Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,3
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028260Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028260Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028260Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 119. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll92. Sitzung 1973
- Protokoll93. Sitzung 1995
- Protokoll94. Sitzung 2017
- Protokoll95. Sitzung 2037
- Protokoll96. Sitzung 2063
- Protokoll97. Sitzung 2093
- Protokoll98. Sitzung 2121
- Protokoll99. Sitzung 2151
- Protokoll100. Sitzung 2183
- Protokoll101. Sitzung 2195
- Protokoll102. Sitzung 2213
- Protokoll103. Sitzung 2231
- Protokoll104. Sitzung 2241
- Protokoll105. Sitzung 2251
- Protokoll107. Sitzung 2277
- Protokoll108. Sitzung 2305
- Protokoll109. Sitzung 2313
- Protokoll110. Sitzung 2333
- Protokoll111. Sitzung 2357
- Protokoll112. Sitzung 2389
- Protokoll113. Sitzung 2415
- Protokoll114. Sitzung 2431
- Protokoll115. Sitzung 2455
- Protokoll116. Sitzung 2475
- Protokoll117. Sitzung 2499
- Protokoll118. Sitzung 2517
- Protokoll119. Sitzung 2537
- Protokoll120. Sitzung 2565
- Protokoll121. Sitzung 2601
- Protokoll122. Sitzung 2617
- Protokoll123. Sitzung 2641
- BandBand 1850/51,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Vorschläge der ersten Kammer noch einen Zusatz gemacht, der später zu besprechen sein wird. Soweit die allgemeine Sicherheit in Frage steht, muß Jeder sich fügen dem, was von de« Behörden angeordnet wird, und dann ist auch die Noth- wendigkeit vorhanden, in Privatverhältnisse einzugreifen, so weit dies nach einer vernünftigen Gesetzgebungspolitik zu rechtfertigen ist. Anders aber gestaltet sich die Sache, wo cs nur auf das Nützlichkeitsprincip hinausläuft, wo cs sich darum handelt, aus nationalöconomischcn Rücksichten etwas zu thun, dafür zu sorgen, daß der Nationalwohlstand befördert werde, daß einzelne Quellen des Nationalreichthums nicht ver siegen. Hier ist ein Unterschied zu machen zwischen Denen, welche gewisse Rechte erst erlangt haben, und Denen, welche sie schon früher besaßen. Hier handelt es sich nur um das Nützliche, und da wird denn doch jede Härte, die eine Ver letzung früherer Rechte involvirt, möglichst zu vermeiden sein. Wenn zuletzt der Abg. Unger meinte, es wäre ihm am liebsten gewesen, wenn man ein Gesetz aus einer einzigen Paragraphe gegeben hätte des Inhalts: „Alles herrenlose Vieh gehört Dem jenigen, der es auf seinem Grund und Boden trifft", so gebe ich recht gern zu, daß diese Ansicht dem natürlichen Zustande der Dinge entsprechen mag. Es ist ein Satz, der sich nach dem Naturrcchte vcrtheidigen laßt, daß alle frei umherlaufendcn Thiere von den Menschen gefangen und getödtet werden können. Ich glaube aber, es würde das doch nicht dem allge mein verbreiteten Wunsche entsprechen; denn es ist doch sicher namentlich auch für die Landgemeinden ein nicht unbedeuten der Northeil, der ihnen daraus erwächst, wenn sie das Revier verpachten können, was für die Casse der Grundstücksbesitzer, die zur Gemeinde gehören, eine hübsche Einnahme gewährt, und zweitens wäre es wahrscheinlich, daß ein nicht unbedeutendes Steigen der Preise der Lebensmitteln einträte, wenn nicht mehr davon die Rede sein kann, daß das Wildpret auch ein Nahrungsmittel gewährt. Dem Abg. Unger gebe ich daher zu bedenken, ob