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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,3
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028260Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028260Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028260Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 117. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll92. Sitzung 1973
- Protokoll93. Sitzung 1995
- Protokoll94. Sitzung 2017
- Protokoll95. Sitzung 2037
- Protokoll96. Sitzung 2063
- Protokoll97. Sitzung 2093
- Protokoll98. Sitzung 2121
- Protokoll99. Sitzung 2151
- Protokoll100. Sitzung 2183
- Protokoll101. Sitzung 2195
- Protokoll102. Sitzung 2213
- Protokoll103. Sitzung 2231
- Protokoll104. Sitzung 2241
- Protokoll105. Sitzung 2251
- Protokoll107. Sitzung 2277
- Protokoll108. Sitzung 2305
- Protokoll109. Sitzung 2313
- Protokoll110. Sitzung 2333
- Protokoll111. Sitzung 2357
- Protokoll112. Sitzung 2389
- Protokoll113. Sitzung 2415
- Protokoll114. Sitzung 2431
- Protokoll115. Sitzung 2455
- Protokoll116. Sitzung 2475
- Protokoll117. Sitzung 2499
- Protokoll118. Sitzung 2517
- Protokoll119. Sitzung 2537
- Protokoll120. Sitzung 2565
- Protokoll121. Sitzung 2601
- Protokoll122. Sitzung 2617
- Protokoll123. Sitzung 2641
- BandBand 1850/51,3 -
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der Verhältnisse derselben, bei dem, was in der Ausführungs verordnung vom 20. April 1^49 §. IV. und VI. geordnet und verfügt worden ist. Es wird jedoch überdies auch die Be stimmung von tz.36 unterö. desMilitairstrafgesetzbuchesvom 5. April 1^38 außer Wirksamkeit gesetzt. Dagegen tritt die nurerwähnte Verordnung, soweit sie nicht durch h. 2 und 4 dieses Gesetzes aufrecht erhalten wird, mit der Publikation des letzteren außer Kraft. Auch die Annahme dieser Paragraphe empfiehlt die De putation. Abg. Haberkorn: Die deutschen Grundrechte, das laßt sich nunmehr, nachdem mit mir nur sehr Wenige gegen tz. 1 gestimmt haben, mit großer Bestimmtheit übersehen, werden heute zu Grabe getragen werden. Die sämmtlichen Uneben heiten, die darin enthalten sein sollen oder wirklich sind, haben wir, und schließlich, gestern ausgeglichen. Es ist beschlossen worden, daß sogardiejenigen früher Berechtigten, deren Rechte bereits unentgeltlich weggefallen waren, eine Entschädigung aus Staatskassen erhalten sollen. Unter dem vielen Guten, was die Grundrechte enthalten, befindet sich, was ich jederzeit erkannt und ausgesprochen habe, auch manches nicht Gute, und da nun eben alles Gute beseitigt wird, so wird cs auch nicht auffällig sein, wenn Bestimmungen dieser Grundrechte, welche hauptsächlich für die Gewerbe- und Handeltreibenden der Städte nachthcilig scheinen, ebenfalls nichtweiter aufrecht erhalten, sondern gleich dem Uebrigen beseitigtwerden. Hierzu rechne ich die den Juden durch die Grundrechte ertheilte Frei zügigkeit im ganzen Königreiche Sachsen. Ich interpretire nämlich die auf die Juden bezügliche Stelle der Verordnung von 1849 so, daß nach derselben den Juden der Aufenthalt nicht blos in Dresden und Leipzig gestattet, sondern daß es ihnen erlaubt sein solle, im ganzen Lande sich niederzulassen, wo es ihnen beliebt. Bis zum Erscheinen der Grundrechte waren sie an diese beiden Städte gewiesen, und diese beiden größten Städte des Landes sind es auch, welche den Aufent halt von Juden ohne Gefährdung der Interessen Einzelner ertragen können. Dagegen befinden sich die kleineren und mittleren Städte, so wie auch Dörfer, in einer ganz andern Lage; diese Orte werden es nicht ertragen können, daß viel leicht ein Einziger den Handel oder rin Gewerbe an sich reißt und die Geschäfte vieler Christen dadurch ruinirt. Es ist den Juden, wie billig, eingeräumt worden, daß sie die