Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,3
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028260Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028260Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028260Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 122. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll92. Sitzung 1973
- Protokoll93. Sitzung 1995
- Protokoll94. Sitzung 2017
- Protokoll95. Sitzung 2037
- Protokoll96. Sitzung 2063
- Protokoll97. Sitzung 2093
- Protokoll98. Sitzung 2121
- Protokoll99. Sitzung 2151
- Protokoll100. Sitzung 2183
- Protokoll101. Sitzung 2195
- Protokoll102. Sitzung 2213
- Protokoll103. Sitzung 2231
- Protokoll104. Sitzung 2241
- Protokoll105. Sitzung 2251
- Protokoll107. Sitzung 2277
- Protokoll108. Sitzung 2305
- Protokoll109. Sitzung 2313
- Protokoll110. Sitzung 2333
- Protokoll111. Sitzung 2357
- Protokoll112. Sitzung 2389
- Protokoll113. Sitzung 2415
- Protokoll114. Sitzung 2431
- Protokoll115. Sitzung 2455
- Protokoll116. Sitzung 2475
- Protokoll117. Sitzung 2499
- Protokoll118. Sitzung 2517
- Protokoll119. Sitzung 2537
- Protokoll120. Sitzung 2565
- Protokoll121. Sitzung 2601
- Protokoll122. Sitzung 2617
- Protokoll123. Sitzung 2641
- BandBand 1850/51,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
dann gehört noch die Zustimmung des Ministeriums dazu. Es ist sonach dringend zu wünschen, daß der letzte Differenz punkt durch die Abstimmung beseitigt würde, und ich empfehle der Kammer, sich dahin zu vereinigen, daß dieser Zusatz wie der in Wegfall gebracht werde. Präsident 1). Haase: Der Antrag, welchen die Deputa tion an uns bringt, geht dahin, daß wir den beschlossenen Zusatz, welcher so lautet: „doch bleibt bis dahin die Er- laubniß zum bleibenden Aufenthalte der Juden einzig auf die Städte Dresden und Leipzig be schränkt," wiederum fallen lassen, und ich frage: ob die Kammer dem Anträge der Deputation beistimme, mithin die sen Antrag fallen lasse? — Gegen 9 Stimmen Ja. Präsident v. Haase: Es wird nun der Herr Vice präsident über das Jagdgesetz anderweiten Vortrag erstatten. Staatsminister v. Friesen: Ehe zur Berathung des zweiten Gegenstandes der Tagesordnung übergegangen wird, muß ich mir erlauben, im Namen der Staatsregierung eine Erklärung abzugeben. Es hat sich durch die Verhandlungen über das Jagdgesetz in dieser Kammer der Staatsregierung die Ueberzeugung aufdringen müssen, daß es unmöglich ist, auf dem gegenwärtigen Landtage, d. h. also noch am heutigen Tage, alle Differenzpunkte über das Jagdgesetz auszugleichen, so daß es sofort publicirt werden könnte. Ich bin daher er mächtigt, im Namen der Staatsregierung hiermit den Jagd gesetzentwurf zurückzuziehen, jedoch zu gleicher Zeit den An trag an die Kammer zu stellen, der Regierung die Ermäch tigung zu ertheilen, gewisse dringliche polizeiliche Vorschriften über die Ausübung der Jagd im Verordnungswege zu publi- ciren. Ich erlaube mir, im Allgemeinen kurz anzugeben, worauf sich diese Punkte beziehen würden, und würde dann den Herrn Referenten, welcher sich bereits im Besitz einer Ab schrift meines Antrags befindet, ersuchen, der geehrten Kam mer denselben vorzulesen. Es handelt sich hierbei vornehm lich um vier Punkte, und zwar um die polizeilich wichtigsten, die im Jagdgesetz enthalten sind. Die Regierung geht dabei davon aus, daß sie bei Publikation der Verordnung, in welche sie diese Punkte aufnehmen würde, alles Dasjenige berücksich tigen will, worüber beide Kammern bei Berathung des Jagd gesetzes hinsichtlich dieser vier Punkte einverstanden