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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,3
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028260Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028260Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028260Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 120. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll92. Sitzung 1973
- Protokoll93. Sitzung 1995
- Protokoll94. Sitzung 2017
- Protokoll95. Sitzung 2037
- Protokoll96. Sitzung 2063
- Protokoll97. Sitzung 2093
- Protokoll98. Sitzung 2121
- Protokoll99. Sitzung 2151
- Protokoll100. Sitzung 2183
- Protokoll101. Sitzung 2195
- Protokoll102. Sitzung 2213
- Protokoll103. Sitzung 2231
- Protokoll104. Sitzung 2241
- Protokoll105. Sitzung 2251
- Protokoll107. Sitzung 2277
- Protokoll108. Sitzung 2305
- Protokoll109. Sitzung 2313
- Protokoll110. Sitzung 2333
- Protokoll111. Sitzung 2357
- Protokoll112. Sitzung 2389
- Protokoll113. Sitzung 2415
- Protokoll114. Sitzung 2431
- Protokoll115. Sitzung 2455
- Protokoll116. Sitzung 2475
- Protokoll117. Sitzung 2499
- Protokoll118. Sitzung 2517
- Protokoll119. Sitzung 2537
- Protokoll120. Sitzung 2565
- Protokoll121. Sitzung 2601
- Protokoll122. Sitzung 2617
- Protokoll123. Sitzung 2641
- BandBand 1850/51,3 -
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auf die früher» Beschlüsse eine andere Fassung, eine andere Redaction noch besser sein könnte, als die jetzt vorgeschlagene, die sich auf andere Prämissen zum Theil gründet. Ich sehe mich aber für den Moment außerStande,michderAeußerung des Herrn Abg. Lehmann in der Art anzuschließen, daß ich diesen Theil der Vorschläge der Deputation ganz fallen lassen könnte. Ich werde für meinen Theil für jetzt bei dem stehen bleiben, was die Majorität der Deputation vorgeschlagen hat. Es können ja dann nach Befinden immer noch re daktionelle Veränderungen nachfolgen. Es ist dabei noch zu erwähnen, daß allerdings in gewisser Beziehung auch hier eine Majorität und Minorität der Deputation existirt; es ist dies im Berichte nicht besonders herausgehoben worden, cs liegt aber darin, daß wegen der Erwähnung der §. 1 a. und b. auf eine Verschiedenheit derAnsichten auch hier wieder zurück zukommen gewesen ist. v. Zezschwitz: Ich bin im Allgemeinen für die Jagd karten, ich würde mich auch allenfalls damit einverstehen, daß dieJagdberechtigten, welche die Jagd aus ihren eignen Grund stücken ausüben, Jagdkarten zu lösen hätten, denn Jagdlieb haber werden gewiß auch auf Einladung fremde Jagden be suchen und schon deshalb stets mit einer Jagdkarte versehen sein müssen; aber was die verpflichteten königlichen Jagd- und Forstaufsichtsbeamten und die verpflichteten, in festem Lohn und Brod stehenden Privatjagd- und Forstaufsichts beamten innerbalb der ihnen anvertrauten Reviere betrifft, so glaube ich doch, daß der höchste Grad von Billigkeit dafür spricht, daß man diesen Leuten nicht ansinnt, zur Erfüllung ihrer Pflicht und zur Ausübung ihres Berufes, welcher darin besteht, den Forst zu beaufsichtigen und auf die Jagd zu gehen, Jagdkarten zu lösen. Abg. Riedel: Bei der Besprechung über eine vorher gehende Paragraphe wurde gesagt, daß man wohl die Jagd karten für den Jagdpachter auf die ganze Pachtzeit ausstellen könnte, insofern er blos auf seinem Reviere die Jagd ausübcn wolle, aber insofern der Jagdpachter ein anderes Revier be gehen wolle, da könne keine Ausnahme gemacht werden. Nun der Altjagdberechtigte ist in demselben Falle, wie der Jagd pachter eines neubercchtigten Reviers; die Altjagdberechtigten bleiben auch nicht auf ihren Revieren, und es ist daher nicht mehr als billig, daß, wenn sie auf andere Reviere gehen, sie eben so gut wie die andern Jagdpachter den Betrag für die Jagdkarte bezahlen. Referent Vicepräsident v. Criegern: Die letzte Be merkung des Abg. Riedel scheint auf einem doppelten Miß verständnisse zu beruhen. Anlangend zunächst die Zeit, für welche die Jagdkarten gelten sollen, so habe ich allerdings im Allgemeinen erwähnt, es ließe sich Manches dafür sagen, die Jagdkarten auf die ganze Pachtzeit auszustellen. Ich deutete zugleich darauf hin, daß ich mich einem derartigen Antrag, wenn ein solcher gestellt werden sollte, nicht widersetzen würde; es ist aber keiner gestellt worden, und es steht also fest, daß eine Jagdkarte bei Jedem nur auf ein Kalenderjahr dauert. Die Sache ist also abgemacht. Der zweite Punkt, über wel chen der Abg. Riedel im Jrrthum zu sein scheint, ist im Gesetze selbst und in dem Vorschlag der Deputation deutlich enthal ten. Ausgenommen sind nämlich die zur Jagd auf ihren eigenen Grundstücken Berechtigten, insofern sie blos auf sol chen die Jagd ausüben; sobald sie aber auf einem fremden Reviere jagen, müssen sie eine Jagdkarte lösen, und diese auch so gut wie Andere alle Jahre neu lösen. Daffelbe gilt nun auch in Bezug auf alle Andern, welche ausgenommen werden, weil expreß dabei steht: „jedoch nur innerhalb derjenigen Re viere, für welche sie angestellt und verpflichtet sind." Wenn also ein Gutsbesitzer an einer fremden Jagd theilnehmen und dazuseinenJägermitbringenwill, somuß er nicht nur für sich, sondern auch für seinen Jäger eine Jagdkarte lösen. In dieser Beziehung ist also nicht die geringste Undeutlichkeit im Gesetz und im Vorschläge der Deputation zu finden. Abg. Zimmermann: Ich kann mich weder für den Beschluß der ersten Kammer, noch für den Vorschlag der De putation bestimmen, sondern ich werde einzig und allein für den Gesetzentwurf stimmen, denn ich sehe nicht ein, wozu wieder Ausnahmen gemacht werden sollen. Ich für meinen Theil werde für keine Ausnahme im Gesetze stimmen, denn es wird dadurch nur dahin kommen, wo es früher gewesen ist. Abg. Sachße: Diejenigen, welche nach dem Vorschlag der Deputation von der Lösung derJagdkarten frei sein sollen, sind gerade Diejenigen, welche schon durch die Aufhebung der Jagd Verlust erlitten haben, und man zieht ihnen noch einen zweiten Verlust zu dadurch, daß man ihnen ansinnt, eine Jagdkarte zu lösen, wozu sie früher nicht verbunden waren. Darin liegt etwas Unbilliges. Wohl aber kann man Denen einen solchen Aufwand ansinnen, welche bei der Aufhebung der Jagd nur gewonnen haben, denn gewonnen haben Die jenigen jedenfalls gegen vorher, welche früher nicht berechtigt waren, die Jagd auszuüben. Es ist denn doch ein bloßer Zufall, daß sich Alles so zugetragen hat, daß die Jagdberech tigung unentgeltlich aufgehoben ist; denn daß sie aufgehoben wurde, das war allerdings ein allgemeines Bedürfniß, aber sie unentgeltlich aufzuheben, dazu war kein Grund vorhan den, eben so wenig als man andere Berechtigungen, welche mit dem Besitz von Ritter- und adeligen Gütern verbunden waren, unentgeltlich hat aufheben wollen. Wenn es sich nun darum handelt, neue Abgaben aufzulegen, und eine Wahl vorhanden ist, so wird man es doch eher gegen die thun kön nen, welche gewonnen haben, als gegen die, welche schon Verluste gehabt haben. Darin muß ich also dem Deputations vorschlage beistimmen, er ist der Gerechtigkeit und Billigkeit gemäß. Ob und wieviel Diejenigen, welche die Jagdberech tigung verloren haben, Entschädigung erhalten werden, das bleibt noch dahingestellt, und bedeutend ist in den niederen Gegenden des Landes der Verlust, welchen die Berechtigten durch die Aufhebung der Jagdberechtigung auf fremdem
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