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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,3
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028260Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028260Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028260Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 99. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll92. Sitzung 1973
- Protokoll93. Sitzung 1995
- Protokoll94. Sitzung 2017
- Protokoll95. Sitzung 2037
- Protokoll96. Sitzung 2063
- Protokoll97. Sitzung 2093
- Protokoll98. Sitzung 2121
- Protokoll99. Sitzung 2151
- Protokoll100. Sitzung 2183
- Protokoll101. Sitzung 2195
- Protokoll102. Sitzung 2213
- Protokoll103. Sitzung 2231
- Protokoll104. Sitzung 2241
- Protokoll105. Sitzung 2251
- Protokoll107. Sitzung 2277
- Protokoll108. Sitzung 2305
- Protokoll109. Sitzung 2313
- Protokoll110. Sitzung 2333
- Protokoll111. Sitzung 2357
- Protokoll112. Sitzung 2389
- Protokoll113. Sitzung 2415
- Protokoll114. Sitzung 2431
- Protokoll115. Sitzung 2455
- Protokoll116. Sitzung 2475
- Protokoll117. Sitzung 2499
- Protokoll118. Sitzung 2517
- Protokoll119. Sitzung 2537
- Protokoll120. Sitzung 2565
- Protokoll121. Sitzung 2601
- Protokoll122. Sitzung 2617
- Protokoll123. Sitzung 2641
- BandBand 1850/51,3 -
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„so ist eine Ständeversammlunz einzuberufen" beizutreten, vordemWorte „Ständeversammlunz" aber noch das Wort „außerordentliche" einzuschalten, und mit dieser Modisication die Paragraphe als §.35 anzunehmen. Präsident 0. Haase: Wünscht noch Jemand das Wort? Staatsminister Behr: Ich werde mir nun erlauben, eine kleine Anfrage an den Herrn Referenten selbst zu richten. In der Regierungsvorlage, so wie sie jetzt genehmigt ist, ist gesagt, es sei eine Ständeversammlunz einzuberufen; von Seiten der Deputation ist darauf angetragen worden, das Wort „außerordentlich", welches in der Verfassungsurkunde sich findet, wieder einzuschalten. Ich finde mich veranlaßt, der geehrten Kammer gegenüber wenigstens die Gründe an zugeben, warum das Wort in der jetzigen Vorlage Hinweg gelaffen worden ist. Nehmen wir an, daß bei Eintritt sol cher Verhältnisse, wie sie hier vorausgesetzt sind, also wenn in außerordentlichen, dringenden und unvorhergesehenen Fällen schleunige finanzielle Maaßrcgeln erfordert werden, zu welchen die Zustimmung der Stände nothwendig ist, auch schon der ordentliche Landtag vor der Thür steht: soll da eine außerordentliche Ständeversammlunz einberufen werden oder nicht? Es schien der Regierung, als ob es sich von selbst verstehe, daß eine ordentliche Ständeversammlung jedenfalls mindestens dieselben Befugnisse haben müsse, als eine außerordentliche. Der Grund also, warum man das Wort „außerordentlich" weggelassen hat, war blos der, weil die Möglichkeit vorliegt, daß zufällig auch eine ordentliche Ständeversammlunz berufen werden kann, daß aber dessen ungeachtet, wenn nun auf dem ordentlichen Landtage der gleichen Gegenstände zur Sprache gebracht werden, irgend Jemand, welcher allerdings nicht den Willen haben könnte, die Regierung bei so außerordentlichen Fällen zu unterstützen, sich darauf steifen könnte: wir sind incompetent, denn wir sind eine ordentliche Ständeversammlung, und in der Ver fassung steht, daß in solchen Fallen eine außerordentliche Ständeversammlung einberufen werden solle. Das ist der Grund, warum man das Wort „außerordentlich" weggelas sen hat, um damit anzudeuten, daß überhaupt eine Stände versammlung in solchen Fällen einzuberufen ist, von selbst verstanden, eine ordentliche, wenn die Zeit dazu da ist, und von selbst verstanden, eine