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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,4
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028262Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028262Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028262Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 114. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-07-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll109. Sitzung 3445
- Protokoll110. Sitzung 3483
- Protokoll111. Sitzung 3501
- Protokoll112. Sitzung 3549
- SonstigesUebersicht ständischer Anträge und Aeußerungen zu der ... 3608
- Protokoll113. Sitzung 3613
- Protokoll114. Sitzung 3637
- Protokoll115. Sitzung 3677
- Protokoll116. Sitzung 3711
- SonstigesC. A. 3761
- Protokoll117. Sitzung 3767
- Protokoll118. Sitzung 3807
- Protokoll119. Sitzung 3825
- Protokoll120. Sitzung 3863
- Protokoll121. Sitzung 3893
- Protokoll122. Sitzung 3923
- Protokoll123. Sitzung 3963
- Protokoll124. Sitzung 3969
- Protokoll125. Sitzung 4019
- Protokoll126. Sitzung 4059
- Protokoll127. Sitzung 4075
- SonstigesGrundzüge der künftigen Medicinalorganisation in besonderer ... 4120
- Protokoll128. Sitzung 4133
- Protokoll129. Sitzung 4149
- SonstigesGeneralinstruction, die wegen der Wasserschäden im Sommer 1858 ... 4173
- Protokoll130. Sitzung 4177
- Protokoll131. Sitzung 4209
- Protokoll132. Sitzung 4247
- Protokoll133. Sitzung 4259
- Protokoll134. Sitzung 4275
- BandBand 1860/61,4 -
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sicht hätte kennen müssen. Eine bestimmte Frist ist nicht gesetzt worden, wie dies auch in der Natur dieser Bestim mungen liegt. Die Gründe, welche die Nürnberger Con- ferenz veranlaßt haben, diesen Beschluß zu fassen, sind in dem Protokolle über die siebenunddreißigste Sitzung nieder gelegt. Ich glaube Ihnen diese Gründe nicht kürzer vor tragen zu können, als wenn ich Ihnen die betreffende Stelle der Protokolle mittheile. Sie sind dort kurz zusammenge- saßt; cs heißt da: „Hiergegen wurde geltend gemacht: Die Bestimmung des Art. 11 biete den gewünschten Schutz nicht; denn ein unredlicher Prokurist habe noch während der dreitägigen Frist und sogar noch nachher durch Antedatirung Gelegenheit, den Principal zu beschädigen. Dabei stelle aber der Artikel eine Fiction auf, welche ganz unermeßliche und höchst unbillige Folgen habe. Denn obschon cs gar keine Art der gerichtlichen Publikation gebe, welche nur einige Sicherheit dafür biete, daß von derselben wirklich jeder Dritte je einmal Kenntniß erhalte oder auch nur erhalten könne, verordne der fragliche Artikel dennoch, daß nach Abfluß von drei Lagen jeder Dritte so angesehen werden solle, als habe er wirklich die Bekanntmachung er fahren. Das führe schon bei Personen, die am Orte der Bekanntmachung lebten, zu großen Härten. Wenn Je mand mit einem.Andern jahrelangen Geschäftsverkehr ge habt und mit ihm im Vertrauen auf den Fortbestand der früheren Verhältnisse ein neues Geschäft eingehe, nachdem er vielleicht gerade an den letzten drei Tagen im Geschäfts drange oder wegen einer kurzen Abwesenheit versäumt hatte, die betreffenden Blätter zu lesen, solle er doch Gefahr laufen, das neue Geschäft als wirkungslos bezeichnet zu sehen und möglicher Weise sein ganzes Vermögen zu ver lieren. Wolle man aber größere Fristen gewähren, so müsse bedacht werden, daß selbst Wochen und Monate bei dem Handel auf große Entfernungen nicht zureichen; daß aber, je größer die Fristen, um so weniger die Absicht des Gesetz entwurfes erreichbar sei. Wenn dem gegenüber auch nicht verkannt werde, daß eine Unsicherheit über die Wirkungen der erfolgten Eintragung für den Kaufmann unbequem sei, so verdiene das ganze Publikum, das jedenfalls keine Schuld trage, eine größere Berücksichtigung seiner Interessen, als der einzelne Kaufmann, der eine Procura erlheilt oder einen andern gefahrbringenden