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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,1
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028261Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028261Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028261Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-05-22
- Titel
- Entwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich Sachsen.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 37
- Protokoll6. Sitzung 49
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 87
- Protokoll10. Sitzung 109
- SonstigesÜbersicht der neueren Staatsschulden am Schlusse des Jahres 1861. 139
- Protokoll11. Sitzung 143
- Protokoll12. Sitzung 159
- Protokoll13. Sitzung 183
- Protokoll14. Sitzung 201
- Protokoll15. Sitzung 215
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 237
- Protokoll18. Sitzung 259
- Protokoll19. Sitzung 267
- Protokoll20. Sitzung 291
- Protokoll21. Sitzung 315
- Protokoll22. Sitzung 339
- Protokoll23. Sitzung 371
- Protokoll24. Sitzung 395
- Protokoll25. Sitzung 413
- Protokoll26. Sitzung 419
- Protokoll27. Sitzung 453
- Protokoll28. Sitzung 465
- Protokoll29. Sitzung 491
- Protokoll30. Sitzung 497
- Protokoll31. Sitzung 507
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe einer bürgerlichen ... 538
- Protokoll32. Sitzung 563
- Protokoll33. Sitzung 569
- Protokoll34. Sitzung 587
- Protokoll35. Sitzung 603
- Protokoll36. Sitzung 609
- Protokoll37. Sitzung 635
- Protokoll38. Sitzung 659
- Protokoll39. Sitzung 671
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 693
- SonstigesSpecielle Notizen zu dem Entwurfe einer bürgerlichen ... 730
- Protokoll40. Sitzung 755
- Protokoll41. Sitzung 785
- Protokoll42. Sitzung 823
- Protokoll43. Sitzung 831
- Protokoll44. Sitzung 847
- Protokoll45. Sitzung 877
- BeilageAuszug aus der revidirten Bundes-Kriegsverfassung vom Jahre ... 906
- Protokoll46. Sitzung 931
- Protokoll47. Sitzung 957
- Protokoll48. Sitzung 979
- Protokoll49. Sitzung 993
- BandBand 1863/64,1 -
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Sekretär von Egidh: Es wird dies geschehen. Präsident von Friesen: Wird hiermit das Proto koll genehmigt? — Einstimmig: Ja. — Um Mitvoll ziehung des Protokolls ersuche ich Herrn Bischof Forwerk und Herrn Superintendent vr. Lechler. (Nachdem dies geschehen.) Die öffentliche Sitzung ist geschlossen; ich ersuche aber die geehrten Herren, noch zn einer geheimen Sitzung bei sammen zu bleiben. (Schluß der Sitzung 1 Uhr 45 Minuten.) Entwurf einer bürgerlichen Prsreßsrdnnng für das Königreich Sachsen. Allgemeiner Th eil. . Kapitel I. Bon der Gerichtsbarkeit und den Gerichten in bürgerlichen Rechtsstreiten. §. 1. Nach den Vorschriften, dieser Proceßordnung sind alle Rechtsstreite in Verhältnissen des bürgerlichen Rechtes, soweit nicht gesetzliche Ausnahmen eintreten, und die jenigen Rechtsstreite in Verhältnissen des öffentlichen Rechtes zu verhandeln, welche nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen vor die bürgerlichen Gerichte gehören. Bei den Vorschriften des Gesetzes vom 11. August 1855 über die Einrichtung der Behörden erster Instanz in bürgerlichen Rechtsstreiten bewendet es, soweit in diesen Proceßyrdnung oder sonst gesetzlich nicht etwas Anderes bestimmt ist. , . .. 3. Jedes Bezirksgericht ist in seinem Bezirke als Ge richt erster Instanz zuständig für diejenigen Rechtsstreite, welche nicht anderen Gerichten zugewiesen sind. . ' . > 4. 'st > - , Au den Sitzungen eines Bezirksgerichtes müssen drei seiner Mitglieder TlM nehmen., 5. Jedes Gerichtsamt ist in seinem Bezirke, soweit nicht Ausnahmen bestimmt sind, als Gericht erster Instanz zu ständig für die nach §. 919 unter I und II im abgekürz ten Verfahren, sowie für die nach den Vorschriften der Kapitel XXIV bis XXVIII und der 988, 989 zu verhandelnden Rechtsstreite, für die in den 966, 972 bezeichneten Fälle des RechnunDprocesses, die in §. 1149 bezeichneten Fälle des Arrestprocesses und solche Hälle des Auseinandersetzungsverfahrens in Kapitel XXX, in welchen der Gegenstand desselben einen nicht über ein hundert Thaler ansteigenden Werth hat, für die in Ka pitel XXXV bezeichneten Fälle des öffentlichen Aufrufes zur Rechtsverfolgung und für solche Fälle des Urkun- denprocesses und des sich auf §. 748 unter 2, 6, 7 grün denden Vollstreckungsverfahrens, in welchen es sich um einen nicht über einhundert Thaler Werth ansteigenden Anspruch handelt., 8. 6. ' , Jedes Handelsgericht in einem Bezirksgerichte ist im ganzen Bezirke des letzteren für Handelssachen, deren Gegenstand unschätzbar ist oder einen Werth von ein hundert Thalern übersteigt, und im gerichtsamtlichen Bezirke des Bezirksgerichtes für Handelssachen zuständig, deren Gegenstand einen Werth von einhundert Thalern nicht übersteigt. Jedes Gerichtsamt außerhalb des Be zirksgerichtes ist in seinem Bezirke als Handelsgericht zuständig für Handelssachen, deren Gegenstand -einen Werth von einhundert Thalern nicht übersteigt. 7. An den Sitzungen eines Handelsgerichtes in den Bezirksgerichten müssen ein rechtsgelehrtes und zwei kaufmännische Mitglieder Theil nehmen. - 8- Das Appellationsgericht zu Dresden ist als Gericht erster Instanz zuständig für die Rechtsstreite wider den König, die Mitglieder des königlichen Hauses, im König-- reiche Sachsen wohnende auswärtige Souveräne, sowie Mitglieder ihres Hauses und den Staatsfiscus. Rück sichtlich der Eheirrungen zwischen Mitgliedern des könig lichen Hauses bewendet es bei der Bestimmung in §. 77 des königlichen Hausgesetzes vom 30. Deeember 1837. > §.9. - Das Appellationsgericht zu Zwickau ist als Gericht erster Instanz zuständig für Rechtsstreite wider die Mit-
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