gewesen sind. Sie geht ferner davon aus, daß in die Ermächtigung, welche sie sich gegenwärtig von der Kammer erbittet, nicht alle einzelnen Bestimmungen aufzunehmen seien, sondern nur die Hauptpunkte, um die es sich handelt, mit dem Zusatz, „daß sie unter Berücksichtigung der in der Kammer gepflogenen Verhandlungen publicirt werden möchten." Die Punkte nun, wo sich die Staatsregierung eine Ermächtigung erbittet, sind folgende: 1) daß kleine, d. h. unter 300 Acker betragende Gemeinde bezirkte, wenn sie zeither selbstständige Jagdbezirke gebildet haben, als solche in Zukunft nicht sortbestehen, sondern mit andern Gemeindebezirken zu einem größern Jagdbezirke ver einigt werden sollen. 2) Daß die Jagdpachtcontracte und Beschlüsse über die Ausübung der Jagd, welche entweder diesem ersten Punkte widersprechen, oder in polizeilicher Hinsicht so bedenklich sind, daß die Ortsobrigkeit das Fortbestehen derselben nicht für zweckmäßig und zulässig hält, aufgehoben und die Verhält nisse neu regulirt werden können. 3) Daß bestimmt werde, daß Jeder, der die Jagd auf fremdem Grund und Boden ausüben will, sich mit einer Jagdkarte zu versehen habe und in Bezug auf die Ertheilung der Jagdkarten alle Bestimmungen publicirt werden, wie sie in dem berathenen Gesetzentwürfe enthalten sind, da über diese Bestimmungen Cinverständniß beider Kammern obwaltet. 4) Daß eine Schon- undHegezeit eingehalten werde, und zwar nach der Fassung, wie sie in dem in beiden Kammern angenommenen Regierungsvorschlage enthalten ist. Nachdem ich erklärt habe, daß das Jagdgesetz zurückgenommen ist, er suche ich die geehrte Kammer, in diesem Sinne die Regierung zu Erlassung einer Verordnung zu ermächtigen, und den Herrn Referenten, der Kammer die Fassung der fraglichen Punkte wörtlich mitzutheilen. Referent Vicepräsident v. Criegern: Ich werde dem Genüge leisten und erlaube mir zur Einleitung einige wenige Worte. Wie es am Schluffe des Landtags gewöhnlich ist, war auch hier beschlossen worden, diese Angelegenheit sofort hinsichtlich der Differenzpunkte mit der jenseitigen Deputa tion zu besprechen, bevor die Sache anderweit in der jenseiti gen Kammer vorgetragen würde. Als nun das Vereinigungs verfahren beginnen sollte, erfolgte auch dort die eben vernom mene Erklärung der Staatsregierung, und cs ist ein weiteres Vereinigungsverfahren nicht vorgenommen worden, weil die Angelegenheit nun in einen ganz andern Stand kam. In der Mitte dieser vereinigten Deputationen sind Bedenken gegen diesen Antrag der Regierung nicht erhoben worden, und ich habe Ihnen nunmehr den Inhalt der Ermächtigung, wie er von der Staatsregierung den vereinigten Deputationen mitgetheilt worden ist, wörtlich vorzulesen. Wenn Sie es ge statten, werde ich es langsam, aber doch im Zusammenhänge thun; wenn es aber gewünscht wird, werde ich dann die Er mächtigung in die Feder dictiren. Es kommt zunächst darauf an, daß Sie eine allgemeine Uebersicht erlangen. „Die Staatsregierung wird hiermit ermächtigt, im Ver ordnungswege und mit thunlichster Berücksichtigung der bei Berathung des Jagdgesetzentwurfs in beiden Kammern ge meinschaftlich gefaßten Beschlüsse zu bestimmen: 1) daß diejenigen Gemeindebezirke, welche weniger als 300 Acker Areal umfassen, aber auf Grund der Verordnung vom 13. August 1849 gegenwärtig selbstständige Jagdbezirke bilden, als solche baldthunlichst aufgelöst und mit benach barten Gemeindebezirken zu größern Jagdbezirken vereinigt werden; 2) daß alle über die Ausübung der Jagd bis jetzt gefaß-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder