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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,3
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028260Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028260Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028260Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 102. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll92. Sitzung 1973
- Protokoll93. Sitzung 1995
- Protokoll94. Sitzung 2017
- Protokoll95. Sitzung 2037
- Protokoll96. Sitzung 2063
- Protokoll97. Sitzung 2093
- Protokoll98. Sitzung 2121
- Protokoll99. Sitzung 2151
- Protokoll100. Sitzung 2183
- Protokoll101. Sitzung 2195
- Protokoll102. Sitzung 2213
- Protokoll103. Sitzung 2231
- Protokoll104. Sitzung 2241
- Protokoll105. Sitzung 2251
- Protokoll107. Sitzung 2277
- Protokoll108. Sitzung 2305
- Protokoll109. Sitzung 2313
- Protokoll110. Sitzung 2333
- Protokoll111. Sitzung 2357
- Protokoll112. Sitzung 2389
- Protokoll113. Sitzung 2415
- Protokoll114. Sitzung 2431
- Protokoll115. Sitzung 2455
- Protokoll116. Sitzung 2475
- Protokoll117. Sitzung 2499
- Protokoll118. Sitzung 2517
- Protokoll119. Sitzung 2537
- Protokoll120. Sitzung 2565
- Protokoll121. Sitzung 2601
- Protokoll122. Sitzung 2617
- Protokoll123. Sitzung 2641
- BandBand 1850/51,3 -
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rungdes Gesetzes nicht etwa ist, allein ich hatte dafür, daß die Gefahr vor Strafe etwas gemildert werden würde, wenn man eben das eine Wort mir dem andern vertauschte. Das Wort „hcrabwürdigen" ist nämlich zu vag, zu allgemein, man kann in dasselbe fast Alles hineintragen, und es wird fast un möglich gemacht, auch nur irgend Etwas zu schreiben, ohne der Gefahr ausgesetzt zu sein, deshalb bestraft werden zu kön nen. Gebraucht man aber das Wort „verunglimpft", so ge hört dazu mehr, als zum bloßen „herabwürdigen", und das ist der einfache Grund, weshalb ich der Kammer vorgeschla gen habe, dieses Wort zu adoptiren. Ich würde auch nicht einmal auf diese Vertauschung cingcgangen sein, ich würde vielmehr gerathen haben, den ganzen Artikel abzulehnen, wenn ich nicht von der Ueberzeugung durchdrungen wäre, daß das ganze Gesetz insofern einen Vortheil für die Presse selbst bietet, als nunmehr die Justizbehörden über die sämmt- lichen Straffälle zu entscheiden haben, dieJustizbehörden aber auf die Anwendung wirklich vorhandener, zur Richtschnur der Entscheidungen dienender positiver Gesetze mehr wie die Ad- rninistralivbehörden gewiesen sind. Durch diesen Umstand wird einigermaaßen die große Furcht vor den Folgen dieses Gesetzes in den Hintergrund gedrängt und dasselbe acceptabler gemacht. Sraatsminister D. Zschinsky: Der Staat bedarf, wie in den Motiven zu dem vorliegenden Gesetze gesagt worden ist, der in 4 erwähnten Rechtsinstitute zu seinem Bestehen; es müssen also auch diese Institute nicht blos gegen Be schimpfungen, und dahin würden Verunglimpfungen gehö ren, sondern gegen Herabwürdigung geschützt werden, d. h. man kann nicht dulden, daß diese Institute durch Wort, Schrift oder bildliche Darstellung in den Staub gezogen, erniedrigt, aller Würde entkleidet werden. Auch will es mir scheinen, als ob darüber bei den Recht sprechenden Behörden kein Zweifel stattsinden werde, was unter dem Ausdruck „Herabwürdigung" zu verstehen. Aus diesen Gründen kann ich daherder Kammer unbedenklich anrathen, die §. 