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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,1
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028261Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028261Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028261Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 12. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-01-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 37
- Protokoll6. Sitzung 49
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 87
- Protokoll10. Sitzung 109
- SonstigesÜbersicht der neueren Staatsschulden am Schlusse des Jahres 1861. 139
- Protokoll11. Sitzung 143
- Protokoll12. Sitzung 159
- Protokoll13. Sitzung 183
- Protokoll14. Sitzung 201
- Protokoll15. Sitzung 215
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 237
- Protokoll18. Sitzung 259
- Protokoll19. Sitzung 267
- Protokoll20. Sitzung 291
- Protokoll21. Sitzung 315
- Protokoll22. Sitzung 339
- Protokoll23. Sitzung 371
- Protokoll24. Sitzung 395
- Protokoll25. Sitzung 413
- Protokoll26. Sitzung 419
- Protokoll27. Sitzung 453
- Protokoll28. Sitzung 465
- Protokoll29. Sitzung 491
- Protokoll30. Sitzung 497
- Protokoll31. Sitzung 507
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe einer bürgerlichen ... 538
- Protokoll32. Sitzung 563
- Protokoll33. Sitzung 569
- Protokoll34. Sitzung 587
- Protokoll35. Sitzung 603
- Protokoll36. Sitzung 609
- Protokoll37. Sitzung 635
- Protokoll38. Sitzung 659
- Protokoll39. Sitzung 671
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 693
- SonstigesSpecielle Notizen zu dem Entwurfe einer bürgerlichen ... 730
- Protokoll40. Sitzung 755
- Protokoll41. Sitzung 785
- Protokoll42. Sitzung 823
- Protokoll43. Sitzung 831
- Protokoll44. Sitzung 847
- Protokoll45. Sitzung 877
- BeilageAuszug aus der revidirten Bundes-Kriegsverfassung vom Jahre ... 906
- Protokoll46. Sitzung 931
- Protokoll47. Sitzung 957
- Protokoll48. Sitzung 979
- Protokoll49. Sitzung 993
- BandBand 1863/64,1 -
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sehr unangenehm und wenn sie auch nur im geringen Maße eintreten sollte, wie ich den Herrn Minister richtig verstanden zu haben glaube, so ist es immer eine Revision und es bleibt ein unangenehmes Geschäft für die Gesetz gebung, wie das von der geehrten ersten Deputation selbst in den Vordergrund gestellt worden ist, ein Gesetz , das man aus diesem Landtage verabschiedet hat, auf dem näch sten revidiren zu müssen. Es scheint mir unerläßlich, daß, wenn wir das Gesetz annehmen, wie es ohngefähr jetzt vor uns liegt, und wir in drei oder sechs Jahren einige Bestimmungen für die Universität ändern müssen, um sie mit der Civilgesetzgebung in Einklang zu bringen, wir dann auch dieses Gesetz wieder vorsuchen müssen. Ich komme nun zu den Nachtheilen, die mir daraus hervorzu gehen scheinen, wenn wir dem Koch'schen Anträge bei treten, und da muß ich gestehen, ich finde keinen anderen, als daß gewisse Rücksichten der Humanität und Billigkeit, welche bis jetzt bei Bestrafung einzelner Vergehen derStu- direnden auf diesen Anstalten nicht obgewaltet haben, da durch ins Leben cingeführt werden sollen. Da muß ich nun gestehen, meine Herren — ich spreche jetzt nur von dem ersten Theile des Gesetzes bis zu §. 13, wo es sich später um andere Bestimmungen handelt —, ich Lin nicht so dafür eingenommen, daß man unseren jungen Leuten — ich weiß nicht, ob ich es recht aufsasse — gewisser maßen einen Vorsprung giebt, um sich in solchen Aus schreitungen zu ergehen, die in allen Fällen durchaus nicht angenehm und erfreulich sein können. Dieser Nachtheil, daß die bestehenden strengeren Bestimmungen noch ein Lis über den Civilproceß erscheint, einmal geprüft werden muß, ob Aenderungen jener Universitätsgesetze n.othwen- dig sind oder nicht. Alle jene Bestimmungen sind aber in diesen Gesetzentwurf gar nicht mit herübergenommen worden. Der Herr Bürgermeister vr.Koch stellt folgende