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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,4
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028262Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028262Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028262Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-07-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll109. Sitzung 3445
- Protokoll110. Sitzung 3483
- Protokoll111. Sitzung 3501
- Protokoll112. Sitzung 3549
- SonstigesUebersicht ständischer Anträge und Aeußerungen zu der ... 3608
- Protokoll113. Sitzung 3613
- Protokoll114. Sitzung 3637
- Protokoll115. Sitzung 3677
- Protokoll116. Sitzung 3711
- SonstigesC. A. 3761
- Protokoll117. Sitzung 3767
- Protokoll118. Sitzung 3807
- Protokoll119. Sitzung 3825
- Protokoll120. Sitzung 3863
- Protokoll121. Sitzung 3893
- Protokoll122. Sitzung 3923
- Protokoll123. Sitzung 3963
- Protokoll124. Sitzung 3969
- Protokoll125. Sitzung 4019
- Protokoll126. Sitzung 4059
- Protokoll127. Sitzung 4075
- SonstigesGrundzüge der künftigen Medicinalorganisation in besonderer ... 4120
- Protokoll128. Sitzung 4133
- Protokoll129. Sitzung 4149
- SonstigesGeneralinstruction, die wegen der Wasserschäden im Sommer 1858 ... 4173
- Protokoll130. Sitzung 4177
- Protokoll131. Sitzung 4209
- Protokoll132. Sitzung 4247
- Protokoll133. Sitzung 4259
- Protokoll134. Sitzung 4275
- BandBand 1860/61,4 -
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AtßeriuW der Beweis der. Verjährung sehr leicht geführt werden können. Das möchte ich aber doch bezweifeln. Ich glaube nicht, daß das Cultusministerium beweisen kann, daß.eß innerhalb einer Verjährungsfrist alle und mindestens drei neue Schulstellen in den Städten Königstein und Schandau besetzt, den dqsigen Gemeinden aber die selbsteigene Besetzung dieser Stellen untersagt hat und daß sich diese Gemeinden bei diesem Perbote beruhigt haben. Der Herr Commifsar stellte ferner die Behauptung auf: es sei früher hie sächsische Schulverfaffung die gewesen, daß der Träger des Collaturrechts über die bis zum Er scheinen des Schulgesetzes bestehenden Stellen auch alle andern neu zu begründenden Schulstellen zu besetzen gehabt habe. Diese Ansicht kann ich aber nicht als richtig aner kennen, um deswillen nicht, weil sie durch die thatsächlichen Verhältnisse und Erfahrungen sofort widerlegt wird. Wäre Vies sächsische Schulverfaffung gewesen, so wäre es rein unmöglich gewesen, daß an einer und derselben Schule, an einer und derselben Kirche die Collaturrechte hinsichtlich der einzelnen Stellen in.verschiedene Hände übergegangen wären. Es hätte dann nur Derjenige das Collaturrecht auszuüben gehabt, welcher die erste Stelle begründet hatte. Dies ist aber tatsächlich nicht der Fall,'folglich kann ich auch diese Widerlegung nicht als zutreffend anerkennen. Abg. Vr Hepner: Meine Herren! Alle Unannehm lichkeiten zwischen den Geistlichen und den Gemeinden schwinden, alle Differenzen zwischen dem Ministerium und^ den Gemeinden würden nicht oder wenigstens nur sehr sel ten vorkommen, wären wir, wie die reformirte Kirche, zu der Presbyterialverfassung der alten bewährten historischen Kircheneinrichtung wieder zurückgekehrt, wie es in anderm deutschen Ländern der Fall ist, z. B. in Bayern, in Rhein-! Preußen, in Nassau u. s. w. Wären wir zu dieser Pres byterialverfassung zurückgekehrt, so würden wir das christlich religiöse Leben befördert und gehoben haben. Das geehrte Cultusministerium scheint allerdings kein Freund der Auto nomie der Gemeinden zu sein., ihres ursprünglichen und natürlichen Rechts. Wir haben dies soehen aus dem Munde des Herrn Regierungscommissars vernommen. Auch habe ich dafür ein sprechendes Beispiel aus