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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,1
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028261Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028261Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028261Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 44. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-06-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 37
- Protokoll6. Sitzung 49
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 87
- Protokoll10. Sitzung 109
- SonstigesÜbersicht der neueren Staatsschulden am Schlusse des Jahres 1861. 139
- Protokoll11. Sitzung 143
- Protokoll12. Sitzung 159
- Protokoll13. Sitzung 183
- Protokoll14. Sitzung 201
- Protokoll15. Sitzung 215
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 237
- Protokoll18. Sitzung 259
- Protokoll19. Sitzung 267
- Protokoll20. Sitzung 291
- Protokoll21. Sitzung 315
- Protokoll22. Sitzung 339
- Protokoll23. Sitzung 371
- Protokoll24. Sitzung 395
- Protokoll25. Sitzung 413
- Protokoll26. Sitzung 419
- Protokoll27. Sitzung 453
- Protokoll28. Sitzung 465
- Protokoll29. Sitzung 491
- Protokoll30. Sitzung 497
- Protokoll31. Sitzung 507
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe einer bürgerlichen ... 538
- Protokoll32. Sitzung 563
- Protokoll33. Sitzung 569
- Protokoll34. Sitzung 587
- Protokoll35. Sitzung 603
- Protokoll36. Sitzung 609
- Protokoll37. Sitzung 635
- Protokoll38. Sitzung 659
- Protokoll39. Sitzung 671
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 693
- SonstigesSpecielle Notizen zu dem Entwurfe einer bürgerlichen ... 730
- Protokoll40. Sitzung 755
- Protokoll41. Sitzung 785
- Protokoll42. Sitzung 823
- Protokoll43. Sitzung 831
- Protokoll44. Sitzung 847
- Protokoll45. Sitzung 877
- BeilageAuszug aus der revidirten Bundes-Kriegsverfassung vom Jahre ... 906
- Protokoll46. Sitzung 931
- Protokoll47. Sitzung 957
- Protokoll48. Sitzung 979
- Protokoll49. Sitzung 993
- BandBand 1863/64,1 -
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Diesen Behauptungen gegenüber war es Pflicht der -unterzeichneten Deputation, genau zu erörtern, ob das Angeführte begründet sei oder nicht. Was nun zunächst die oben referirte Stelle des Be richts anlangt, so ist hierbei wohl zu beachten, daß kei neswegs nur der Dienst im Frieden, sondern wesentlich -er Kriegsfuß maßgebend sein muß; denn bei manchen -Chargen kann allerdings den Anforderungen des Dienstes rm Frieden vollständig entsprochen werden, ohne daß der Inhaber dieser Charge beritten zu sein braucht. Bedarf "derselbe aber eines Pferdes, sobald die Armee auf den Kriegsfuß gesetzt wird, so muß ihm ein solches auch -während des Friedens unbedingt unterhalten werden; denn der Staat kann und darf nicht die Verschuldung nuf sich laden, daß solche Officiere und Militärbeamte bei jeder Mobilmachung sich erst beritten machen und — was für den Dienst, wie für den Betroffenen weit nach teiliger ist — dann des Reitens völlig entwöhnt ins Feld rücken müssen. Die Deputation hat sich von dem hohen Kriegsmi nisterium die genauesten Unterlagen verschafft und unter anderen das dem Berichte als Beilage VI beigegebene Verzeichniß sämmtlicher in der Armee verabreichten Ra tionen empfangen, und sich überzeugt, daß das hohe Kriegsministerium keineswegs nach Willkür bei Vertei lung der Nationen verfährt, vielmehr sich nach den Be stimmungen der Ordonnanz vom 7. December 1837 rich tet. (Vergl. Gesetzsammlung S. 167.) — Nach Versiche rung der Herren Commissare ist im Verlaufe der letzten 15 Jahre nur eine einzige, durch Billigkeitsrücksichten veranlaßte Ausnahme von diesen Bestimmungen gemacht worden. Die Deputation wird weiter Unten auf diesen Fall zurückkommen. Es erscheint demnach die im jenseitigen Deputations berichte ausgestellte Behauptung, daß Rationen auch Sol chen gewährt würden, deren Dienst das Halten von Reitpferden nicht mit sich bringe, in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Dagegen muß allerdings dem daselbst ausgesproche nen Grundsätze, „daß diese Art, Gehaltszuschüsse zu verleihen, keine richtige sei," auch von der unterzeichneten Deputation vollkommen beigepflichtet werden. Da aber Las Kriegsministerium sowohl in der