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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,4
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028262Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028262Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028262Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-07-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll109. Sitzung 3445
- Protokoll110. Sitzung 3483
- Protokoll111. Sitzung 3501
- Protokoll112. Sitzung 3549
- SonstigesUebersicht ständischer Anträge und Aeußerungen zu der ... 3608
- Protokoll113. Sitzung 3613
- Protokoll114. Sitzung 3637
- Protokoll115. Sitzung 3677
- Protokoll116. Sitzung 3711
- SonstigesC. A. 3761
- Protokoll117. Sitzung 3767
- Protokoll118. Sitzung 3807
- Protokoll119. Sitzung 3825
- Protokoll120. Sitzung 3863
- Protokoll121. Sitzung 3893
- Protokoll122. Sitzung 3923
- Protokoll123. Sitzung 3963
- Protokoll124. Sitzung 3969
- Protokoll125. Sitzung 4019
- Protokoll126. Sitzung 4059
- Protokoll127. Sitzung 4075
- SonstigesGrundzüge der künftigen Medicinalorganisation in besonderer ... 4120
- Protokoll128. Sitzung 4133
- Protokoll129. Sitzung 4149
- SonstigesGeneralinstruction, die wegen der Wasserschäden im Sommer 1858 ... 4173
- Protokoll130. Sitzung 4177
- Protokoll131. Sitzung 4209
- Protokoll132. Sitzung 4247
- Protokoll133. Sitzung 4259
- Protokoll134. Sitzung 4275
- BandBand 1860/61,4 -
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Leipzig hat aber zu jeder Zeit die geistlichen Stellen ganz selbständig ohne Mitwirkung anderer Organe der Commun besetzt. Die Commu »Vertreter oder Stadtverordneten sind erst in den letzten dreißig Jahren in Wirksamkeit getreten, mithin hüben sie schon deshalb an der Besetzung der geiss lichen Stellen vor alten Zeiten sich nicht beteiligen können. Ein einziger Fall ist meines Wissens vorgekommen im Jahre 1848, wo das CultusministeriuM auf Antrag des Sladtraths zu Leipzig gestattet hat, daß der Stadtrath den Stadtverordneten drei Geistliche zur Besetzung einer geist lichen Stelle Vorschlägen möge. Es war dies aber nur ein Ausnahmefall, es war nur ausnahmsweise erbeten und ebenso nur gestattet worden und das Ministerium hat daher in späteren Fallen darauf gedrungen, daß der Stadtrath zu Leipzig sein Eollaturrechk, wie es ihm zukommt, selbständig nusübt. Abg. vr. Hepner: Zu einer faktischen Berichtigung. Nicht einmal haben die Stadtverordneten zu Leipzig einen Prediger gewählt, sondern es iss dies zwei oder dreimal geschehen-; zweimal weiß ich es wenigstens ganz gestau. Es. war dies bei der Wahl des vr. Meißner und des vr. Wille. Das damalige Kultusministerium von 1848 hat die, Genehmigung dazu gegeben und nur späterhin hat das darüus folgende Ministerium diese Genehmigung zurück benommen. König!. Commissar vr. Hübel: Ich will nicht ent schieden widersprechen, daß wohk noch ein Fall derart vor gekommen ist; es kaün dies nämlich gleichzeitig geschehen sein durch das Ausrücker» eines zweiten Geistlichen; aber! das kann ich ganz bestimmt behaupten , t,aß der Hass nicht dreimal vorgekommen ist und daß das Ministerium den Stadtverordneten zu Leipzig nie die Theilnahme an der Collatur als Recht cingeräumt, sondern daß es nur für den einzelnen Fall eine Concession gemacht hat. Abg. Hoffmann: Ich habe zunächst nur zu bedauern, daß. uns unser geschätztes Deputationsmitglied, der Herr, Abg. Rüger, bei der Berathung des Berichts seine Gegen wart hat entziehen müssen, indem wir dann, insoweit wir das Rechte nicht getroffen haben, durch seine Wissenschaft-, lichen