Leipzig anzuführen. In Leipzig hatte der Stadtrath mit den Vertretern der Stadtgcmeinde, den Stadtverordneten, in früherer Zeit das Collaturrecht getheilt. Der Stadtrafh schlug jedesmal drei Candidaten vor, aus welchen die Stadtverordneten den Be treffenden zu wählen hatten. Die Wahlen haben mehr mals auf diese Weise stattgefunden zur größten Zufrieden heit der Gemeinde; aber in neuererZeit ist das Collaturrecht von Seiten des Cultusmimsteriumß der Gemeinde wieder genommen worden. Die maaßgebende Gewalt möge nur dieses alte historische Recht, die Presbyterialverfassung, den Gemeinden recht bald wieder zrjrückgeben, das wird gewiß für das christliche Leben der größte Seegen sein. Königl. Commifsar vr. Hübel: Der Abg. Ziesler sagte, ich,Härte ihm eingehalten, daß er nicht auf den Grund der Collaturrxchte eingegangen sei; im Gegentheil, ich habe gesagt, er habe den Grund der Collaturrechte in Betracht gezogen, ich wolle aber nicht darauf eingehen, weil diese Frage nicht hierher gehöre. - Er behauptet beharrlich, daß das Cultusministerium sich nur auf Verjährung stützen könne, um das Recht geltend zu machen, neu dotirte Stellen zu besetzen an Schulen, an welchen ihm zeither das Colla turrecht zustand. Ich würde vergeblich gegen ihn streiten, da der Abg. Ziesler hier nur privatrechtliche Grundsätze zur Geltung kommen lassen will, die nach unserer gegenwär tigen Verfassung hier gar nicht in Frage kommen. Wir haben uns lediglich auf den §. 44 des Schulgesetzes zu stützen und dieser berechtigt die Collatoren der älteren Schul stellen , auch die neueren Schulstellen an derselben Anstalt zu besetzen. Es wurde dagegen vom Abg. Ziesler eingc- halten, cs sei zeither nicht verfassungsmäßig gewesen, daß neue Stellen auch von dem Collator der älteren Stellen be setzt würden. Er glaubte dies durch Hinweisung auf den Umstand zu widerlegen, daß an manchen Kirchen die Be setzung der mehreren geistlichen Stellen Unter mehrere Col latoren getheilt sei, was gar nicht stattsinden könnte, wenn allemal eine neugegründete Stelle dem Collaturrechte des Collators der ersten Stelle accrescire. Dies ist aber eine ganz unrichtige Folgerung; denn wenn zwei verschiedene Stifter an einer und derselben Kirche zwei Stellen gegrün det haben, so ist dadurch ein getheiltes Collaturrecht ent standen. Die Fälle sind aber so zahlreich, in welchen eine neuhinzugekommene Stelle von dem Collator der älteren besetzt wird, daß dies thatsächliche Verhältniß auf keine Weise zu widerlegen ist.. Der Herr Vr. Heyner wollte in dem von mir Gesagten gefunden haben, daß das Cultus ministerium kein Freund der Autonomie der Gemeinden sei. Ich kann mich zur Widerlegung dieses Verdachtes auf die vorgelegte Kirchenordnung beziehen, welche die Absicht kund- giebt, Verhältnisse in der Kirche herzustellen, wie sie der ge ehrte Abg. vr. Heyner für wünschenswerth erachtet. Es soll ten den Gemeinden manöherlei neue Rechte eingeräumt wer den und es hätte die Einführung dieser Kirchenordnung viel leicht auch später zu einer Erweiterung dieser Rechte geführt. Das Cultusministerium wollte den Gemeinden eine gewisse Autonomie gewahren und es würde sehr erfreut darüber gewesen sein, wenn sich die GeMnden bei der Ausübung dieser Rechte so bewährt hätten , dgß man bald an ihre Er weiterung hätte denken können.. Der Herr vr. Heyner be zog sich, um die, Ansichten des Ministeriums in dieser Be ziehung zu characteriflxen, darquf, daß in alten Zeiten die Communvertreter in Leipzig gemeinschaftlich mit dem Stadts rath die geistlichen Stellen besetzt hatten; ,das^ Kultusmini sterium sei aber neMdings dem entgegengetrcten und habe diese alte gute Errichtung abgeschafft. Der Stadtrath zu
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