Eintrag in das Handels register erwirkt habe. Noch habe keines aller bisher erlassenen oder entworfenen Gesetze eine so einschneidende Fiction aufzustellen gewagt; auch das römische Recht lasse nur gegen den wissenden Gläubiger die Zurückrufung der Vollmacht gelten und nur in einem Falle gebe cs einer Fiction Raum, wenn nämlich die Zurückrufung der Vollmacht an der Kaberna ange schlagen war, in welcher der Gläubiger mit dem Bevoll mächtigten Geschäfte gemacht habe. In dem Sinne der letzterwähnten Bestimmung sei aber die bisherige Praxis des Handelsgerichts verfahren, die hiermit jeden zulässigen Schutz ertheilt habe, indem sie dann, wenn anzunchmen war, daß der dritte Gläubiger von der Zurückrufung Kenntniß erlangen konnte, stets eine Präsumtion hierfür ausgestellt und Denjenigen, der gleichwohl Unwissenheit vorschützte, gezwungen habe, letztere durch Darlegung besonderer Umstände wahrscheinlich zu machen. Endlich wurde geltend gemacht, daß der Art. 11 das Princip des Entwurfs gänzlich verlasse, der überall im Bcweisverfahren, ja selbst bei der Frage nach Glaubwürdig keit des Zeugnisses öffentlicher Personen, der Makler rr., dem richterlichen Ermessen Raum gebe, zu dessen Abschnei dung auch hier kein ausreichender Grund vorliege." Meine Herren, Sie werden sich aus dem Handelsgesetz buche überzeugt haben, daß die Nürnberger Conferenz ge wiß bestrebt gewesen ist, die Interessen des Handclsstandes in jeder Beziehung wahrzunehmen. Es ließe sich ihr viel leicht der Vorwurf machen, daß sie hierin zu weit gegangen sei; denn das Handelsgesetzbuch enthält mehrere Bestim mungen, welche auf factische Privilegien des Handelsstandes hinauskommen. Jedenfalls aber ist doch auch das Interesse des Publikums zu berücksichtigen und dieses würde wesent lich gefährdet werden, wenn man Bestimmungen in das Handelsgesetzbuch aufnehmen wollte, wie sie vom deutschen Handelstage beantragt worden sind oder wie sie im Art. 1i des preußischen Entwurfs enthalten waren. Was die Fas sung der Art. 25, 46 u. s. w. anlangt, so sind die Worte: „daß er diese Thatfachen weder gekannt habe, noch habe kennen müssen" gerade absichtlich gewählt, um dem richter lichen Ermessen ganz freien Spielraum zu lassen. Es waren noch andere Fassungen vorgeschlagcn worden; es wurde namentlich beantragt, einzuschalten: „ohne eigenes Verschulden", oder zu sagen: „wenn die behauptete Un- kenntniß in seinem (des Dritten) Verschulden gelegen ist". Indessen hat man die vorliegende Fassung gewählt, um durch dergleichen Zusätze das richterliche Ermessen nicht zu beschranken. Man glaubte, daß ein derartiger Zusatz zu Mißverständnissen führen könnte. Es ist noch gegen Art. 34 eine Einwendung erhoben worden und wenn ich sie richtig verstanden habe, so geht sie dahin, daß der zweite Absatz des Art. 34 die im ersten Absatz ausgesprochene Vorschrift modisicire. Dies hat seinen Grund darin, daß in mehreren deutschen Staaten die Ge richte an keine Beweisregeln gebunden sind, namentlich in denjenigen Landcstheilen, in denen die französische Gesetz gebung Geltung hat. Man hat sich bestrebt, in Art. 34 eine Bestimmung zu treffen, die für jedes System paßt, so wohl für das System, wo der Richter nach Beweisregeln entscheidet, als für das System, wo Beweisregeln nicht vor geschrieben sind. Staatsminister v. Beust: Ich bitte um die Erlaubniß, demjenigen, was mein Herr College Ihnen zu sagen in der Lage war, wenige Worte hinzuzusügen. Ich fühle mich dazu aufgefordert durch eine Aeußerung des geehrten Herrn Abg. Cichorius. Ich nehme diese seine Aeußerung nicht deshalb auf, um mit demselben eine politische Dis kussion zu eröffnen, welche er selbst nicht bei dieser Gelegen heit Hervorrufen zu wollen erklärte, sondern ich nehme sie deshalb auf, weil es mir wichtig erscheint, bei dieser Ge legenheit im Allgemeinen den Standpunkt der sächsischen 522-^
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