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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028264Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028264Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028264Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 76. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-05-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll43. Sitzung 1157
- SonstigesBericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung für ... 1161
- SonstigesNachbericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung ... 1203
- Protokoll44. Sitzung 1219
- Protokoll45. Sitzung 1243
- Protokoll46. Sitzung 1271
- Protokoll47. Sitzung 1305
- Protokoll48. Sitzung 1351
- Protokoll49. Sitzung 1385
- Protokoll50. Sitzung 1429
- Protokoll51. Sitzung 1449
- Protokoll52. Sitzung 1473
- Protokoll53. Sitzung 1509
- Protokoll54. Sitzung 1537
- Protokoll55. Sitzung 1569
- Protokoll56. Sitzung 1599
- Protokoll57. Sitzung 1621
- Protokoll58. Sitzung 1653
- Protokoll59. Sitzung 1697
- Protokoll60. Sitzung 1733
- Protokoll61. Sitzung 1763
- Protokoll62. Sitzung 1797
- Protokoll63. Sitzung 1837
- Protokoll64. Sitzung 1877
- Protokoll65. Sitzung 1893
- Protokoll66. Sitzung 1939
- Protokoll67. Sitzung 1975
- SonstigesA. Petition des Herrn Abg. Martini 2016
- Protokoll68. Sitzung 2025
- Protokoll69. Sitzung 2061
- Protokoll70. Sitzung 2095
- Protokoll71. Sitzung 2135
- SonstigesDecret an die Stände, die Zoll-, Steuer- Handels- und ... 2169
- Protokoll72. Sitzung 2175
- Protokoll73. Sitzung 2217
- Protokoll74. Sitzung 2229
- Protokoll75. Sitzung 2255
- Protokoll76. Sitzung 2293
- SonstigesBeilagen zum Deputationsbericht über Pos. 66c des Ausgabebudgets 2331
- Protokoll77. Sitzung 2339
- Protokoll78. Sitzung 2371
- Protokoll79. Sitzung 2401
- BandBand 1860/61,2 -
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zu weit führen würde und hierbei Fragen in Betracht ge zogen werden müßten, welche nicht vor das Forum der Kammer gehören. In einem Punkte aber muß ich mir erlauben, die Aufmerksamkeit der hohen Kammer specieller auf dieses Regulativ hinzulenken. Es erscheint mir näm lich als ein hauptsächlicher Bcschwerdegrund gegen das Regulativ, daß dasselbe die Selbständigkeit der Gemeinden, welche Realschulen besitzen, in einer Weise beschränkt, die ich nicht als zulässig bezeichnen kann. Namentlich gilt das von solchen Gemeinden, deren Realschulen keinen Zu schuß von Seiten des Staates beanspruchen; wo dagegen den Letztere selbsthelfend eingreift, da liegt die Frage etwas anders, obgleich ich immer wünsche, daß der Zuschuß nicht u^ter der Bedingung einer völligen Gleichförmigkeit der innern Einrichtung gewährt werden möchte. Was aber die Realschulen betrifft, welche sich selbst erhalten und schon mehrere Jahre selbst erhalten haben, so erscheinen mir mehrereBestimmungen des Regulativs geradezu beschwerend. (Regierungscommissar Geheimer Rath vr. Hübel tritt ein.) Es ist nämlich im Regulative vorgeschrieben, daß eine jede Realschule ihr besonderes Budget haben müsse, daß die Gemeinde, welche eine Realschule unterhalt, die etwaigen aus derselben gewonnenen Überschüsse nur wieder für die Realschule verwenden darf, daß die Schulgeldersätze von der Genehmigung des Ministeriums des Cultus abhängig sind, daß also das Schulgeld ohne diese Genehmigung weder erhöht, noch erniedrigt werden kann. Endlich ist auch vorgeschrieben, daß alle Lehrer, nicht blos die confir- mirten, sondern auch die Fachlehrer, unbedingt von der Ge nehmigung desdCultusministeriums abhängig sind. In allen diesen Punkten liegt eine Beschränkung der Selb ständigkeit der Gemeinden; wenn ich auch anerkennen muß, daß bei Verwaltung der Schulen die Gemeinden der Ober aufsicht des Staates unterworfen sind. Wenn nun weiter in der dem