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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,3
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028263Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028263Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028263Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- Gesetzentwurf, das Immobiliarbrandversicherungswesen betreffend
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll80. Sitzung 2439
- Protokoll81. Sitzung 2475
- Protokoll82. Sitzung 2507
- Protokoll83. Sitzung 2533
- Protokoll84. Sitzung 2563
- Protokoll85. Sitzung 2585
- Protokoll86. Sitzung 2609
- Protokoll87. Sitzung 2639
- Protokoll88. Sitzung 2671
- Protokoll89. Sitzung 2713
- Protokoll90. Sitzung 2753
- Protokoll91. Sitzung 2791
- Protokoll92. Sitzung 2837
- Protokoll93. Sitzung 2865
- Protokoll94. Sitzung 2895
- Protokoll95. Sitzung 2919
- Protokoll96. Sitzung 2955
- Protokoll97. Sitzung 2983
- Protokoll98. Sitzung 3015
- Protokoll100. Sitzung 3075
- Protokoll101. Sitzung 3111
- Protokoll102. Sitzung 3143
- SonstigesAllgemeine Motiven zu dem Gesetzentuwrf, das ... 3180
- Protokoll103. Sitzung 3187
- SonstigesGesetzentwurf, das Immobiliarbrandversicherungswesen betreffend 3224
- SonstigesSpecieller Theil des Berichts der zweiten Deputation der Zweiten ... 3248
- Protokoll104. Sitzung 3259
- Protokoll105. Sitzung 3297
- Protokoll106. Sitzung 3323
- Protokoll107. Sitzung 3359
- Protokoll108. Sitzung 3405
- BandBand 1860/61,3 -
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Gesetzentwurf, das JmmMiarhrandverficherkungswesen betreffend. Mr, Johann, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. re. hüben eine zeitgemäße Abänderung und Verbesserung der zeitherigen Gesetzgebung über das Jm- mobLimbrandversicherungswesött beschlossen und verordnen demnach mit Zustimmung der getreuen Stände des König« reichs durch gegenwärtiges Gesetz wie folütr Erster Abschnitt. Pvm Brandversicherungswesen im Allgsmein-en. 8-1. Hitz alten tzchlandM.tzrs Löcnigreichs Sachsen durch daL Mandat, .vpm. 40.. Naverubrr,1784 gegründet« und infolge des Vertrags vom 27. November 1848 auf die Oberkausitz ausgedehnte Landes-Jmmobiliarbrandversicherungsäüstälkdes Kö nigreichs Süchfeu beruht auf einer Vereinigung der nach gegenwärtigem Ge setze zur Lheilnahrne verpflichteten, odet zum Beitritte be rechtigten Eigentümer von Gebäuden nebst Zubehör zur gegenseitigen Versicherung gegen Brandschaden. §-2. Im Verhaltniß zur Versicherung bei der Landesanstalt sind drei verschiedene Arten von Immobilien und Zube hörungen zu unterscheiden, nämlich: s) solche, welche beitrittspflichtig, b) solche, welche blos beitrittsfähig und o) solche, welche weder beitrittspflichtig, noch beitritts fähig sind. 8- 3. Alle Gebäude, soweit sie im Gesetze (§§. 4, 5 und 6) nicht besonders ausgenommen worden, sind, mit Einschluß dessen, was zum innerenAusbau gerechnet wird, sowie bei Kirchen und anderen öffentlichen Gebäuden mit Inbegriff der Orgeln, Lhurmuhren und Glocken, beitrittspflichtig und müssen bei der Landesanstalt versichert werden. 8> 4. Blos beitrittsfähig, aber nicht beitrittspflichtig, sind dagegen 1) die wirklichen Residenzschlösser; 2) solche Lust- und Gartenhäuser, die nicht zum Be wohnen oder gewerblichen Zwecken dienen und mit Feuerungsanlagen nicht versehen sind; 3) Gebäude, welche nur eine vorübergehende Bestim- j mung haben oder öfterer translocirt werden; 4) Schauspielhäuser; > 5) Begräbnißgebäude; 6) Uebsrbrückungeu der Flüsse oder Viadukte von Eisen bahnen und Straßen; 7) diejenigen Gebäudezubehörungen an gewerblichen Geräthschaften und Maschinen, welche mit Gebäu- den, worin sie sich befinden, in feste Verbindung ge setzt' sind und im Berordnungswege als zutrittS- fähig wrrdm> bezeichnet werde«» Gegenständ«, welche bisher als verstcherungsfähig- an erkannt, gewesen und tzei der Landesanstalt versichert sind) »denen abetk. die fernere Lheilnahme durch gegenwärtiges IGesetz oder die oben unter 7 vorbehaltene Verordnung ver« sägt wird, können bis zum Eintritte einer, entweder in Be zug auf Vie Versicherungssumme, die Versicherungsclasft !oder die Person des Versicherten sich zutragenden Verände rung der zeitherigen Versicherung, jedoch nicht länger, als bis zu dem durch die Ausführungsverordnung zum gegen wärtigen Gesetze noch zu bestimmenden Termine, bei der Landesanstalt versichert bleiben. . Z- 5. Weder bertttttspflichtig, noch beitrittsfähig und von der Versicherung bei der Landesanstalt ausgeschlossen sind: s) Pulvermühlen, b) Pulvermagazine, o) Gebäude, welche zur Fabrikation oder Aufbewahrung von Schießbaumwolle oder von anderen, dem Schieß pulver in der Wirkung und der Entzündlichkeit ähn lichen, sowie von explodirenden Stoffen bestimmt sind; ä) Feuerwerkslaboratorien und «) alle Gebäude, welche mit Gebäuden der vorher ge nannten Art im unmittelbaren, baulichen Zusam menhangs stehen, ohne davon durch Brandmauern vollständig abgetrennt zu sein. 8- 6. Die Bcitrlttspflichtigkeit sowohl als die Beitrittsfähig keit gilt nur von solchen Versicherungsobjecten, deren Zeit werth mindestens 10 Thalcr beträgt. 8- 7. Die §. 4 als beitrittsfähig bezeichneten Gegenstände bleiben nach einmal erfolgter Versicherung bei der Landes-
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