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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,3
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028260Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028260Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028260Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 101. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll92. Sitzung 1973
- Protokoll93. Sitzung 1995
- Protokoll94. Sitzung 2017
- Protokoll95. Sitzung 2037
- Protokoll96. Sitzung 2063
- Protokoll97. Sitzung 2093
- Protokoll98. Sitzung 2121
- Protokoll99. Sitzung 2151
- Protokoll100. Sitzung 2183
- Protokoll101. Sitzung 2195
- Protokoll102. Sitzung 2213
- Protokoll103. Sitzung 2231
- Protokoll104. Sitzung 2241
- Protokoll105. Sitzung 2251
- Protokoll107. Sitzung 2277
- Protokoll108. Sitzung 2305
- Protokoll109. Sitzung 2313
- Protokoll110. Sitzung 2333
- Protokoll111. Sitzung 2357
- Protokoll112. Sitzung 2389
- Protokoll113. Sitzung 2415
- Protokoll114. Sitzung 2431
- Protokoll115. Sitzung 2455
- Protokoll116. Sitzung 2475
- Protokoll117. Sitzung 2499
- Protokoll118. Sitzung 2517
- Protokoll119. Sitzung 2537
- Protokoll120. Sitzung 2565
- Protokoll121. Sitzung 2601
- Protokoll122. Sitzung 2617
- Protokoll123. Sitzung 2641
- BandBand 1850/51,3 -
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derlichen Gebrauch zu machen. Hierbei steht das Commando zunächst dem Führer der Communalgarde, nach erfolgter Re quisition des Militairs aber dem Führer des letztem zu. Der Commandirende allein hat zu ermessen, welche Waf fen und welche sonstige militairischeMaaßregeln anzuwenden sind, und die Dauer des Waffengebrauchs zu bestimmen. Die Deputation hat hierzu nichts zu bemerken. Präsident v. Haase: Es scheint nicht, daß Jemand in der Kammer eine Bemerkung über diese tz. 8 zu machen habe. Nimmt die Kammer §.8 unverändert an? — Ein stimmig Ja. Referent Secretair Scheibner: Z.d. Auch ohne Signal und Aufforderung und, soweit sie schon stattgcfunden haben, ohne deren fernere Wiederholung ist die bewaffnete Macht zu jedem erforderlichen Gebrauche ihrer Waffen berechtigt: s) sobald die Tumultuanten auf sie eindringen oder sie angreifen, b) wenn die Tumultuanten sich gewaltthätige Hand lungen gegen die Behörde oder gegen die Mannschaft oder gegen dritte Personen erlauben, c) wenn sie fremdes Eigenthum verletzen, entwenden oder zerstören und der Abwehr oder Verhaftung sich gewalt- thatig widersetzen. Zu §. 9 sagt die Deputation: 3utz.9. Die Worte dieser Paragraphe: „und, so weit sie schon stattgefunden haben, ohne deren fernere Wiederholung" erscheinen derDeputation überhaupt und besonders mitRück- sicht auf den beschlossenen Wegfall des letzten Satzes der tz. 7 überflüssig, da die Paragraphe die bewaffnete Macht für die unter a. d. o. gedachten Fälle überhaupt ohne alles Signal und ohne alle Aufforderung zu jedem erforderlichen Gebrauche ihrer Waffen ermächtigt. Die Deputation ist daher der Ansicht, daß diese Worte ausfallen, und empfiehlt mit dem Wegfall derselben die Annahme der Paragraphe. Präsident v. Haase: Ich erwarte, ob Jemand zu dieser H,9und namentlich in Betreff des Vorschlags derDeputation etwas bemerke. Staatsminister 0. Zschinsky: Ich erkläre mich mit dem Vorschläge derDeputation einverstanden, denn der Satz: „und, soweit sie schon stattgefunden haben, ohne deren fernere Wiederholung" ist offenbar überflüssig. Präsident V.H aase: DieDeputation hat vorgeschlagen, §.9 anzunehmen, wie sie vorliegt, nur mit Ausfall der Worte: „und, soweit sie schon stattgefun den haben, ohne deren fernere Wiederholung". Nimmt die Kam mer9 mit Ausfall der eben vorgetragenen Worte an? — Einstimmig Ja. Referent Secretair Scheibner: §.10. Dasselbe gilt, wenn Diejenigen, welche, ohne der bewaff neten Macht oder dem Polizeipersonal anzugehören, bei dem Tumulte bewaffnet erscheinen, sich der Entwaffnung oder Verhaftung gewaltthätig widersetzen. Die Deputation bemerkt dazu Folgendes: Zu §. 10. Die von der ersten Kammer hinter dem Worte „er scheinen" beschlossene Einschaltung: „auf geschehene Aufforderung die Waffen nicht ab legen oder" glaubt die Deputation um deswillen empfehlen zu können, weil eine Weigerung der in dieser Paragraphe bezeichneten Personen, auf die an sie ergangene Aufforderung die Waffen abzulegen, die gesetzliche Macht in der Regel zuM bewaffneten Einschreiten provociren wird, indem jener Aufforderung schwerlich auf andere Weise Geltung zu verschaffen sein dürfte. Die Deputation hält daher die Annahme der Paragraphe mit der gedachten Einschaltung für unbedenklich. Präsident v. Haase: Wünscht Jemand über Z. 10 zu sprechen? Ich erlaube mir b^ dieser Paragraphe eine Anfrage an den Herrn Referenten zu stellen. Es scheint, als sei das Wörtchen „und" nach dem Worte „erscheinen" ausgefallen, denn wenn die Paragraphe so stehen bleibt, wie hier, so wer den drei Kategorien darin enthalten sein. Eine Kategorie, welcheDiejenigen enthält, die bei dem Tumulte bewaffnet erscheinen, die zweite bilden dann die, welche auf geschehene Aufforderung die Waffen nicht ablegen, und zu der dritten gehören endlich die, welche sich der Entwaffnung gewaltthätig widersetz en. Nun kann sich aber Niemand der Entwaffnung widersetzen und Niemand sich weigern, die Waffen abzulegen, der nicht bewaffnet ist, es würden daher die beiden letzten Kategorien in der ersten schon enthalten fein. Mir scheint, der Sinn der Paragraphe ist, daß gegen Diejenigen, welche bewaffneterscheinen, und zwar entweder die Waffen nicht ablegen, wenn sie dazu aufgefordert werden, oder sich der Entwaffnung gewaltthätig widersetzen, Waffen gewalt angewendet werden darf. Referent Secretair Scheibner: Es hat allerdings auch derDeputation so geschienen, daß nach dem Beschlüsse der ersten Kammer, wie er Ihnen vorgetragen worden, und dessen Annahme die Deputation empfohlen hat, es zwei Kategorien sind, welche hier erscheinen. Sie müssen sich denken, es er scheinen bewaffneteHeute bei einem Tumulte, und das ist eine Thatsache, die erkennbar ist; allein sie werden entweder auf geschehene Aufforderung die Waffen nicht abgeben, oder —
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