er es wohl für möglich ansieht, daß bei dem gegenwärtigen Stande unserer Culturverhältnisse und übrigen Beziehungen von vollständigem Zurückgehen auf den Natur zustand die Rede sein kann. Das käme mir so vor, als wenn Jemand sagte: es wäre recht gut, wenn die Einrichtung ge troffen würde, daß Jeder sich wieder dem Naturzustande näherte und, soweit es die Witterungsverhältnisse gestatteten, sich aller unnöthigen Kleidungsstücke enthielte. Wenn man noch weiter zurückgehen wollte, so würdesich hier noch Manches anschließen lassen, was ich nicht erwähnen will. Ich glaube, nach diesen kurzen Bemerkungen werden Sie wohl dazu kommen, daß Ihnen die Ansichten der Deputation begründet erscheinen können, wo sie noch eine Abweichung vom Gesetz entwürfe vorgeschlagen hat. Die speciellen Bemerkungen werde ich da beifügen, wo wir über die einzelnen Paragraphen zu sprechen haben. Präsident y. Haase: Wir würden nun zur speciellen Berathung, übergehen, ynd zwar zunächst über K. 1. Referent Viccpräsident v. Criegern: §. 1 des Gesetz entwurfs lautet fo: tz.l. Die selbstständigeAusübung des den Grundbesitzern auf ihrem Grund und Boden zustehenden Jagdrechts ist denselben nur gestattet a) auf solchen Besitzungen, welche in einem oder mehre ren aneinander grenzenden Gemeindebezirken einen land- vder forstwirthschaftlich benutzten Flächenraum von wenig stens 300 Ackern einnchmen und in ihrem Zusammenhänge durch kein fremdes Grundstück unterbrochen sind; die Tren nung, welche Eisenbahnen, Wege und Gewässer bilden, letztere mit Ausnahme der Elbe, werden als Unterbrechungen des Zusammenhanges nicht angesehen; b) auf allen dauernd und vollständig eingefriedeten Grundstücken. Darüber, ob ein Grundstück für dauernd und vollstän dig eingefriedet zu erachten, entscheidet zunächst der Amts hauptmann. o) auf zur Fischerei eingerichteten Teichen von minde stens 5 Acker Flache. *) Der Bericht Ihrer Deputation spricht sich zu h. 1 folgendermaaßen aus: Zu§.l. Hierbei sollen nach dem zum Beschlüsse erhobenen Vor schläge der ersten Deputation der ersten Kammer einige nicht unwesentliche Abänderungen eintreten, und die Paragraph würde unter deren Berücksichtigung folgende Fassung erhal ten (S. 580 des jenseitigen Berichts): Die selbstständige Ausübung des den Grundbe sitzern und Nutznießern auf ihrem Grund und Bo den zustehenden Jagdrechts ist denselben nur ge stattet: s) auf solchen Grundstücken, auf welchen der Eigenthümer oder Nutznießer schon vor dem 2. Marz 1849 das Jagdrecht auszuüben befugt war, und b) auf solchen Besitzungen, welche in einem oder mehrern an einandergrenzenden Flurbezirken einen land- oder forstwirthschaftlich benutzten Flächen raum von wenigstens 300 Acker einnehmen und in ihrem Zusammenhänge durch kein fremdes Grund stück unterbrochen sind; die Trennung, welche Eisenbahnen, Wege und Gewässer bilden, letztere mit Ausnahme der Elbe, werden als Unterbrechun gen des Zusammenhanges nicht angesehen. Ausgenommen von der Bestimmung unter s. sind jedoch 1) die vom Hauptgute getrennten, zur Forst- cultur benutzt werdenden Parcellen, welche 5 Acker oder darunter enthalten, und 2) alle Parcellen anderer Art, welche vom Haupt gute getrennt liegen und nur 30 Acker oder darunter betragen. *) Dis Motive zu den t—29 s. L.-M. I.K. Nr. 87—89 S. 1654 flg-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder