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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028259Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028259Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028259Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- Allgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-01-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 21
- Protokoll5. Sitzung 27
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden, welche in ... 43
- Protokoll6. Sitzung 47
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 69
- BeilageBeilage A. 99
- Protokoll9. Sitzung 101
- Protokoll10. Sitzung 121
- Protokoll11. Sitzung 137
- Protokoll12. Sitzung 161
- Protokoll13. Sitzung 167
- BeilageBeilagen des Deputationsberichts. 201
- Protokoll14. Sitzung 205
- Protokoll15. Sitzung 213
- BeilageBeilage A. und B. 227
- Protokoll16. Sitzung 233
- BeilageBeilage D. 240
- Protokoll17. Sitzung 243
- Protokoll18. Sitzung 259
- Protokoll19. Sitzung 275
- Protokoll20. Sitzung 301
- Protokoll21. Sitzung 315
- SonstigesUeber die Straflosigkeit der Unzucht und die Ungültigkeit der ... 340
- Protokoll22. Sitzung 347
- Protokoll23. Sitzung 369
- Protokoll24. Sitzung 381
- Protokoll25. Sitzung 399
- Protokoll26. Sitzung 431
- Protokoll27. Sitzung 449
- Protokoll28. Sitzung 477
- Protokoll29. Sitzung 493
- Protokoll30. Sitzung 517
- Protokoll31. Sitzung 551
- Protokoll32. Sitzung 569
- Protokoll33. Sitzung 587
- Protokoll34. Sitzung 619
- Protokoll35. Sitzung 637
- Protokoll36. Sitzung 651
- BeilageBeilage zu Position 48. 681
- Protokoll37. Sitzung 683
- Protokoll38. Sitzung 699
- Protokoll39. Sitzung 723
- Protokoll40. Sitzung 743
- Protokoll41. Sitzung 771
- Protokoll42. Sitzung 799
- Protokoll43. Sitzung 817
- Protokoll44. Sitzung 833
- Protokoll45. Sitzung 847
- Protokoll46. Sitzung 859
- Protokoll47. Sitzung 869
- Protokoll48. Sitzung 895
- Protokoll49. Sitzung 907
- Protokoll50. Sitzung 917
- Protokoll51. Sitzung 931
- Protokoll52. Sitzung 943
- Protokoll53. Sitzung 961
- Protokoll54. Sitzung 973
- Protokoll55. Sitzung 995
- Protokoll56. Sitzung 1007
- BandBand 1851/52 -
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Präsident v. Schönfels: Sofern Jemand über den allgemeinen Lheil des Gesetzes zu sprechen begehrt, so würde ich zu erwarten haben, daß um das Wort gebeten werde. Es scheint Niemand hierzu geneigt, daher wird der Herr Referent in seinem Vortrage fortzufahren haben. Referent v. Römer: Das Gesetz selbst lautet folgender» maaßen: Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. haben wegen Abänderung einiger, die Gewerbe- und Per sonalsteuer betreffenden Bestimmungen mit Zustimmung der getreuen Stande beschlossen, wie folgt: §. 1-, Abgeanderte Bestimmungen. Die Vorschriften §. 11 des Gesetzes vom 23. April 1850 wegen der Gewerbesteuer der Fleischer und Bäcker, ingleichen die Bestimmungen §. 18 und §. 21 s. desselben Gesetzes sind vom Jahre 1852 an in nachbemerkter Weise abgeändert: Zu§. 1. Der erste Paragraph enthalt blos die Angabe der ab geänderten Bestimmungen und 'findet daher seine Begrün dung in Folgendem. Hierzu sagt die Deputation: Einige, seit dem Erscheinen des Gesetzes vom 23. April 1850, die Ergänzung und Abänderung der Gewerbe- und Personalsteuer betreffend, ergangene Bestimmungen machen, mindestens in zwei Punkten das im Entwürfe vorliegende Gesetz zur unbedingten Nothwendigkeit. Es wird daher einer allgemeine Rechtfertigung desselben nicht bedürfen, und so gleich , zu§. i zu bemerken sein, daß die Abstimmung darüber zwar wegen der darin enthaltenen Beziehungen erst am Schluffe der Be- rathung über die andern Paragraphen Statt finden kann, dann aber seiner Annahme kein Bedenken entgegenstehen wird. Es wird also am Schluffe der Berathung auf die Ab stimmung hierüber zurückzukommen sein. §. 