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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,3
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028260Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028260Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028260Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 99. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll92. Sitzung 1973
- Protokoll93. Sitzung 1995
- Protokoll94. Sitzung 2017
- Protokoll95. Sitzung 2037
- Protokoll96. Sitzung 2063
- Protokoll97. Sitzung 2093
- Protokoll98. Sitzung 2121
- Protokoll99. Sitzung 2151
- Protokoll100. Sitzung 2183
- Protokoll101. Sitzung 2195
- Protokoll102. Sitzung 2213
- Protokoll103. Sitzung 2231
- Protokoll104. Sitzung 2241
- Protokoll105. Sitzung 2251
- Protokoll107. Sitzung 2277
- Protokoll108. Sitzung 2305
- Protokoll109. Sitzung 2313
- Protokoll110. Sitzung 2333
- Protokoll111. Sitzung 2357
- Protokoll112. Sitzung 2389
- Protokoll113. Sitzung 2415
- Protokoll114. Sitzung 2431
- Protokoll115. Sitzung 2455
- Protokoll116. Sitzung 2475
- Protokoll117. Sitzung 2499
- Protokoll118. Sitzung 2517
- Protokoll119. Sitzung 2537
- Protokoll120. Sitzung 2565
- Protokoll121. Sitzung 2601
- Protokoll122. Sitzung 2617
- Protokoll123. Sitzung 2641
- BandBand 1850/51,3 -
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oder Aufhebung bestehender antragen. Jedem Gesetzentwürfe werden Motiven beigefügt werden." Nach der alten Verfas sungsurkunde war also die Gesetzinitiative, nämlich das Recht, neue Gesetze vorzulegcn, nur auf Seite der Regierung, nicht der Stände; wohl aber war den Ständen schon früher, wie gegenwärtig, unbestritten das Recht zugestanden, Anträge auf neue Gesetze zu stellen. Dieser Punkt der Verfassungsurkundc bat in früherer Zeit schon oft Anträge veranlaßt, indem von Seiten der Kammer gewünscht ward, es möchte auch den Ständen das Recht gegeben werden, eine Gesetzvorlage zuerst zu bringen, und es ward auch endlich eine Bestimmung in der Art getroffen durch ein Gesetz vom 31. März 1849, welches nun festsetzte: „Gesetzentwürfe können vom Könige an die Kammern und von den Kammern an den König gebracht werden." Dieses Gesetz wurde weiter ausgeführt durch ein anderes Gesetz von demselben Tage, welches die Modalität und die Verhältnisse, wie das geschehen solle, auseinandersctzt. Durch dieses Gesetz wird aber zugleich in §. 8 ganz allgemein vorgeschrieben: „Gesctzvorschläge der Kammern, denen die Genehmigung desKönigs versagtworden ist, können während des nämlichen Landtages in keiner der beiden Kammern un- verandertwicderholtwerden." Esistnamlich zwardicständische Initiative durch dieses Gesetz anerkannt, zugleich aber auch das sogenannte absolute Veto der Regierung; wenn also die Regierung sagt: Wir können und wollen aufdiesen Vorschlag nicht eingehen, so haben sich die Stände dessen zu bescheiden, und es kann auf demselben Landtage derselbe Vorschlag nicht wiederholt werden. Nun kann es allerdings wohl auffallend erscheinen, wenn aus den Kammern selbst derWunsch hervor gehen soll, daß einBefugniß derKammern, das früher immer ersehnt worden ist, wieder außer Wirksamkeit gesetzt werden solle. In der ersten Kammer ist aber dieser Wunsch ausge sprochen worden, und man hat diesen Wunsch dort im Proto kolle niedergelegt, da es sich hier um eine Veränderung der -Verfassung handelt. Ich für meinen Lheil muß den Gründen beistimmen, die dabei die erste Kammer geleitet haben. Diese Gründe sind dort umständlich entwickelt worden, zum Theil habe ich aber auch noch einige beizubringen, die ich kurz zusammenstellen will. Der erste und wichtigste Grund, der mir gegen diese sogenannte ständische Initiative zu sprechen scheint, liegt nach meiner Ansicht in dem Festhalten des Princips, daß die