit folgenden Modifi kationen zu befolgen: Der Anzeige eines Vorgesetzten im Dienste gebührt bis zum Erweise des Gegentheils voller Glaube. §. 25. Die Behändigung der Ladungen, welche, wo Discipli- narausschüffe bestehen, vom Commandanten oder dessen Stell vertreter zu unterschreiben sind, erfolgt durch einen die Abzei chen der Communalgarde tragenden Gardisten. §. 26. Unter dringenden Umständen ist der Hauptmann oder Bataillons-Commandant ermächtigt, die ihm nöthig erschei nenden Maaßregeln zur Ermittelung des Lhatbestandes so fort selbstständig zu ergreifen. Er hat jedoch unverzüglich dem Commandanten davon Anzeige zu machen. Z. 27. Die Vorladung muß die Bezeichnung der Handlung, wegen deren ein Verfahren eingeleitet werden soll, ingleichen die Verwarnung enthalten, daß der Angeschuldigte im Falle seines Außenbleibens des Gerügten für geständig und über führt geachtet und mit seiner Bestrafung werde verfahren werden. §. 28. Mitglieder der Communalgarde werden in Disciplinar- strafsachen nicht vereidet, sondern es genügt dieBekräftigung ihrer Angabe mittelst Handschlags an Eidesstatt. §. 29. In Bezug auf die zu verhängenden Disciplinarstrafen verjähren Vergehen aller Art mit Ablauf eines Jahres, welches von der Zeit, wo das Vergehen verübt wurde, in den §. 4. unter Nr. 5, 21 und 22 gedachten Fallen aber von der Zeit der Anzeige über die vorschriftwidrige Gebahrung an zu rechnen ist. Dieselben Fristen finden nach Verschiedenheit der Falle auch bei schon anhängiger Untersuchung Statt und laufen so dann von der letzten gerichtlichen Handlung oder von der letz ten bei Gericht bewirkten Anzeige Seiten des zur Anzeige Berechtigten an. Während derDauer einerCriminal-Untersuchung wegen einer zugleich dienstlich strafbaren Handlung und bis dahin, wo die Communalgärdenbehörde von dem Ergebniß der erster» amtliche Kenntniß erhalt, tritt eine Verjährung des concurrirenden Disciplinarvergehens nicht ein. §. 30. Das Verfahren in Disciplinarstrafsachen der Cymmu- nalgarde ist in der ersten Instanz bis zur Publikation des Be scheids kosten - und stempelfrei. Für das später in erster In stanz Expedirte sind die taxmäßigen Sportel- und Stempel sätze bei deren Verlust vor der Berichterstattung zu den Acten zu liquidiren. §. 31. Die Ortsobrigkeiten, deziehendlich die Disciplinaraus- schüsse, sind bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von Fünf Thalern verbunden, jährlich bis zu Ablauf des Monats Ja nuar tabellarische Uebersichten über die im Laufe des letzten Jahres anhängig gewordenen Disciplinarstrafsachen unter Angabe des Standes derselben am Iahresschluß nach einem deshalb vorzuschreibenden Schema an das Ministerium des Innern einzureichen. §. 32. Ehrengerichte finden bei der Communalgarde nicht wei ter Statt. Motiven. Zu den einzelnen Paragraphen ist noch Folgendes zu be merken: ZuZZ.1-3. Durch den Wegfall des Unterschiedes zwischen Dienst vergehen und gemischten Vergehen, welchen düs ältere Regu lativ aufstellte, ist mancher Zweifel bei der Handhabung der Disciplinarvorschriften beseitigt und letztere wesentlich ver einfacht worden. Ebenso wird durch die Bestimmung, daß die Comman danten berechtigt und beziehentlich verpflichtet sein sollen, Communalgardisten, welche in Criminal- oder andere Unter suchungen verwickelt sind, wodurch das Vertrauen zu ge wissenhafter Dienstleistung aufgehoben wird, vom Dienste zu suspendiren, eine fühlbare Lücke des ältern Regulativs er gänzt und eine neue Garantie für die Zuverlässigkeit der be stehenden Communalgarden geboten.
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