politischen Rechte ausüben können. Nun gut! Sie haben dieses Recht in Folge der Grundrechte erhalten, es wird und kann Ihnen dies Niemand rauben. Es ist aber in Bezug auf ihren Auf enthalt im Interesse der Bewohner des Landes räthlich, es bei den zeitherigen Beschränkungen zu belassen und sie, bis vollständig ihre Verhältnisse geordnet sind, an die beiden Orte Dresden und Leipzig zu binden. Es werden mit einer solchen Bestimmung den Juden nicht einmal besondereRechte, welche sie schon in Besitz genommen haben, entzogen werden; denn soweit meine Kenntniß reicht, haben sie sich bis jetzt nicht einmal außerhalb Dresden und Leipzig verbreitet. Es würde aber auch jeder Ort und besonders jede Stadt in Bezug auf den Handels- und Gewcrbsbetrieb sich möglichst ihrer we sentlichen Niederlassung widersetzt haben, weil die Concurrenz der Juden zu gefährlich ist, und sie unter einander so eng mit einanderverbunden sind, daß ein einziger die kleinen Gewerbs- und Handelsleute eines kleinen Ortes leicht unterdrücken kann, zumal an solchen Orten die Geschäfte bis jetzt schon wenig rentiren und nur kümmerlich ihren Mann nähren. Es wird auch den Städten Dresden und Leipzig dadurch eine neueLast nicht auferlegt. Denn dieseStädte haben jetzt schon die Juden aufnehmen müssen, und ihre Größe und die ihrer Geschäfte ließen dies zu. DieseStädte haben den Juden auch die politischen Ehrenrechte einräumen müssen, sie konnten es, weil die Juden gleichzeitig alle Pflichten zu übernehmen und zu erfüllen hatten. Insofern daher nicht eine Interpretation der Verordnung von 1849 dahin erfolgt, daß darin das Recht der Ausbreitung der Juden über das ganze Land nicht ent halten sei, würde ich mir einen besonder» Zusatz zu Z. 4 er lauben, welcher dahin geht, daß nach den Worten: „verfügt worden ist", noch hinzugefügt werde: „doch bleibt bis dahin die Erlaubniß zum bleibenden Aufenthalte der Juden einzig auf die Städte Dresden und Leipzig beschränkt." Ich scheue mich nicht davor, daß ich mit diesem Anträge den Grund sätzen der Humanität ins Angesicht zu schlagen scheine, ich be trachte mich in dieser Frage rein nur als Vertreter des In teresses des Handels und Gewerbes. Durch die Ausbreitung der Juden über das ganze Land würdeaber gewiß ei'negrvßerc Anzahl christlicher Handels-undGcwerbtreibendcr beeinträch tigt, als Juden bereichert werden. Ich wünsche ihnen, waS meine Person anlangt, volle Freiheit, aber so lange es sich mit dem Interesse des christlichen Gewerbe- und Handelsstandes nicht verträgt, so lange halte ich es auch für meine Pflicht, so schwer es mir auch immer fallen mag, die Rücksicht gegen das Allgemeine höher zu stellen, als die gegen Einzelne. Präsident k). Haase: Der Abg. Haberkorn hat einen Antrag zu Z. 4 gestellt; nach solchem soll nach den Worten: „was in der Ausführungsverordnung vom 20. April 1849 Z§.4 und 6 geordnet und verfügt worden ist," noch folgender Zu satz hinzukommrn: „doch bleibt bis dahin die Erlaubniß zum bleibenden Aufenthalte der Juden einzig auf die Städte Dresden und Leipzig beschränkt." Ich frage: ob dieser Antrag unterstützt wird? — Sehr zahlreich unterstützt. Abg. Sachße: Wenn irgend etwas, so wird gerade das im Lande sehr viel Anklang finden. Denn leider allerdings sind die Urtheile und Vorurtheile über die Juden ihnen sehr ungünstig. Besonders ist die Furcht vor ihrer Concurrenz im Gewerbe ziemlich allgemein, und in gewisser Beziehung haben sie sich auch den Tadel selbst zugezogen, so daß man Scheu vor ihnen trägt, weil sie durch und durch Handelsleute sind; denn jeder Zoll an ihnen ist ein Handelsmann. Sie wollen schlechterdings andere bürgerliche Gewerbe, nament lich Handwerke nicht erlernen. Die Professionen arten, wenn
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