berathcnde, bewilligende und überwachende Wirksamkeit der Stände getrennt bleibe von der Wirksamkeit der Regierung, welche überall mehr positiv hervortritt, sowohl bei der Ausübung und Handhabung der Gesetze, als beim Schaffen der Gesetze. Wenn man diesen Unterschied fest ins Auge faßt, so folgt daraus, daß die erste Unterlage für ein neues Gesetz von der Regierung ausgehen muß und die Stände dagegen nur zu prüfen haben, ob cs gut ist und ob sie ihre Genehmigung dazu ertheilen sollen. Die Ständcver- sammlung ist auch, wenn sie hieran festhält, sogar in einevor- theilhaftere Stellung gebracht, weil cs leichter ist, etwas Gegebenes zu beurtheilen, als selbst etwas zu schaffen, das gegen alle Vorwürfe und alle Einwendungen fest dasteye. Das ist also der erste aus dem Principe entlehnte Grund, der gegen die sogenannte ständische Initiative zu sprechen scheint, aus dem praktischen Gesichtspunkte aber scheint sie mir keinen großen Werth zu haben. Ich habe nämlich eben aus dem Ge setze dargclegt, daß die Stände durch das Recht, welches ihnen crtheilt worden ist, eigentlich niemals in den Fall kommen können, den Erlaß eines Gesetzes zu erzwingen, sie können es der Regierung vorlegen, die Staatsregierung sagt aber: das Gesetz ist bedenklich, sie machtvon dem sogenannten absoluten Veto Gebrauch und die Sache ist erledigt, das Gesetz kommt nicht. Ich glaube also, es ist eigentlich in dieser ständischen Initiative im Wesentlichen fast gar nichts Anderes enthalten, als in der Berechtigung, Anträge auf den Erlaß von neuen Gesetzen zu stellen, wenigstens habe ich die festeUeberzeugung, daß, so lange wie ein günstiges Verhältnis eine günstige Stellung zwischen Regierung und Standen vorhanden ist, Anträge eben das bezwecken und erreichen werden, wie die Vorlage neuer Gesetze selbst durch die Kammern. Es ist aber auch auf der andern Seite denkbar, daß diese ständische Ini tiative wirklich positive Nachtheile mit sich bringt, cs wird das vorzüglich dann cintreten, wssin eine Spannung, ein weniger einstimmiges Verhältniß zwischen Regierung und Ständen obwaltet. Dann kann das Recht der Stände, Gesetze ein zubringen, sehr leicht dazu dienen, daßdieKammern sich mehr mit neuen Gesetzvorschlägen beschäftigen, und dagegen die Regierungsvorlagen, zu deren Berathung sie nicht große Lust haben, zurückzuschieben; es wird also ein Aufenthalt dadurch leicht entstehen können. Ferner wird aber auch einer Partei in den Kammern, die dem Ministerium feindlich gesinnt ist, Gelegenheit damit geboten, das Ministerium mit Gesetzvor lagen so zu überschütten, daß das Ministerium gar nicht mit andern nöthigcn Berathungsgegenständen aufkommen kann; es bietet sich, um mich eines gewöhnlichen Ausdruckes zu bedienen, einer Partei dadurch die Möglichkeit, ein Mini sterium, welches ihr eben mißliebig ist, zu Tode zu Hetzen, sie kann immer wieder solche Dinge bringen, und es muß darauf am Ende doch wenigstens der Form nach eingegangen wer den. Es führt dies eigentlich zu keinem Resultate, aber das Ministerium wird nach und nach ermüdet und seine Kräfte zersplittern sich. Auf diese Weise kann aber ein solches Recht auch dahin führen, daß immer mehr mißliebige Ansichten gegen ein Ministerium hervorgerufen werden; denn es ist sehr leicht möglich, daß mit einigem Geschicke und mit einiger Gewandt heit eine Gesetzvorlage so empfohlen werde, daß leichtlich die Ansicht Platz im Lande ergreift, es werde recht vortheilhaft sein, wenn das Gesetz in Wirksamkeit gelangte, es wird dabei vielleicht Manches in den Hintergrund geschoben, was dem Gesetze wesentlich im Wege steht. Die Regierung muß doch dann sagen: wir können das Gesetz nicht erlassen, und das wird sehr leicht ausgebeutet werden, um die Regierung miß-
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