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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,1
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028261Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028261Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028261Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 13. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-01-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 37
- Protokoll6. Sitzung 49
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 87
- Protokoll10. Sitzung 109
- SonstigesÜbersicht der neueren Staatsschulden am Schlusse des Jahres 1861. 139
- Protokoll11. Sitzung 143
- Protokoll12. Sitzung 159
- Protokoll13. Sitzung 183
- Protokoll14. Sitzung 201
- Protokoll15. Sitzung 215
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 237
- Protokoll18. Sitzung 259
- Protokoll19. Sitzung 267
- Protokoll20. Sitzung 291
- Protokoll21. Sitzung 315
- Protokoll22. Sitzung 339
- Protokoll23. Sitzung 371
- Protokoll24. Sitzung 395
- Protokoll25. Sitzung 413
- Protokoll26. Sitzung 419
- Protokoll27. Sitzung 453
- Protokoll28. Sitzung 465
- Protokoll29. Sitzung 491
- Protokoll30. Sitzung 497
- Protokoll31. Sitzung 507
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe einer bürgerlichen ... 538
- Protokoll32. Sitzung 563
- Protokoll33. Sitzung 569
- Protokoll34. Sitzung 587
- Protokoll35. Sitzung 603
- Protokoll36. Sitzung 609
- Protokoll37. Sitzung 635
- Protokoll38. Sitzung 659
- Protokoll39. Sitzung 671
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 693
- SonstigesSpecielle Notizen zu dem Entwurfe einer bürgerlichen ... 730
- Protokoll40. Sitzung 755
- Protokoll41. Sitzung 785
- Protokoll42. Sitzung 823
- Protokoll43. Sitzung 831
- Protokoll44. Sitzung 847
- Protokoll45. Sitzung 877
- BeilageAuszug aus der revidirten Bundes-Kriegsverfassung vom Jahre ... 906
- Protokoll46. Sitzung 931
- Protokoll47. Sitzung 957
- Protokoll48. Sitzung 979
- Protokoll49. Sitzung 993
- BandBand 1863/64,1 -
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Hierauf frage ich: ' - ...^„,7.,! . „ob die Kammer.will,, daß Art., 338 in diesem ersten Punkte stehest bleiben soll?" > Hegen 7 Stimmen: Ja. , ' .' < ! GZ Ware'daher der 'erste Püstkt unveUstdert'ststge-! nvmmen. - , . , > , Ferner frage ich, den fünften Punkt anlangend: '7 »„ob die KaMmer den fünften Punkt, ,-Be-! schadigung fremden Eigenthüms", annehmen' will?"" Hegen 3 Stimmest angenommen. Und nun frage ich: „ol> die Kammer mit der von der Deputatio.st vorgeschlagenen Veränderung den Paragraph annehmen will?" Einstimmig: Ja. > Referent Kammerherr von Zehmen: §3. Fortsetzung. Arten die in Z. 2 genannten Vergehen in andere, schwerere aus oder scheint sseM, akademischen Gerichte Pst einzelnen Falle eine höhere, als die von. ihm zu er- keNnende Strafe angemessen, so tritt die Geltung des allgemeinen Strafgesetzes ein und die Sache ist an düs coMP'etettte Strafgericht abzugeben. . Entsteht in dem Falle des §. 