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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,3
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028260Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028260Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028260Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 120. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll92. Sitzung 1973
- Protokoll93. Sitzung 1995
- Protokoll94. Sitzung 2017
- Protokoll95. Sitzung 2037
- Protokoll96. Sitzung 2063
- Protokoll97. Sitzung 2093
- Protokoll98. Sitzung 2121
- Protokoll99. Sitzung 2151
- Protokoll100. Sitzung 2183
- Protokoll101. Sitzung 2195
- Protokoll102. Sitzung 2213
- Protokoll103. Sitzung 2231
- Protokoll104. Sitzung 2241
- Protokoll105. Sitzung 2251
- Protokoll107. Sitzung 2277
- Protokoll108. Sitzung 2305
- Protokoll109. Sitzung 2313
- Protokoll110. Sitzung 2333
- Protokoll111. Sitzung 2357
- Protokoll112. Sitzung 2389
- Protokoll113. Sitzung 2415
- Protokoll114. Sitzung 2431
- Protokoll115. Sitzung 2455
- Protokoll116. Sitzung 2475
- Protokoll117. Sitzung 2499
- Protokoll118. Sitzung 2517
- Protokoll119. Sitzung 2537
- Protokoll120. Sitzung 2565
- Protokoll121. Sitzung 2601
- Protokoll122. Sitzung 2617
- Protokoll123. Sitzung 2641
- BandBand 1850/51,3 -
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(Jäger)." Ich werde zunächst, und zwar mit Vorbehalt der Frage, welche die Veränderung des Wortes „angestellte" in „verpflichtete" betrifft, die eben von mir erwähnte Ansicht der Majorität der Deputation in Frage stellen. Ich frage daher: ob die Kammer nach Vorschlag der Majorität der De putation ß. 2 mit dem gedachten Vorbehalte in der von der ersten Kammer beschlossenen Fassung annehme: „Gemeinden und Korporationen dürfen das Iagdrecht in keinem Falle anders als durch Ver pachtung oder angestellte Jäger ausüben, auch wenn sie schon vor dem 2. Marz 1849 zur Aus übung der Jagd berechtigt waren." — Gegen 19 Stimmen angenommen. Präsident 0. Haase: Dadurch erledigt sich die Fassung der tz. 2 der Regierungsvorlage. Nun hat uns die Deputa tion noch angerathen, statt „an gestellte" (Jager) zu setzen „verpflichtete" (Jager), und ich frage: ob dieKaMMer hierin der Deputation beistimme? — Einstim mig Ja. Referent Vicepräsident v. Erie gern: tz-3. Diejenigen Grundstücke eines Gemeindebezirks, welche nicht zu den §. 1 gedachten gehören, können, dafern sie min destens eine zusammenhängende jagdbare Fläche von 300 Ackern umfassen, einen eignen Jagdbezirk bilden oder mit den Grundstücken benachbarter Gemeindebezirke zu einem gemein schaftlichen Jagdbezirke vereinigt werden, der ebenfalls min destens 300 Acker umfassen muß. Ich werde hier um Erlaubniß bitten, die ßß. 4—7 im Zusammenhangs vorzutragen. 8-4. Den Besitzern der in 1 und 2 bezeichneten Grund stücke ist gestattet, sich mit denselben dem Jagdbezirke ihrer Gemeinde anzuschließen. Ein solcher Anschluß ist von der Amtshauptmannschaft anzuordnen, dafern ohne denselben die Bildung von minde stens 300 Acker großen Jagdbezirken aus den übrigen Grund stücken des Gemeindebezirks für sich allein oder in Verbin dung mit denen benachbarter Gemeindebezirke nicht zu er möglichen und auch ein nach ß. 7 zu brurtheilender Fall nicht vorhanden ist. 8-5. Mit Genehmigung der Amtshauptmannschaft können aus größeren Gemeindebezitken Mehre Jagdbezirke, von de nen jedoch keiner unter 300 Acker enthalten darf, gebildet werden. 8-6. Kleinere, d. h. nicht 300 Acker große Gemeindebezirke sind mit einem oder mehren anstoßenden Gemeindebezirken zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke zu vereinigen. Grundstücke, welche von einem über 500 Acker im Zu sammenhänge großen Grundstücke, welches eine einzige Be sitzung bildet, günz ödet züM größten Theile eingöschtdsseN werden und nicht zu deN H. 1 tzedachten gehören, werden nicht H. K. mit dem Gemeindebezirke, zu dem sie gehören, vereinigt und, wenn sie einen Gemeindebczirk für sich bilden, nicht zu einem besondern Jagdbezirke constituirt. Die Besitzer solcher Grundstücke sind vielmehr, dafern sie nicht vorziehen, dieselben vollständig einzufriedigen, verpflich tet, die Ausübung der Jagd aus denselben dem Eigentümer des sie umgebenden Grundstücks auf dessen Verlangen, gegen eine mit Rücksicht auf den Flächeninhalt, die entstehenden Wildschäden und den Jagdertrag zu bemessende, nötigen falls durch die Amtshauptmannschaft unter Vorbehalt des Rechtsweges für beide Theile festzusetzende Entschädigung zeitpachtweise zu überlassen oder die Jagdausübung gänzlich ruhen zu lassen. Macht der Eigentümer des sie umgebenden Grund stücks von seinem Befugnisse, die Jagd auf diesen Grund stücken zu erpachten, auf das Anerbieten der Besitzer keinen Gebrauch, so werden die Letzter», dafern sie völlig enclavirt sind, zu einem besondern Jagdbezirke, außerdem aber mit einem anstoßenden Gemeindebezirke zu einem solchen ver einigt. DerB ericht spricht sich S. 750 so aus: Die §§. 3, 4,5,6 und 7 haben mit Rücksicht auf denBe- schluß zu K. 1 einer veränderten Redaction bedurft und sind dann bei der Berathung in der ersten Kammer allenthalben nach den Vorschlägen der Deputation angenommen worden. Nur bei §. 7 ist noch beschlossen Wörden, Mach dem Worte „AmtshauptMannschaft" das Wort „ausnahmsweise" einzuschalten. Die Majorität der Deputation ist im Allgemeinen mit den dabei getroffenen Bestimmungen einverstanden, sie findet es aber sachgemäß, an einer passenden Stelle noch einzu- schälten, daß es den Besitzern von Grundstücken, auf denen die selbstständige Ausübung der Jagd nach den gesetzlichen Vorschriften unstatthaft ist, unbenommen bleibe, die Jagd an Besitzer altberechtigter, anstoßender Grundstücke zu verpach ten, ohne Rücksicht auf die Größe ihrer Grundstücke. EF kann das Ansehen gewinnen, als folge dies schon äus §. 5, doch bleibt solches wenigstens zweifelhaft, weshalb es rathsum er scheinen dürfte, in ß. 5 nach den Worten „mit einem angren zenden Jagdbezirke" noch einzuschalten: „oder einem ebenfalls angrenzenden, nach K. 1s. zur selbstständigen Ausübung der Jagd geeigneten Jagdreviere." Die Majorität der Deputation empfiehlt daher, , 8- 3 und 4 unverändert, 8-5 äbet mit vorstehend erwähntem Zusätze, §.6 unter Vertauschung der Zahl „5" auf der ersten Zeise mit „10", sowie der Zahl „30" auf der zweiten und aus der setzten Zeile mit „50", ssMichksi 8-7 näch den Beschlüssen der ersten Kammer zur AnnahMr. 33*
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