jenseitigen Kammer, als auch der unterzeichneten Deputation gegenüber wieder holt erklärt hat," daß diese Anschauung im Princip auch die seinige sei, so könnte der S. 204 des jenseitigen Be richtes ersichtliche, oben referirte Antrag wohl überflüssig erscheinen. Derselbe ist auch von der Zweiten Kammer gar nicht angenommen worden, weil er sich erledigte durch folgenden im Verlaufe der Debatte vom Abg. Sachße . gestellten und von der Kammer mit 47 gegen 21 Stimmen angenommenen Antrag: „Rationen nur denen in natura zu gewähren, welche Pferde halten; das Verkaufen der Rationen aber zu verbieten." Die Deputation hat zu diesem Anträge zu bemerken, Laß der Verkauf der Fourage von jeher und auch jetzt noch verboten ist. So viel der Deputation bekannt ge worden, findet ein Verkaufen der in natura gewährten Nationen auch niemals statt. Dagegen kommt es aller dings vor, daß Rationen in Üaarem Gelde statt in natura aus den Magazinen verabreicht werden. Hierauf allein würden also die von dem Herrn Antragsteller gemachten Ausstellungen zu reduciren sein- Das Princip, welches auch diesem Anträge zu Grunde liegt, muß die unterzeichnete Deputation ebenfalls als vollkommen richtig bezeichnen. Ebenso richtig ist es aber auch, daß häufige Aus nahmen dieses als Regel zu billigenden Principes wäh rend der Friedenszeit niemals zu vermeiden fein werden. Im Felde wird es stets möglich sein, die Verluste an Offtcierspferden aus den vorhandenen Beutepferden, oder, da nöthig, aus der Truppe zu ersetzen. Im Frieden aber, wo der Verlust eines Pferdes aus eigenen Mitteln des Besitzers zu ersetzen ist, werden meistentheils Wochen, ja Monate vergehen, ehe es gelingt, wieder ein passendes Pferd zu finden. Es würde aber mehr als hart, es würde geradezu ungerecht sein, wollte man den, durch den Verlust an Pferden ohnedies schon schwer Betroffe nen auch noch dadurch benachtheiligen, daß ihm während dieser Zeit des Suchens auch noch die Rationen entzogen werden. Ferner kommen die Fälle häufig vor, daß be rittene Officiere auf Urlaub gehen und ihre Pferde mit nehmen; während dieser Zeit können ihnen die Rationen unmöglich nachgeschickt werden; es ist also durchaus kein Ungebührniß, wenn die für die Urlaubszeit ausfallenden Rationen ihnen in Geld gewährt werden. Nicht minder giebt es Chargen, bei denen im Frieden das Fortkommen zu Wagen weit zweckmäßiger und dem Dienste weit för-. derlicher ist, als das Reiten, z. B. beim Commandantew des Militärbauamtes rc. Auch in diesen Fällen erscheint es daher nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar zweck mäßig, die Nationen in Geld zu gewähren und dem be treffenden Militärbeamten zu überlassen, sein Fortkom men zu beschaffen, wie es am zweckmäßigsten geschehen kann. Dies alles sind einzelne Fälle, in welchen Line Ab weichung von dem als Regel hingestellten Princip nicht nur statthaft, sondern sogar zweckmäßig sein wird. Endlich ist daran zu erinnern, daß bei vielen Char gen das Berittensein scheinbar zwar nicht unbedingt erforderlich ist; dennoch aber die Rationen beibehalten werden müssen. Es sind dies alle Diejenigen, welche noch zum Avancement in höhere Posten befähigt Und bestimmt sind. Wollte man denselben für längsre Zeit die Rationen entziehen, so würde man sie das Mutens ganz entwöhnen, mithin so gut als dazu mrurth eilen, später nicht in Chargen aufrücken zu können, bei welchen sie unbedingt reiten müssen. Alle diese Chargen sind aber auch von jeher mit Rationen Bedacht gewesen und nicht gegen diese richten sich die gegenwärtig gemachten Ausstellungen. Soviel über die Fälle, in welchen Ausnahmen von der Regel stets unvermeidlich.sein und bleiben werden. Dagegen muß auch die unterzeichnete Deputation anerkennen, daß eine Vacanthaltung von Pferden aus dem Grunde, um dadurch die über Gebühr hinaus „gut gemachten" Rationen als einen Gehaltszuschuß in baarenr Gelde oder als eine erhebliche Beihülfe zum Ankauf neuer Pferde M verwenden, dem Principe widerspricht, daß' vielmehr die Rationen nur zum Ausfüttern der für- den Dienst nöthigen Pferde, nicht aber als ein Zuschuß irgend welcher Art gewährt werden. Zudem kann ein längeres „Gutmachen" von Na tionen überhaupt nur bei den höheren Chargen, vom
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