Rathschläge gewiß das Bessere erreicht haben wür den, Was die Sache selbst betrifft, so gebe ich gern zu, daß es im Allgemeinen wünschenswert!) sein möchte, wenn M«n den Wünschen der Gemeinden in der Weise, wie es in Schandau angestrebt wird, Gerechtigkeit widerfahren lassen und sie erfüllen könnte; allein bei einer Frage, wie die vorliegende, kann man doch nicht blos die angebrachten Wünsche berücksichtigen, sondern man hat doch auch darnach zu fragen, welche Rechte der Erfüllung derselben entgegen- ftehep. Insoweit ich selbst nicht im Stande war, zu beur- theilen, inwieweit die bestehenden Gesetze hierbei maaßgebend sind, so habe ich mich dabei nach den Rathschlägen gerichtet, welche in der Deputation gegeben worden sind; allein eine eigene Ansicht habe ich mir doch auch bilden müssen. Jcss habe die Sache so gedacht:« wenn auch in Schändau List neues Schulgebäude gebaut worden ist und dann mehv Schulstellsn entstanden sind, als früher, so bifteht VdK dieselbe Schulanstalt sott und. Vie Collatur muß ist deck Händen bleiben, die sie früher bestffest haben und zwar nicht über diese oder jene Stelle, sondern über alle Stellest an der Schule, wie es denn viele Orte giebt, wo mehrerö Schulen und mehrere Lehrer entstanden sind und die Colv latur iss dem geblieben, der sie früher -hatte. Diese Ansicht hat mich geleitet, als ich mich zu deNi Berichte bekannt und ihn unterzeichnet habe, Präsident Haberkorn: Äer Abg. Ziesler hat zum dritten Male um das Wort gebeten; will ihm die Kammer dasselbe ertheilen? — Ist ertheilt. Abg. Ziesler: Da der Herr ComMissar meine au^ der Kheilung des Patronatrechts rücksichtlich mehrerer Stellest am einer und derselben Schule oder Kirche entlehnte Be weisführung für falsch erklärt und meine Argumentatküst damit, widerlegen zu können vermeint hat, daß er aussprachj. daß, wenn an einer und derselben Kirche oder Schule das Patronatrecht in Bezug aus- verschiedene Stellen in stLr-- schiedeNen Händen sei, dann es eben zwei oder mehrere Collatoren geben würde, so' Mltß ich nur die Frage auss werfen: wer besetzt denn in den von dem Herrn Commissar angedeuteten Fällen, also dann, wenn zur Besetzung der an einer und derselben Kirche oder Schule befindlichest verschiedenen- Stellen verschiedene' Personen berechtigt sind, nach der von deM Herrn Cottimissar behaupteten Und nach seiner Ansicht in §. 44 des Schulgesetzes bestätigten früherst Verfassung die an dieser Schule neu zu begründenden Stellen? Besetzen beide Collatoren die neue Stelle odeb nur einer, und welcher? König!. Commissar vr. Hübel: Bei der Entscheidung solcher Fälle kommt es sehr auf die Verhältnisse an, die bei einer solchen Anstalt obwalten; zur Entscheidung der heute vorliegenden Frage würde aber die Erledigung der von dem Herrn Abg.Ziesler angeregten garNichts nützest köstnen. Ich halte es daher nicht für nöthig, auf die Erörterung dieser Frage naher einzugehen. Abg. v. König: Die Deduktion des Abg. Ziesler^ womit er das Gutachten der Deputation bekämpft, ist aller dings, wie sich nicht anders erwarten läßt, eine sehr scharf sinnige und gründliche gewesen, Dessenungeachtet bekenne ich, daß sie mich nicht überzeugt hat, daß ich mich viel mehr für den ebenfalls sehr gründlichen und erschöpfenden Bericht der Deputation erkläre und mir derselben stimmen werde. Ich beschränke mich, um dies zu motiviren, nur noch auf zwei kurze Bemerkungen. Der Herr Abg. Zies ler hat nämlich einmal - gesagt-, daratis/ daß das Cultus- Ministerium oder sonst ein Collütör die eine oder andere
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