2 unter Nr. 6 eiste Meinungsverschiedenheit hierüber innerhalb.des äkäde- Mschen Gerichts, so steht' der Minörität desselben das Röcht zu, auf höhere Entscheidung derselben zu provv- eiren, welche durch Berichtserstattung ast düs Finanz ministerium und Vernehmung des Letzteren mit dem Justiz ministerium herbeizuführen ist. Die Motiven : Wegen aller dieser Vergehen aber soll Nach K. 3 die. Geltung des vorliegenden Gesetzes keineswegs eine unbegrenzte sein, sondern es ist, . daferst sich bei der Beurtheilung des concreten Falles heraüsstellt, daß ein bery/ängenes Verstehen über die durch.jene besondereu Rücksichten gezögenen SchraNkeN ststd über das. snH.,4 NMezeichNete Sträfnlaß hittaus'greift, der ^intrm, des MstemeineN Strafgesetzes ustd der gewöhnlichen Behörde ÄörL'ehältiN. In der Regel wird die hierüber zu fassende Ent- schsieMng des akademischen Derichts sticht auf.Schwie- chistk'eiten stötzeN Und namentlich wird die dopstelte Stellüstg, Kie des Bezirksgerichtsdidectyr ustd Gerichtsastlustänn als Mitglied des akademischen Gedichts und als Vorstäüd W allgemeinen Strafgerichts einstimmf, stnh die Hbtz- durtenz der 'Staatsänw'ältschäft ^u rMiaer AuffiNdNtta der CöMtteuzgreNze führen. Mr. ber den m K. Unser dir. 6 erwähnten Vergehen kann die Grenzlinie zwischen gewöhnlichen StudeNtenexcrssen und schwereren Verbrechen Meilen unsichet und die Cömpetenr des demischen Gerichts leicht zweifelhaft werdest; für solche I. K. (1. Abonnement.) ^Mlke ist Häher lm 'zwöitest Äbssttz §. ä die ans Entscheidung der betreffenden Ministerien der Mtnö- Otat RMst'ilässtin''WLd'eU'.' '' " . , Im Berichte heißt es: ; Zu §. 3. Der §. 3 behält für . alle schwerere Vergehen die Geltung des allgemeinen Strafrechts vor. .. Da aber allerdings unter,. wie erwähnt, auch sehr schwere Fälle fallen können, wo die Beurthei lung derselben..eine sehr verschiedene und zweifelhafte sein kann,, so findet nhan.den.Vorschlag im zweiten .Ab sätze des §. 3, wonach Vergehen.der bezeichneten Art, wenn das akademische: Gericht über Beurtheilung dös einzelnen Falles, in sich nicht einig, Mud die Frage, oll der Falltür Cömpet'estz des: akademischen Gerichtes zu ziehen und sonach nur disciplinell zu behandeln, streitig ist, selbst eine Minorität des akademischen Gerichtes auf höhere Entscheidung über die Competeuzfrage an tragen kann, — welche solchen Falles unter Concurrenz des Justizministeriums erfolgen soll, — ganz sachgemäß. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß, wenn Vergehen der Akad.emisten. Wegen ihrer. Schwere Mr Untersuchung und. Bestrafung an die competenten allge meinen Strafgerichte überwiesen werden müssen, hier durch der akademischen Behörde nicht hie Berechtigung entnommen wird, noch hie nach Lage., der Sache .ange messen erscheinenden Maßregeln,, im reinen Disciplinar- wege gegen den Thäter (z. B. Entfernung von der An- stalth zm ergreifen. . , , ., , , .Der Paragraph selbst wird zur unveränderten An nahme empföhlen'. Präsident von Friesen: Wünscht,Jemand über Z.3 zu sprechest? — Da Memästd sich rsteldet, so findet ein'e Discstssion weiter sticht statt; auch del Herr Deferent hat Nichts zu erinnern, es kann daher über §. 3 abgestimmt werhen. Die Deputation empfiehlt den §. 3 zur unver änderten Annahme; ich frage staher: „ob die Kammer ihn unverändert äststehnstest will?" Einstitstmig:'J a. . Referent Kainmerherr vonZehmen: ^krüstii- . Die von dest akademischen Gerichten in Anwendung- zu bringenden Strafen sind s) Verweis, in mehreren Abstufungen, b) Carcerstrafe bis zu acht,Wochen, ebenso o) EeMrafest bis zu, Mst Aalhry, Ä) Mrkummerustg M, Ferien. s) BedstoWng mit 8er.Entfernung von der Akädemre im Kalle M'MfoMsIkeH., her .ptch.it-M..ML- knüpftnden Verwarnung (Unterschrift Les eostsmM , , Wsstvfir), '.u,. t) . äypkMuöa Mfistchl auf Mi, öder/! für. immer, g) Relegatlöst auf Zeit oder für immer; 32
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