Folgerung aus: dieses neue Gesetz beruht auf den Universitätsge setzen; wenn also die Gesetze, auf denen es beruht, abge ändert und revidirt werden, so muß auch nothwendig die ses neue Gesetz revidirt werden. Ich glaube, dies ist die Schlußfolgerung des Herrn Bürgermeisters vr. Koch ge wesen. Diese Schlußfolgerung scheint mir nun in dem concreten Falle nicht richtig zu sein. Denn der vorlie gende Gesetzentwurf beruht ganz auf denselben Gründen und Motiven, auf welchen die Gesetze für die Universität beruhen; aber er hat alle die Bestimmungen, welche in Tha randt und Freiberg gelten sollen, in sich ausgenommen und enthält keine Verweisung auf jene. Es können spä ter die Gesetze, die für die Universität bestehen, revidirt, wesentlich abgeändert oder gänzlich aufgehoben werden, — das vorliegende Gesetz würde davon unberührt blei ben; denn es enthält Alles, was in Tharandt und Freiberg gelten soll. Ich glaube, damit fällt auch die Schlußfol gerung des geehrten Herrn Abgeordneten im Wesentlichen zusammen. Eine Gleichmäßigkeit, auf welche Herr Ritt ner großen Werth gelegt hat—, nun gewiß, meine Her ren, die stelle ich auch sehr hoch und ich versichere, daß die Negierung keineswegs eine Freundin von Ausnahme gesetzgebungen ist. Aber hier kommt es eben darauf an, den Bedürfnissen einzelner Fälle und einzelner Verhält- zwei Finanzperioden fortbestehen sollen, scheint mir nicht so erheblich, als daß ich dadurch die Vortheile, welche der Koch'sche Antrag hat, ausgewogen erklären könnte. Aller dings, was die Bestimmungen von §. 13 und folgende an langt, da ist es anders, indem diese, wie schon erwähnt worden ist, sich nicht nur auf die Studirenden selbst be ziehen, sondern auch auf andere mit ihnen in Beziehung kommende Personen. Von diesen ist es sehr wünschens wert!), daß sie eingesührt werden. Ich muß gestehen, für mich ist dieser Nachtheil nicht so sehr bedeutend, daß ich die Vortheile deswegen aufgeben möchte. Für mich sind die Vortheile überwiegend und ich werde deshalb dafür stimmen, daß dieser Kock/sche Antrag zur Geltung komme. Staatsminister von Friesen: Lediglich, damit nicht etwa ein Mißverständlich aus den verschiedenen Erklärun gen auftaucht, will ich mir eine Bemerkung in diesem Au genblicke erlauben. Der königl. Commissar, der diese Er klärung in der Deputation abgegeben hat, ist der Com missar des Cultusministeriums gewesen und seine Er klärungen haben sich auf die Universitätsgesetze bezogen. Die Universitätsgesetze enthalten aber in der That ver schiedene formelle Bestimmungen über das Verfahren. Es ist also sehr natürlich, daß, wenn eine neue Gesetzgebung nisse zu genügen. Hier ist von großem Werthe, daß für jedes Verhältniß eine passende und entsprechende Gesetz gebung gegeben wird; aber wirklich ziemlich gleich, ob eine oder die andere kleine Verschiedenheit zwischen Leipzig und Freiberg oder Tharandt besteht. Ich habe hierbei noch zur Ergänzung Dessen, was Herr Hofrath vr. Ahrens er wähnt hat, zu bemerken, daß es allerdings auch dem Mi nisterium nicht entgangen ist, daß Sei den Akademien- wenn man sie im Allgemeinen aufsaßt, etwas andere Ver hältnisse, als bei den Universitäten obwalten. Allein die Akademien in Tharandt und Freiberg haben eben das N- ^genthümliche, daß dort sehr viele Studirende sind, die be reits aus Universitäten waren und die Universitätsstudien durchgemacht haben. Es ist in den Motiven auf S. 114 ausdrücklich bemerkt, eine wie große Anzahl Studirender z. B. in Freiberg gewesen sind, die bereits auf Universi täten studirt haben. Aehnliche Verhältnisse treten aller dings Lei andern Anstalten, die auch den Namen Akade mien führen, nicht in der Weise ein. Man kann also wohl annehmen und wird es der Regierung zugeLen müs sen, daß unter den besonderen concretenVerhältnissen von Tharandt und Freiberg doch eine Ausnahmegesetzgebung nothwendig scheint, die es in derselben Weise anderwärts nicht so ist. 29*
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