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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,4
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028262Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028262Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028262Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 114. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-07-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll109. Sitzung 3445
- Protokoll110. Sitzung 3483
- Protokoll111. Sitzung 3501
- Protokoll112. Sitzung 3549
- SonstigesUebersicht ständischer Anträge und Aeußerungen zu der ... 3608
- Protokoll113. Sitzung 3613
- Protokoll114. Sitzung 3637
- Protokoll115. Sitzung 3677
- Protokoll116. Sitzung 3711
- SonstigesC. A. 3761
- Protokoll117. Sitzung 3767
- Protokoll118. Sitzung 3807
- Protokoll119. Sitzung 3825
- Protokoll120. Sitzung 3863
- Protokoll121. Sitzung 3893
- Protokoll122. Sitzung 3923
- Protokoll123. Sitzung 3963
- Protokoll124. Sitzung 3969
- Protokoll125. Sitzung 4019
- Protokoll126. Sitzung 4059
- Protokoll127. Sitzung 4075
- SonstigesGrundzüge der künftigen Medicinalorganisation in besonderer ... 4120
- Protokoll128. Sitzung 4133
- Protokoll129. Sitzung 4149
- SonstigesGeneralinstruction, die wegen der Wasserschäden im Sommer 1858 ... 4173
- Protokoll130. Sitzung 4177
- Protokoll131. Sitzung 4209
- Protokoll132. Sitzung 4247
- Protokoll133. Sitzung 4259
- Protokoll134. Sitzung 4275
- BandBand 1860/61,4 -
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mit zur Hand haben, cs unmöglich gewesen ist, auch diesen zweiten Gegenstand beute noch mit zu erledigen. Ich bin nämlich zwar gestern noch in der Lage gewesen, zur Kennt« niß der meisten geehrten Abgeordneten zu bringen, daß über die Differenzen wegen Erhebung der Opferpfennige heute Bericht erstattet werden soll; nicht aber war dies der übrigen Gegenstände wegen möglich. Ich werde aber zum nächsten Dienstage diesen Vortrag über das Vereinigungs verfahren auf die Tagesordnung bringen und ersuche die geehrten Kammermitglieder, dann auch die erforderlichen Berichte mit zur Stelle zu bringen. Der Abg. Rüger wird uns nun diesen mündlichen Vortrag erstatten. Referent Rüger: Den geehrten Herren wird es erin nerlich sein, daß in Bezug auf das allerhöchste Decret über den Gesetzentwurf, die Einhebung der Opferpfennige, Häuslergroschen*) u. s. w. betreffend, differente Ansichten zwischen beiden Kammern entstanden sind. Die Erste Kam mer hatte den Gesetzentwurf nach den Vorschlägen ihrer Deputation, die zum Theil eine wesentliche Abänderung des Decrets enthielten, angenommen, wogegen in der Zwei ten Kammer die 2, 3, 4 und 5 abgelehnt, respective in veränderter Fassung angenommen worden waren, die §§-6,7,8, aber Annahme gefunden hatten. Bei dieser Sachlage erschien es bei dem Vereinigungsverfahren das Sachgemäßeste, wenn die Zweite Kammer den Vorschlägen der Ersten Kammer sich im Wesentlichen anschlösse und es sind mit Ausnahme einiger wenigen redactionellen Abän derungen die Deputationen gestern dahin einig geworden, folgende Fassung der Kammer in Vorschlag zu bringen. §. 2 des Gesetzentwurfs wird nunmehr nach dem Beschlüsse des Vereinigungsverfahrens folgendermaaßen lauten: „Innerhalb jeder Kirchengemeinde ist von derselben wegen der Art und Weise der Einhebung der §. 1 genannten Gebührnisse, insoweit nicht bereits unter Genehmigung der Kircheninspection eine besondere locale Einrichtung hier unter besteht, eine solche zu treffen und der Kircheninspec tion zur Genehmigung anzuzeigen. Die Berechtigten dürfen auch fernerhin mit der Einhebung nicht beschwert werden und ist dafür Sorge zu tragen, daß ihnen der eingehobene Betrag in ganzer Summe und ohne Abzug von Einnehmergebühren in den zeithcrigen Terminen ge währt wird." Es ist hierdurch die Autonomie der Gemeinden ge wahrt, insofern als sie selbständig mit ihren Geistlichen locale Einrichtungen treffen können und dieselben nur der Kircheninspection zur Genehmigung anzuzeigen haben. Da durch glaubt die erste Deputation der Zweiten Kammer auch dem Uebelstande zu begegnen, daß nicht Seiten der Kircheninspectionen in allen Parochien des Landes wieder Verhörstermine über die Ordnung dieser Angelegenheit ge halten werden. Es würde dies zu mancherlei nicht wün- ') S. L.M. l. K. S. 93S fig. I!, K. S. 2534 slg. schenswerthen Differenzen zwischen Geistlichen und Gemein den geführt und Kosten verursacht baben. Präsident.Haberkorn: Wünscht Jemand zu dem vvrgetragenen Differcnzpunkte, §. 2 betreffend, das Wort? Abg. Hepn. Abg. Heyn: Obgleich nach den älteren gesetzlichen Be stimmungen den Ortsrichtern nur die Opferpfennige, Häus ler-, Gärtner, und Hausgenossengroschen einzunehmen ob gelegen hat und daher die Berechtigten die übrigen Ge- bühren entweder selbst oder durch einen von ihnen zu loh nenden Einnehmer einnehmen lassen mußten und zu letzt gedachter Einnahme kein anderweiter Rechtsgrund für die Ortsrichter vorgelegen hat, die übrigen Gebühren einzu nehmen, so habe ich mich doch, um einerseits eine Ver einigung zu erzielen, andererseits den Schein von mir ab zuwenden, als ob ich ein feindlicher Gegner gegen den geistlichen und Lehrerstand sei, mich nunmehr mit diesem Beschlüsse einverstanden erklärt. Präsident Haberkorn:, Begehrt sonst noch Jemand das Wort? — Es ist nicht der Fall. Hat der Herr Re ferent Etwas zu bemerken? — Im Vereinigungsverfahren ist vorgeschlagen worden, §. 2 so zu fassen: „Innerhalb jederKirchengemcindeist von derselbenwe- gen der Art undWeise der Einhebung der§. 1 genannten Ge- bührniffe, insoweit nicht bereits unter Genehmigung der Kir- cheninspection eine besondere locale Einrichtung hierunter besteht, eine solche zu treffen und< der Kircheninspection zur Genehmigung anzuzcigcn. Die Berechtigten dürfen auch fernerhin mit der Einyebung nicht beschwert werden und ist dafür Sorge zu tragen, daß ihnen der einge hobene Betrag in ganzer Summe und ohne Abzug von Einnehmergebühren in den zeitheriqen Terminen gewährt wird." Genehmigt die Kammer §.2 in der eben vor gelesenen Fassung? — Einstimmig Ja. Referent Rüger: Bei Z. 3 macht sich infolge der veränderten Fassung des §. 2 eine kleine redactionelle Ab änderung nölhig, die Seitens der Ersten Kammer bereits angenommen worden war und die Deputation schlägt vor, auch dieser redactionellen Abänderung beizutreten. §. 3 würde darnach folgendermaaßen lauten: „Die vorstehenden Bestimmungen leiden nicht nur auf die gesetzlichen, sondern auch auf die hier und da local statutarisch oder herkömmlich nach einem höheren Betrage zu entrichtenden Gebührniffe der bezeichneten Art und die Einhebung und Ablieferung der Hufengroschen (General artikel XXV) Anwendung". Präsident Hab er körn: Wenn Niemand hierüber das Wort begehrt, frage ich die Kammer, ob sie §. 3 in der vereinbarten Weise annimmt?— Einstimmig Ja. Referent Rüger: Bei §.4 hat man sich über folgende Fassung geeinigt:
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