4, wie sie von der Regierung gefaßt worden ist, mit der in der ersten Kammer beliebten Abänderung anzunehmen. Referent Secretair Schei b ner: Es ist nicht blos Ge schmacksache, das Wort „herabwürdigt" mit „verun glimpft" zu vertauschen, es wird durch das Separatvotum des Abg. Habcrkorn nothwendig, daß man sich der Bedeu tung der beiden Ausdrücke genau bewußt wird. Die Majo rität der Deputation hat der Regierungsvorlage, oder dem Worte, was darin gebraucht ist: „herabwürdigt", den Vorzug geben müssen, sie hat dies Wort für weit bestimmter und weit ausdrucksvoller angesehen, jedenfalls für weit deter- minirter, als das Wort „verunglimpft." Das Wort „her abwürdigt" setzt eineThatsache voraus, die kaum von Je mandem, und namentlich von einem gebildeten Rechtscolle gium verkannt werden kann. Es muß eia äußeres Kenn zeichen da sein in derThatsache der Herabwürdigung, wäh rend in dem Worte „verunglimpft" doch nach der Ansicht der Majorität der Deputation durchaus gar keine Garantie ent halten ist, um auch gewissen Mißgriffen zu begegnen. Das Wort „verunglimpft" sagt weiter nichts, als Jemanden nickt mit Glimpf behandeln, das ist also eigentlich schon viel weiter, allgemeiner und vager, als das Wort „herabwürdi gen". Prüfen Sie sich selbst, welchem Worte Sie den Vor zug geben. Aber nach der Ansicht der Majorität der Depu tation ist es sogar gefährlicher für die Angeschuldigten, wenn das Wort „verunglimpft" gewählt wird, und ich muß daher im Namen der Majorität Ihnen dringend anrathen, auf das Separatvotum des Abg. Haberkorn nicht einzugehen, son dern cs bei der Regierungsvorlage bewenden zu lassen und also das Wort „herabwürdigt" zu wählen. Abg. Sachße: Ich finde den Unterschied zwischen Herabwürdigen und Verunglimpfen darin, daß die Herab würdigung in einer scheinbar begründeten Entwickelung be steht, wodurch Familie, Eigenthum und Ehe auf eine niedri gere Stufe gestellt werden, während die Verunglimpfung, welche in einer blos mißachtenden Bezeichnung, Aeuße.rung ohne alle sophistische oder Scheinbegründung und zu besor gende schädliche Folge besteht, von jedem unverständigen und leichtsinnigen Menschen verschuldet werden kann, worin vielleicht keine nachtheilig wirkende Bedeutung des Aus druckes liegt; ich halte also im Gegensätze von dem, was der Abg. Haberkorn behauptet, das Wort „Herabwürdigen" für viel bestimmter, weit Strafbareres bezeichnender, als das Verunglimpfen. Präsident v. Haase: Verlangt noch Jemand das Wort? — Will der Herr Referent zum Schluffe sprechen? Referent Secretair Sch eib n er: Ich glaube kaum, daß es nöthig ist, noch ein Wort zu sagen, nur das wollte ich mir noch zu bemerken erlauben: Das Wort „Herabwürdigen" setzt eine bestimmte Handlung Desjenigen, welcher herab würdigt, voraus, während man von dem, der Jemanden ver unglimpft, dies gerade nicht so schlechterdings behaupten kann. Mit andern Worten: das Wort „Herabwürdigen" setzt mehr eine äußerlich erkennbare Handlung voraus, wäh rend das Wort „Verunglimpfen" doch eine subjective Be deutung hat, und insofern also, weil das Wort „herabwür digt" bestimmter ist, hat die Majorität der Deputation diesem Worte den Vorzug gegeben. Präsident v. Haase: Ich werde nun zur Fragstellung übergehen. Zuerst handelt es sich im Artikel 4 um das Wort „herabwürdigt"; ein Mitglied der Deputation hat vor geschlagen, dasselbe zu vertauschen mit dem Worte „verun glimpft". Der Antragsteller findet den letztem Ausdruck bestimmter, wohingegen die Majorität das Wort „herabwür digt" beizubehalten empfohlen hat. Der Herr Referent hat zur Vertheidigyng der Ansicht der Majorität der Deputation bemerkt, das Wort „Herabwürdigen" sei hier in objectiver
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