2 des Gesetzes ist folgenden Inhalts: 2. Gewerbesteuer der Fleischer und Bäcker. Die Gewerbesteuer der Fleischer ist nach der Höhe der von ihnen im vorhergegangenen Kalenderjahre erlegten or dentlichen und außerordentlichen Schlachtsteuer zu bemessen. Die Bestimmung des diesfalls für die Fleischer in den gro ßen, Mittlern und kleinen Städten, sowie auf dem platten Lande anzunehmenden, den bisherigen.Gewerbesteuerbeiträ gen desselben entsprechenden Maaßstabes bleibt für die Jahre 1852, 1853 und 1854 Unserem Finanzministerium überlassen. Bei Abschätzung der Bankbäcker, welche im klebrigen nach §. 11V. des Gesetzes vom 23. April 1850 zu erfolgen' hat, sind in den vorgedachten Jahren die nach obigen Be stimmungen ausfallenden Jndividualansätze derFleischerzum Anhalten zu nehmen. Die Erläuterungen sagen hierzu: Zu §.2. Das Gewerbesteuerergänzungsgesetz vom 23. April 1850 ging bezüglich der Bestimmung der Gewerbesteuer beiträge der Fleischer von der Voraussetzung aus, daß der Betrag der ordentlichen Schlachtsteuer der Fleischer ermittelt werden könne. Da jedoch der durch das Gesetz vom 13. September 1850 eingeführte neue und erhöhte Schlachtsteuertarif nicht bestimmte, wieviel von den ausgestellten Sätzen auf ordent liche und außerordentliche Steuer zu rechnen sei, so machte sich eine den abgeänderten Verhältnissen angemessene Modi- sication der erstgedachten Bestimmung erforderlich, und es ist daher eine solche auch bereits im Landtagsabschiede vom 12. April dieses Jahres unter I. s. 17 in Aussicht gestellt wor den. Es läßt sich nun zwar auch schon jetzt mit ziemlicher Gewißheit übersehen, daß man, um die Gewerbesteuer der Fleischer innerhalb ihrer bisherigen Grenzen zu erhalten, diese Steuer für die Fleischer in den großen und Mittlern Städten auf 9 Pfennige und für die Fleischer in den klei nen Städten und auf dem platten Lande auf 8 Pfennige von jedem Thaler der vollen Schlachtfteuer zu be ¬ stimmen haben würde, wenn der gegenwärtig bestehende Schlachtsteuertarif auch ferner unverändert beibehalten wer den sollte. Da sich jedoch die Regierung veranlaßt gesehen hat, den dermalen versammelten Standen einen neuen, wesentlich veränderren Schlachtsteuertarif vorzulegen, dessen Einfluß auf die Höhe der von den einzelnen Bankfleischern künftig zur Erlegung kommenden Schlachtsteuer mit der nöthigen Sicherheit im Voraus nicht übersehen werden kann, mithin auch der hiervon abhängige Maaßstab für die Berechnung der Gewerbesteuer der Fleischer auf die Jahre 1853 und 1854 zur Zeit sich noch nicht bestimmen läßt, so hat es nicht angemessen geschienen, die obige Modisication gegenwärtig blos für das Jahr 1852 zu treffen, während bei Einführung eines neuen Schlachtsteuertarifs der Nothwendigkeit nicht auszuweichen sein würde, für die beiden übrigen Jahre der künftigen Budgetperiode die Ermittelung und Bestimmung der fraglichen Verhältnißzahl nach Maaßgabe der erst noch zu machenden Erfahrungen dem Finanzministerium anheim zu geben. Hierdurch wird §. 2 des vorliegenden Gesetzentwurfs seine Begründung finden. Das Finanzministerium würde bei jener Ermittelung der neuen Maaßstäbe das bisher stattgehabte Besteuerungs- verhältniß in ähnlicher Weise, wie dies nach Obigem auf Grund des am Schluffe dieser Erläuterungen hinzugefügten weiteren Nachweises für das nächste Jahr beabsichtigt wird, beizubehalten suchen, so daß die Aufgabe im Hauptsächlichen nur in der Ausführung einer Rechnungsoperation bestehen würde. Da hiernächst die Gewerbesteuersätze der Bäcker von denen der Fleischer abhängig sind, so ist wegen der bei letz teren eintretenden Veränderungen das Nöthige über die Ab leitung der ersteren zugleich mit im §. 2 aufzunehmen ge wesen. Die geehrte Kammer dispensirt mich vielleicht von dem Vortrage des Nachweises, welcher Seite 25 und 26 der Vor lage ausgenommen ist, da nur Ziffern darin enthalten sind (s. diesen Nachweis L.-M. II. K. Nr. 5 S. 55). Die Depu tation sagt zu Z. 2: Zu §. 2. Die in den „Erläuterungen" zum Gesetzentwürfe und dem dazu gehörigen „Nachweis" gegebenen Motiven zu dem 10*
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