Regulative beigegebenen Verordnung unter 2 und 3 verfügt ist, daß alle diejenigen Realschulen, welche nicht allen Bedingungen des Regulativs vollständig ent sprechen, den Namen einer Realschule nicht führen dürfen, daß solche Anstalten dann eine Prüfung ihrer Abiturienten mit der Wirkung nicht vornehmen dürfen, welche den Ma turitätsprüfungen der vom Staate anerkannten Realschulen zukommt, so werden dadurch die Rechte der Gemeinden ge radezu beeinträchtigt. Ich gehe aber noch weiter, indem ich behaupte, daß das in einer Verordnung gar nicht aus gesprochen werden durste. Meine Herren, wir haben für die Volksschulen ein besonderes Gesetz. Die zeitherigen Realschulen bestehen seit langer Zeit unter der Oberaufsicht des Staates. Jetzt wird aber auf Einmal diesen Schulen, welche bis jetzt als gut anerkannt gewesen sind, gesagt: wenn ihr nicht diese und jene Aenderung trefft, wenn ihr nicht die und die Einrichtungen vornehmt, dann seid ihr keine Realschulen mehr! Das, meine Herren, ist ein Eingriff in die Autonomie der Gemeinden, ein Eingriff, welcher nur durch das Gesetz ausgesprochen oder sanctionirt werden könnte, und ich werde mir Vorbehalten, deshalb einen Antrag zu stellen, wenn ich nicht durch eine Erklärung des Kultus ministeriums beruhigt werde. Zeitungsnachrichten zufolge ist von Chemnitz aus eine ähnliche Beschwerde an das Cultusministerium gerichtet worden und eS wurde dabei bemerkt, daß das Cultusministerium den Wünschen der Gemeinde durch Dispensation gerecht worden wäre. Ich hoffe also vom Cultusministerium selbst eine beruhigende Erklärung zu erhalten; außerdem würde ich mich zu Stel lung eines besonderen Antrages veranlaßt sehen. Abg. v. Lossow: Ich habe um das Wort gebeten, um mich bei der hohen Kammer für die Bewilligung des Mehrpostulates von 2,950 Thalern für die Landesschule zu Grimma zu verwenden. Es darf gewiß als ein Fortschritt bezeichnet werden, daß die Beköstigung der Schüler nicht mehr, wie früher, von dem Pachter des Klostergutes Nimb- schen, welche zu vielfachen Klagen und Beschwerden Ver anlassung gegeben hat, besorgt, sondern auf eine zufrieden stellendere Weise nun beschafft wird. Die jungen Leute müssen anhaltend lernen und ihre geistigen Kräfte oft auf Unkosten des Körpers anstrengen, um so nothwendiger ist es daher, daß sie eine gute, kräftige Kost erhalten. In gleicher Erwägung werde ich auch für die weitern zu Pos. 66 d gestellten Postulate stimmen. Abg. Martini: Auch ich erkenne die Sorgfalt an, welche das Ministerium des Cultus durch den Erlaß des Regulativs für die Realschulen diesem wichtigen Zweige unseres Untcrrrchtswesens hat angedeihen lassen. Allein dies hindert mich nicht, gerade in diesem Regulative die Waffe zu erblicken, mit welcher das Ministerium dem Fort bestehen und der Weiterentwicklung derartiger Schulen in solchen Städten, welche nicht unter seinem Patronat stehen, einen wahrhaft tödtlichen Stoß versetzt hat. Es mag wohl sein, daß das Ministerium nur kranke Aus wüchse hat abschneiden wollen; leider hat es aber auch ge wiß damit manche ganz gesunde Schößlinge getroffen, denn nur wenige Gemeinden im Lande werden die Bestim mungen, welche das Regulativ aufstellt, erfüllen können oder auch nur erfüllen wollen, sie werden daher auf die Erhaltung oder Errichtung von Realschulen künftig gänz lich verzichten müssen. Das Realschulwesen ist ein Pro dukt der neuern Zeit, hervorgerufen durch das Bedürfniß nach allgemeinerer Bildung selbst unter den Ständen, für welche sonst die bisherigen Volksschulen genügen mochten. Wie Alles in der Welt aber sich aus kleinen Anfängen ent wickelt,, so können nun natürlich da, wo man erst zur Be friedigung dieses Bedürfnisses zu verschreiten be ginnt, die Realschulen nicht gleich als fertige Anstalten
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