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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,3
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028260Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028260Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028260Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 93. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll92. Sitzung 1973
- Protokoll93. Sitzung 1995
- Protokoll94. Sitzung 2017
- Protokoll95. Sitzung 2037
- Protokoll96. Sitzung 2063
- Protokoll97. Sitzung 2093
- Protokoll98. Sitzung 2121
- Protokoll99. Sitzung 2151
- Protokoll100. Sitzung 2183
- Protokoll101. Sitzung 2195
- Protokoll102. Sitzung 2213
- Protokoll103. Sitzung 2231
- Protokoll104. Sitzung 2241
- Protokoll105. Sitzung 2251
- Protokoll107. Sitzung 2277
- Protokoll108. Sitzung 2305
- Protokoll109. Sitzung 2313
- Protokoll110. Sitzung 2333
- Protokoll111. Sitzung 2357
- Protokoll112. Sitzung 2389
- Protokoll113. Sitzung 2415
- Protokoll114. Sitzung 2431
- Protokoll115. Sitzung 2455
- Protokoll116. Sitzung 2475
- Protokoll117. Sitzung 2499
- Protokoll118. Sitzung 2517
- Protokoll119. Sitzung 2537
- Protokoll120. Sitzung 2565
- Protokoll121. Sitzung 2601
- Protokoll122. Sitzung 2617
- Protokoll123. Sitzung 2641
- BandBand 1850/51,3 -
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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags. n, Sammer. 93. Dresden, am 1. März 1851. Fünfundneunzigste öffentliche Sitzung der zweiten Kammer am 25. Februar 1851. Inhalt: Registrandenvortrag. — Fortsetzung der Berathung des zweiten Berichts der ersten Deputation über das königl. Dccret vom 19. Juli 1850, insoweit sich dasselbe auf den VII. und VIII. Ab schnitt des sub den Ständen vorgelegten Entwurfes der re- vidirten Verfassungsurkunde, sowie auf den Entwurf zu einem Gesetze, die Wahl der Landtagsabgeordneten sub 0. bezieht. — Fernerweite allgemeine Berathung, den VII. Abschnitt der revi- dirten Verfassungsurkunde und das Wahlgesetz bctr. Die Sitzung beginnt 35 Minuten nach 10 Uhr in Ge genwart der Staatsminister v. Zschinsky und v.Friesen, sowie in Anwesenheit von 59 Mitgliedern mit Vorlesung deS über die letzte Sitzung vom Secretair Scheibner aufgenom menen Protocolles, welches ohneWiderspruch genehmigt und von den Abgg. v. Nostitz-Drzewiecki und v. Beschwitz mit vollzogen wird. Zur Hauptregistra nde ist folgende Nummer eingegangcn. (Nr. 422.) Petition des SchneidcrmeistersGottlobHein- rich Hennig zu Camenz, die Aufhebung der Einrichtung, nach welcher dieMilitairkleidungsstücke durch besonders angestellte Militairschneider angefertigt werden, bezweckend. Präsident v. Haase: Nach Ansicht des Dircctoriums würde diese Petition an die vierte Deputation zu überweisen fein. Sind Sie damit einverstanden? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Wir kommen nunmehr auf den Gegenstand unserer heutigen Tagesordnung, den zweiten Bericht über das Decret vym 19. Juli 1850, in soweit sich dasselbe auf den VII. und VIII. Abschnitt des sub den Ständen vorgelegten Entwurfes der revidirten Ver fassungsurkunde, sowie auf den Entwurf zu einem Gesetze, die Wahl der Landtagsabgeordneten betreffend, sub 6., bezieht, und fahren da fort, wo wir gestern stehen geblieben sind. II. K. (S. Abonnement«) Referent Vicepräsidcnt v. Cricgern: Im Verfolg der von der Kammer in Betreff des Ganges der Berathung gestern gefaßten Beschlüsse habe ich nunmehro sofort mitWor- lesung des auf Seite 569 und folgend enthaltenen Theiles des Berichtes zu beginnen, an welchen sich dann die allge meine Debatte über den materiellen Theil des Gesetzes anzu schließen haben wird. Es heißt im Berichte so: Bevor sich die Deputation in dessen Verfolg zur Be gutachtung der einzelnen Paragraphen wendet, sieht sie es für zweckmäßig an, einige allgemeine Bemerkungen voran zuschicken. DieRegierungsvorlageschließt sich in den meisten Punk ten an die in derVerfassungöurkunde vom4. September 1831 Abschnitt VII. enthaltenen Bestimmungen, sowie an das Wahlgesetz vom 24. September 1831 an und hat nur da Abänderungen beantragt, wo die Staatsregierung in den veränderten Verhältnissen dringende Veranlassung zu den selben erblicken zu müssen glaubte. Ihre Deputation ist mit diesem an die Spitze gestellten Grundsätze, wie er sich in den Motiven S. 339 klar und deutlich ausgesprochen findet, voll kommen einverstanden. Auch sie erkennt den hohen Werth unserer Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 und des Wahlgesetzes vom 24. September desselben Jahres dank bar an, auch sie setzt auf die practische Erfahrung hierunter weit höhern Werth, als auf die Resultate theoretischer Spe kulationen, und wünscht daher, wie bereits in dem ersten Be richte umständlicher auseinandergesetzt worden ist, die Bei behaltung einer landstandischen Verfassung, wenn auch unter veränderter Zusammensetzung der Ständeversamm lung. Ob unter den dann noch weiter zu erwähnenden Ab änderungen in Betreff derZusammensetzung beider Kammern die künftigen Vertreter des ganzen Landes noch mit vollem Rechte als eine Ständeversammlung bezeichnet werden kön nen, erscheint der Deputation an sich gleichgültig, doch glaubt sie, jene Frage insofern bejahen zu dürfen, als ge sonderte Vertretung der Städte und des platten Landes bei behalten werden soll, also in gewisser Beziehung auch künf tig eine Trennung nach Ständen in den Kammern möglich erscheinen wird. Unsere gegenwärtige Verfassung, die all gemein als eine landständische bezeichnet wird, entspricht aber ebenfalls nicht so allenthalben den Grundzügen einer ständischen Vertretung im engern Sinne des Worts. Wie nämlich in der 78. Paragrapbe unserer Verfassungsurkunde ganz bestimmt und deutlich ausgesprochen worden ist, daß die Stände das gesetzmäßige Organ der Gesammtheit der Staatsbürger und Unterthanen sein sollen, so erfolgt auch bekanntlich die Abstimmung in beiden Kammern nicht nach den einzelnen, dariy vertretenen Ständen, sondern in der Maaße, daß jedes Mitglied seine Stimme besonders abgiebt. 13
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