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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,4
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028262Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028262Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028262Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 129. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-08-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll109. Sitzung 3445
- Protokoll110. Sitzung 3483
- Protokoll111. Sitzung 3501
- Protokoll112. Sitzung 3549
- SonstigesUebersicht ständischer Anträge und Aeußerungen zu der ... 3608
- Protokoll113. Sitzung 3613
- Protokoll114. Sitzung 3637
- Protokoll115. Sitzung 3677
- Protokoll116. Sitzung 3711
- SonstigesC. A. 3761
- Protokoll117. Sitzung 3767
- Protokoll118. Sitzung 3807
- Protokoll119. Sitzung 3825
- Protokoll120. Sitzung 3863
- Protokoll121. Sitzung 3893
- Protokoll122. Sitzung 3923
- Protokoll123. Sitzung 3963
- Protokoll124. Sitzung 3969
- Protokoll125. Sitzung 4019
- Protokoll126. Sitzung 4059
- Protokoll127. Sitzung 4075
- SonstigesGrundzüge der künftigen Medicinalorganisation in besonderer ... 4120
- Protokoll128. Sitzung 4133
- Protokoll129. Sitzung 4149
- SonstigesGeneralinstruction, die wegen der Wasserschäden im Sommer 1858 ... 4173
- Protokoll130. Sitzung 4177
- Protokoll131. Sitzung 4209
- Protokoll132. Sitzung 4247
- Protokoll133. Sitzung 4259
- Protokoll134. Sitzung 4275
- BandBand 1860/61,4 -
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punkt konnte nun freilich, Angesichts der Konsequenzen, welche das fragliche, auf einer rechtlichen Verpflichtung des Staats nicht beruhende Unterstützungswerk haben kann, und in Erinnerung an die Voraussetzungen, die bei der diskretio nären Bewilligung der erforderlichen Geldmittel Seiten der Stände ausgesprochen, sowie der Zusicherungen, die in die ser Beziehung von der Regierung ertheilt worden waren, für das Ministerium des Innern nicht der Maßgebende sein, daher denn auch bei der gedachten allgemeinen Classification viel einzelne Calamitosen, beziehendlich atrf Grund der von den Amtshauptleuten und den Kreisdirectionen abgegebenen Superarbitrien über ihre Unterstützungsbedürftigkeit, ent weder in die Claffe Derjenigen, die überhaupt nicht unter stützungsbedürftig, zu verweisen oder das Letztere in gerin gerem Grade zu erachten waren, als dies Seiten der be treffenden Unterbehörde angenommen worden war. Man ist dabei unter Anderem auch von der Ansicht geleitet worden, daß auf dem platten Lande vorzugsweise die Gemeinden in Betreff der ihnen obliegenden Wieder herstellungen an zerstörten und beschädigten Straßen, We gen, Brücken und Ufern zu behenken seien. Bei der Classification ließeir sich im Allgemeinen vier verschiedene Kategorien von Calamitosen unterscheiden und zwar Claffe I solche, die ohne namhafte Unterstützung ruinirt sein würden, Claffe H solche, welchen infolge der Calamität der Ruin ihrer Ex istenz zwar nicht offenkundig drohte, die aber durch die er littenen Schäden in harte Bedrängniß gerathen waren, Claffe IH solche, die ihren Vermögens- und Erwerbsverhältnissen nach zwar nicht in die zweite Claffe zu stellen waren, denen aber und zwar namentlich mit Rücksicht auf die unverhältniß- mäßig beträchtliche Höhe der erlittenen Schäden ein begrün deter Anspruch auf einige Mitberücksichtigung bei dem Un terstützungswerke nicht abzusprechen war, endlich Claffe IV solche Calamitose, die nach ihren Vermögens- und Erwerbs verhältnissen, auch bei einem zum Theil ziemlich hohen Schaden, als unterstützungsbedürftig nicht angesehen wer den konnten. Die Vertheilung des obgedachten Gesammtschädenbe- trages von 1,371,595 Lhlrn. auf die vorgedachten vier Classen ergab auf: Claffe I: 189,639 Thlr., II: 150,893 - - III: 280,305 - - IV: 750,758 - Für die weitere Behandlung der Sache war nun die wesentlichste Vorfrage die, ob bei dem Unterstützungswerke aller und jeder Schaden, wenn auch derselbe von nur ge ringem Belange, zu berücksichtigen sein werde, sobald nur der Betroffene einer von den drei ersten Calamitosenclaffen zuzuweisen sei? Von den meisten Unterbehörden war bis auf den ge ringsten Schaden herab gewürdert worden, da in dieser Be ziehung bei der Anordnung der allgemeinen Schädenwür- derung keine Grenze gezogen worden war und hatte gezo. gen werden können. Andere Unterbehörden dagegen hatten derartige gering fügige Beträge als an sich nicht berücksichtigungsfähige an gesehen und daher ganz übergangen. Empfahl cs sich nun schon mit Rücksicht hierauf und zu Vermeidung von Imparitäten, in der Behandlung der Sache innerhalb der einzelnen Verwaltungsbezirke unter sich für die Berücksichtigunqsfähigkeit bei dem Staatsunterstü tzungswerke einen bestimmten Minimalsatz von Schaden als Grenze vorzunehnren, so lag ein weiterer Bestinrmünas- grund hierfür insbesondere auch eben sowohl in der Ten denz des fraglichen Unterstützungswerkes, als in der noth- wendigen Rücksicht auf thunlichste Ersparniß uüd Vermei dung jeder Ueberbürdung der Staatscaffe. Auf der andern Seite war aber hierbei auch nicht die Erwägung auszuschließen, daß unter den Calamitosen eine sehr große Anzahl von Personen sich befand, deren Ver mögens- und Erwerbsverhältniffe von der Art waren, daß für sie auch ein an und für sich nur geringfügiger Scha den als eine sehr harte Calamität erschien. Es durfte daher auch der als Grenze für die Berück sichtigungsfähigkeit aufzustellende Minimalsatz nicht, zu hoch gegriffen werden, wenn nicht damit eine große Menge un unbedingt Bedürftiger ausgeschlossen werden sollte. In dessen Allen Betracht gelangte man zu der Ansicht, daß ein Gesammtschaden von 20 Ehlrn. als berücksichti gungsfähiger Minimalsatz anzunehmen sei. An diesen Beschluß schloß sich die Frage an, nach welcher Höhe innerhalb der einzelnen, überhaupt zu berück sichtigenden Calamitosenclaffen die Unterstützung zu gewäh ren und in welcher Weise die Vertheilung unter die Be troffenen vorzunehmen sein werde. In der erstem Beziehung empfahl sich die Auswerfung eines bestimmten Procentsatzes für jede einzelne Claffe, da es mit zu großen, oft nicht einmal zu beseitigenden Schwie rigkeiten verbunden gewesen fein würde, die Unterstützung jedes einzelnen Calamitosen der Zahl nach bei dem Mini sterium selbst auszuwerfen. Frug es sich nun aber demnächst, in welcher Höhe die Schädenprocentsätze innerhalb der drei ersten Calamitosen claffen zu bestimmen seien, so konnte zuvörderst auf die Vorschläge einiger Behörden, die auf zum Theil vollen Er satz der Schäden gerichtet waren, nicht eingegangen wer den, da dies jedenfalls zu einer unverantwortlichen Ueber- lastung der Staatscaffe geführt haben würde. Andererseits hatte man sich aber auch zu überzeugen^ daß namentlich in den beiden ersten Calamitosenclaffen die zu bewilligenden Schädenprocentsätze nicht zu niedrig zu greifen sein würden, wenn anders mit der in Aussicht ge stellten Staatsunterstützung auch wirklich geholfen wer den und die letztere nicht, so namhaft auch immerhin die darauf im Ganzen verwendete Summe sein möchte, für den damit beabsichtigten Zweck verloren gehen solle. Beide Rücksichten hat man nun dann in ausreichender Weise gewahrt geglaubt, wenn für die I. Claffe ein Procentsatz von 60 Procent, II. - - - - 40 - III. - - - - 20 - als Unterstützung bewilligt würde. Der Gesammtbetrag der Unterstützungen Lwürde sich hiernach auf die Summe von 230,201 Thlrn. l8Ngr- be rechnet und auf die einzelnen Classen dergestalt vertheilt haben, daß auf 594 "
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