außerordentliche, wenn eine ordentliche Ständeversammlung nicht zusammenkommen kann. Ich glaube daher, ohne allen Grund ist das Wort „außerordentlich" nicht weggelassen, und ich weiß nicht, was der Herr Referent erwidern würde, wenn Jemand in solchen Fällen sich absichtlich darauf stützte: wir sind eine ordentliche Ständeversammlung, in der Verfassung aber steht, es soll eine außerordentliche Ständeversammlung einberufen werden. Referent Vicepräsident v. Criegern: Ich kann doch der soeben dargethanen Ansicht des Herrn Staatsministers I nicht bcitreten. Mir scheint, daß bei der Auffassung der H. 105 durchaus drei Fälle zu trennen sind. Der erste Fall giebt die Regel. Das ist nämlich der, wo, wie es eigentlich geschehen soll, auf einem ordentlichen Landtage die Einwil ligung der Stände zu einem Anlehen eingeholt werden kann. Soll also ein Anlehen ausgenommen werden, und es ist mög lich, eine ordentliche Ständeversammlunz darüber zu fragen, weil die Maaßregel gerade in die Zeit fallt, wo die Stände zu einem ordentlichen Landtag einzuberufen gewesen sind, so tritt die Regel ein, und von dieser Regel handelt der erste Satz: „Ohne Zustimmung der Stände kann kein Anleherr gültig gemacht werden", denn wo es sich um Finanzmaaßregeln handelt, istdieRegel, daß der ordentliche Landtag, der aller drei Jahre zusammenkommt, um Zustimmung gefragt wer den muß, und wo von Ständen im Allgemeinen die Rede ist, da ist allemal die ordentliche Ständeversammlung darunter zu verstehen. Wenn also der Fall eintreten sollte, welchen der Herr Finanzminister erwähnte, daß eine außerordentlich dringende Finanzmaaßregel sich schleunig nothwendig macht, zu derselben Zeit, wo in der nächsten Zukunft die ordentliche Ständeversammlung Zusammentritt, so versteht es sich von selbst, daß die Maaßregel der ordentlichen Ständeversamm lung vorzulegen ist, welche zunächst Zusammentritt. Alle andern Fälle bilden die Ausnahme, und diese zerfällt nun wieder in zwei Unterabtheilungen, und zwar erstens kn die, wo zwar nicht Zeit genug vorhanden ist, um die Sache bis zur nächsten ordentlichen Ständeversammlung aufzuschieben, wohl aber die Möglichkeit da ist, unerwartet dieses Zeit abschnittes die Stände außerordentlich zusammenzuberufen. Dies ist die außerordentliche Ständeversammlung. Endlich ist noch ein dritter Fall der, wo innere oder äußere Verhält nisse auch dies nicht einmal möglich machen, nun da tritt die Verantwortlichkeit der Minister ein. Ich glaube doch, es würde die Reihenfolge, welche in der alten Paragraphe liegt, und welche im Wesentlichen in die neue Paragraphe wieder ausgenommen werden soll, stören, wenn man im zweiten Satze nicht die außerordentliche Ständeversammlung wieder erwähnte. Cs ist eine außerordentliche nur eine solche, welche zusammenberufen wird, wenn es dieZeit nicht möglich macht, die Maaßregel so lange aufzuschieben, bis die ordentliche Ständeversammlung zusammenkommt. Staatsminister Behr: Gegen die Erläuterungen, welche der geehrte Herr Referent soeben gegeben hat, habe ich gar nichts einzuwenden, und vorausgesetzt, daß die Pa ragraphe gar nicht anders verstanden wird und werden kann, kann ich mich auch damit einverstehen, daß das Wort „außer ordentlich" stehen bleibt. Ich muß jedoch offen bekennen, daß an sich nicht jeder Zweifel gelöst ist, ob nicht Jemand ab sichtlich Schwierigkeit erregen könnte, wenn unter solchen Umständen eine ordentliche Ständeversammlung einberufett worden wäre. Denken wir uns den Fall, daß gegen Aus« gang dieses Jahres eine solche Nothwendigkeit außerordent licher Maaßregeln einträte, so würde allerdings die ordentliche
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