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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,1
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028261Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028261Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028261Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 37
- Protokoll6. Sitzung 49
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 87
- Protokoll10. Sitzung 109
- SonstigesÜbersicht der neueren Staatsschulden am Schlusse des Jahres 1861. 139
- Protokoll11. Sitzung 143
- Protokoll12. Sitzung 159
- Protokoll13. Sitzung 183
- Protokoll14. Sitzung 201
- Protokoll15. Sitzung 215
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 237
- Protokoll18. Sitzung 259
- Protokoll19. Sitzung 267
- Protokoll20. Sitzung 291
- Protokoll21. Sitzung 315
- Protokoll22. Sitzung 339
- Protokoll23. Sitzung 371
- Protokoll24. Sitzung 395
- Protokoll25. Sitzung 413
- Protokoll26. Sitzung 419
- Protokoll27. Sitzung 453
- Protokoll28. Sitzung 465
- Protokoll29. Sitzung 491
- Protokoll30. Sitzung 497
- Protokoll31. Sitzung 507
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe einer bürgerlichen ... 538
- Protokoll32. Sitzung 563
- Protokoll33. Sitzung 569
- Protokoll34. Sitzung 587
- Protokoll35. Sitzung 603
- Protokoll36. Sitzung 609
- Protokoll37. Sitzung 635
- Protokoll38. Sitzung 659
- Protokoll39. Sitzung 671
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 693
- SonstigesSpecielle Notizen zu dem Entwurfe einer bürgerlichen ... 730
- Protokoll40. Sitzung 755
- Protokoll41. Sitzung 785
- Protokoll42. Sitzung 823
- Protokoll43. Sitzung 831
- Protokoll44. Sitzung 847
- Protokoll45. Sitzung 877
- BeilageAuszug aus der revidirten Bundes-Kriegsverfassung vom Jahre ... 906
- Protokoll46. Sitzung 931
- Protokoll47. Sitzung 957
- Protokoll48. Sitzung 979
- Protokoll49. Sitzung 993
- BandBand 1863/64,1 -
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raths, dessen Mitglied ich Lin, beziehen. Er meinte, die Mitglieder des Landescultnrraths, die Landwirthe wären, hielten sich für ermächtigt- Gesetze für das ganze Land zu machen ohne alle Rücksicht darauf, ob dies im Interesse der Landwirthschaft geschehe oder/nicht. Das ist aller dings, meine Herren, ein sehr starker Vorwurf, den ich mir doch erlaube, Mit äller Bescheidenheit zürückzuweiseN. Bei Begutachtung d er Gesetzentwürfe, welche dem Landescul- turrath vorgelegt worden sind, solange ich dessen Mitglied zu sein die Ehre habe, ist dieses Eollegium stets von hem, Grundsätze beseelt gewesen, nnr im Interesse des Staates und der Landwirthschaft zu handeln; Gesetze für" das Land zu machen, wie der Herr Präsident sich auszu drücken beliebte, steht dem Landesöultürrathe übrigens gar Ächt,zu. ' , . Präsident von Friesen: Wünscht noch Jemand zu sprechen? Da Niemand sich meldet,.kann die Dis- eussion für geschlossen erklärt und dem Herrn Referenten das Schlußwort ertheilt werden. Referent Bürgermeister Müller: Insoweit Einwen dungen erhoben worden sind, glaube ich, betreffen diesel ben nicht den vorliegenden Gesetzentwurf, sondern es sind diese Einwendungen Bemerkungen gegen das Gesetz von 1855. In dieser Beziehung habe ich also nicht noth- wendig, die Ansichten der Deputation zu vertheidigen; vielmehr will ich nur die Versicherung aussprechen, daß es gewiß der Deputation nicht in den Sinn gekommen ist, eine Erleichterung herbeizuführen, wodurch in das Eigen- thum gleichsam ohne Zweck und Grund eingegriffen und dasselbe weggenommen werden könne, so wie man es be zeichnet hat. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf ist in derSache selbst durchaus keine Erleichterung herbeigeführt, keine solche Erleichterung, wodurch das Eigenthum unbe rechtigter Meise entzogen werden kann. Es ist nur ein anderes Verfahren ungeordnet worden und es wird der Sache selbst dadurch nicht zu nahe getreten. Sie werden selbst begreifen, daß es für die Eigenthumsfrage von kei nem Einflüsse sein kann, wenn es sich darum handelt, ob Jemand durch Patent in Kenntniß zu setzen ist oder durch besondere Schrift oder durch das Amtsblatt. Es ist also blos die Form, die auf die Sache selbst keinen Einfluß hat, in Frage und es bezieht sich der Entwurf mehr auf das Verfahren; deshalb glaube ich Nichts weiter beifügen zu sollen, als die Versicherung, daß die Deputation nicht Erleichterungen herbeiführen will, die nicht gerechtfertigt erscheinen. Präsident von Friesen: Wir kommen nun zum speciellen Theile. Referent Bürgermeister Müller: (§. 1 s./LM. II. K. S> 109.) Dazu sagt der Bericht: Die Ueberschrift, der Eingang und §. 1 des Ent wurfes sind , in der Zweiten Kammer Unverändert an genommen; worden. Dasselbe zu thun, wird auch der Ersten Kammer andurch anempfohlm.° - Präsident von Friesen: Wünscht Jemand darüber zu sprechen? — Es meldet sich, Niemand. Die Depu tation empfiehlt unveränderte Annahme des Paragraphen fanimt Ueberschrift und Eingang. Ich frage daher die Kammer? ,,yh' dieselbe Ueberschrift, Eingang und §. 1 des Entwurfs unverändert annehmen will?" Einstimmig! . / Referent Bürgermeister Müller: (§. 2 s. LM. II. K. L. 111.) Der Bericht: Zu §- 2. Aus den im jenseitigen Berichte enthaltenen Grün den ist §. 2 von der Zweiten Kammer in folgender Faf- sung genehmigt worden: „An die Stelle von §. 7 und §.11 des Gesetzes vom 15. August 1855 treten folgende. Bestimmungen: §.7. Gehör der Betheiligten und Entscheidung über die Verpflichtung. „Das Ergebniß ist in ein Verzeichniß zusam menzustellen und letzteres an Commissionsstelle zu Jedermanns Einsicht auszulegen, auch für jede Ortschaft, zu deren Flur beitragspflichtige Grund stücke gehörest, dem Gemeindevorstande zur Einsicht für die Betheiligten auszugsweise zuzufertigen. Die Verpflichteten sind mittels einer in Ge mäßheit §. 5 und durch Anschlag in den vorer wähnten Ortschaften zu veröffentlichenden Bekannt machung hiervon in Kenntniß zu setzen und aufzu fordern, ihre etwaigen Widersprüche und Einwen dungen gegen den Inhalt des Verzeichnisses bei Verlust derselben binnen einer Frist, welche nriNde- stens drei Wochen umfassen muß, beim Commiffar anzubringen. Ueber Widersprüche und Einwendungen/'welche innerhalb dieser Frist angemeldet werden/'tst vom . Commiffar irnt den Betheiligten zu verhandeln, und, Wenn dabei eine von demselben für angemessen be fundene Vereinbarung nicht zu Stande kommt, nach. Maßgabe des bei Prüfung der Einsprüche und Einwendungen befundenen Sachverhältnisses in Gemäßheit der Vorschrift in §. öS Entscheidung/zu ertheilen, welche hiernach die Beitragsquote des Reclamanten auch erhöhen kann. §.11. Gehör der Belheiligtcn über die Genossenschaftsordnung. Ueber die GenvsseNschaftsordnuna find die Betheiligtcn ;n hören.
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