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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,3
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028260Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028260Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028260Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 120. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll92. Sitzung 1973
- Protokoll93. Sitzung 1995
- Protokoll94. Sitzung 2017
- Protokoll95. Sitzung 2037
- Protokoll96. Sitzung 2063
- Protokoll97. Sitzung 2093
- Protokoll98. Sitzung 2121
- Protokoll99. Sitzung 2151
- Protokoll100. Sitzung 2183
- Protokoll101. Sitzung 2195
- Protokoll102. Sitzung 2213
- Protokoll103. Sitzung 2231
- Protokoll104. Sitzung 2241
- Protokoll105. Sitzung 2251
- Protokoll107. Sitzung 2277
- Protokoll108. Sitzung 2305
- Protokoll109. Sitzung 2313
- Protokoll110. Sitzung 2333
- Protokoll111. Sitzung 2357
- Protokoll112. Sitzung 2389
- Protokoll113. Sitzung 2415
- Protokoll114. Sitzung 2431
- Protokoll115. Sitzung 2455
- Protokoll116. Sitzung 2475
- Protokoll117. Sitzung 2499
- Protokoll118. Sitzung 2517
- Protokoll119. Sitzung 2537
- Protokoll120. Sitzung 2565
- Protokoll121. Sitzung 2601
- Protokoll122. Sitzung 2617
- Protokoll123. Sitzung 2641
- BandBand 1850/51,3 -
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Grund und Boden erlitten haben; er ist sehr bedeutend, er geht bei Manchem in viele Tausende. Abg. Rittner: Ich beantrage den Schluß der Debatte. Präsidentv. Haase: Wird dieser Antrag unterstützt? — Er ist vollständig unterstützt. Präsident v. Haase: Wünscht Jemand gegen den Schluß der Debatte das Wort? Abg. Thiersch: Ich weiß nicht, ob der Schluß der De batte sich auch auf den zweiten Gegenstand zu beziehen hat? Dann würde ich, wenn das der Fall sein sollte, allerdings da gegen stimmen. Präsidentv. Haase: Der Schluß der Debatte bezieht sich auf die ganze Paragraph?, wenn er angenommen wird. Meine Herren, da Niemand weiter das Wort ergreift, so habe ich die Frage an Sie zu richten: Stimmen Sie dem Anträge bei, daß die Debatte über §. 18 geschlossen sei? — Einstim mig Ja. Präsident v. Haase: Will der Herr Referent noch zum Schluß sprechen? (Wird verneint.) Die Deputation sagt uns hier, daß sür§. 18 in der ersten Kammer folgende Fassung angenommen worden sei: „Ausgenommen von den Vorschriften §Z. 15 und 17 sind: 1) die nach tz. 1 s. und b. dieses Gesetzes zur Jagd auf ihren eigenen Grundstücken Berechtigten, insofern sie blos auf solchen die Jagd ausüben, 2) die verpflichteten königlichen Jagd- und Forstauf sichtsbeamten innerhalb der königlichen Forst-und Jagdreviere, die Forstgehülfen und Lehrlinge dersel ben, sowie die Forftacademisten, diese jedoch nur in nerhalb des zur Uebung für sie bestimmten Reviers, und 3) die verpflichteten, in festem Lohn und Brode stehen den Forst- und Jagdaufsichtsbeamten auf Privat revieren, jedoch nur innerhalb derjenigen Reviere, für welche sie eingestellt und verpflichtet sind/' Abg. Heyn: Ich würde bitten, über die einzelnen Punkte der §. 18 besonders abstimmen zu lassen. Präsident v. Haase: Ich wollte soeben bemerken, daß ich über die einzelnen Sätze der vorgeschlagencn Fassung ab stimmen lasten werde. Ich frage zunächst: Nimmt die Kammer den ersten Satz der eben verlesenen Paragrap he an? — Ist gegen 20 Stimmen an genommen. Präsident I). Haase: Nimmt die Kammer den zweiten Satz an? -- Einstimmig angenommen. Präsident v. H aase: Nimmt die Kammer auch den dritten Satz an? — Gegen 16 Stimmen an genommen. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer also in dieser Maaße die Paragraphe an? — Gegen eine Stimme. Referent Vicepräsident v. Criegern: §. 19. Tritt bei einer mit einer Jagdkarte versehenen Person später ein Grund ein, aus welchem die Ausstellung derselben zu versagen gewesen sein würde, oder wird das Vorhanden sein eines solchen Grundes erst spater entdeckt, so ist die Jagd karte sofort zurückzuziehen. Dazu sagt der Bericht: Zu §. 19, die übrigens unverändert angenommen worden ist, hat die erste Kammer noch folgenden Zusatz beschlossen: „Ein Anspruch anfNückerstattung des Geldbetrags für die Jagdkarte steht der betreffenden Person nicht zu." Die Deputation ist der Ansicht, daß es sich wohl von selbst verstehen dürfte, daß die dem Gesetze gemäß bewirkte Zurückziehung der früher erthcilten Jagdkarte keinen An spruch auf Rückerstattung des dafür erlegten Geldbetrags begründen könnte. Da aber der Zusatz geeignet erscheint, jeden hierbei denkbaren Zweifel zu beseitigen, so stellt sich der selbe als empfehlenswerth dar, weshalb Annahme der Para graphe mit dem jenseits beschlossenen Zusatze angerathen wird. Ein bei Gelegenheit der Beralhung von einem Mit- gliede der ersten Kammer geäußerter Wunsch, daß künftig die Jagdkarten mit den entsprechenden Strafbestimmungen be druckt werden möchten, hat zu einem besondern Beschlüsse nicht Veranlassung gegeben, und die Deputation glaubt, daß es lediglich dem Ermessen der Staatsregierung überlassen bleiben könne, ob diese Maaßregel sachgemäß und ausführbar erscheine. Präsident v. Haase: Es scheint nicht, daß Jemand hierüber zu sprechen wünsche. Die Deputation empfiehlt uns die Annahme der §. 19, jedoch mit einem von der ersten Kammer beschlossenen Zusatz, welcher so lautet: „Ein An spruch auf Rückerstattung des Geldbetrags für die Jagdkarte steht der betreffenden Person nicht zu." Ist die Kammer mit dieser Fassung der tz. 19 einverstanden? — Einstimmig Ja. Referent Vicepräsident v. Eriegcrn: 8-20. Hinsichtlich der zur mittler» und niedern Jagd gehöri gen jagdbaren Lhiere findet eine Schon- und Hegezeit in der Art statt, daß das Jagen, Lödten und Einfangen derselben in der Zeit von 16. Februar bis zum 1. September eines jeden Jahres durchaus verboten ist. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind diejenigen Raubthiere, welche zur Mittlern und niedern Jagd gerechnet werden, alle Strichvögel, sowie diejenigen anderen Vögel, welche durch Verordnung von der Schon- und Hegezeit beson ders ausgenommen werden. Hierzu sagt der Berich t: Die §. 20 hat die erste Kammer in der nachstehenden Fassung ange nommen.
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