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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028264Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028264Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028264Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-04-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll43. Sitzung 1157
- SonstigesBericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung für ... 1161
- SonstigesNachbericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung ... 1203
- Protokoll44. Sitzung 1219
- Protokoll45. Sitzung 1243
- Protokoll46. Sitzung 1271
- Protokoll47. Sitzung 1305
- Protokoll48. Sitzung 1351
- Protokoll49. Sitzung 1385
- Protokoll50. Sitzung 1429
- Protokoll51. Sitzung 1449
- Protokoll52. Sitzung 1473
- Protokoll53. Sitzung 1509
- Protokoll54. Sitzung 1537
- Protokoll55. Sitzung 1569
- Protokoll56. Sitzung 1599
- Protokoll57. Sitzung 1621
- Protokoll58. Sitzung 1653
- Protokoll59. Sitzung 1697
- Protokoll60. Sitzung 1733
- Protokoll61. Sitzung 1763
- Protokoll62. Sitzung 1797
- Protokoll63. Sitzung 1837
- Protokoll64. Sitzung 1877
- Protokoll65. Sitzung 1893
- Protokoll66. Sitzung 1939
- Protokoll67. Sitzung 1975
- SonstigesA. Petition des Herrn Abg. Martini 2016
- Protokoll68. Sitzung 2025
- Protokoll69. Sitzung 2061
- Protokoll70. Sitzung 2095
- Protokoll71. Sitzung 2135
- SonstigesDecret an die Stände, die Zoll-, Steuer- Handels- und ... 2169
- Protokoll72. Sitzung 2175
- Protokoll73. Sitzung 2217
- Protokoll74. Sitzung 2229
- Protokoll75. Sitzung 2255
- Protokoll76. Sitzung 2293
- SonstigesBeilagen zum Deputationsbericht über Pos. 66c des Ausgabebudgets 2331
- Protokoll77. Sitzung 2339
- Protokoll78. Sitzung 2371
- Protokoll79. Sitzung 2401
- BandBand 1860/61,2 -
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/Referent Falcko: Der Bericht lauset: ... Der Vorstand des Handwerkervereins zu Chemnitz hqt sich mit dem Gesuch an die Ständeversqmmlung gewendet: „Dieselbe wolle bei dem königlichen Ministerium des Innern bewirken, daß das Verbot für den Handwerker verein in Chemnitz, mit anderen Gewerbevereinen covrespon- " diren zu dürfen, baldmöglichst zurückgenommen werde." Dies Gesuch ging zunächst bei der Zweiten Kammer ein — am 27. Februar 1861 — wurde infolge der An eignung des Abg. Seyfert der dritten Deputation zur Be richterstattung, zugleich aber jedem Mitgliede gedruckt über geben. Die gewerblichen und politischen Interessen, die sich an diese Eingabe geknüpft zeigen, rechtfertigen es wohl, wenn tzie Deputation, nach genauer Prüfung der ihr zugegange- NM Actenstücke, der Kammer gleich durch Abdruck der ihr M wichtigsten erscheinenden: Lit. Entscheidung der königlichen Kreisdirection Zwi ckau vom 3. März 1859, Iss. L. Abdruck des Reourses des Handwerkerverems zu Chemnitz vom 8. Februar 1860, zu größerer Deutlichkeit des Gesammtbildes zu verhelfen strebt. *) Dies vorausgeschickt und die Bezugnahme auf diese *) Diese Actenstücke lauten: Unterm 15. September vorigen Jahres hat der Vor stand des Handwerkervereines zu Chemnitz, Franz Taver Rewitzer, mittelst der abschriftlich beifolgenden Eingabe bei dem königlichen Ministerium des Innern die in Abschrift angeschloffenen Statuten des sogenannten Centralvereines der Gewerbevereine im Königreich Sachsen überreicht und UM Genehmigung derselben gebeten, indem dabei zugleich angezeigt worden ist, daß bereits bei der im Jahre 1857 zu Riesa abgchaltenen Versammlung der Gewerbevereine die Centralisation sämmtlicher sächsischer Gewerbevereine be- schjossen, ein vom Chemnitzer Handwerkervereine vorgelegter Watutenentwurf provisorisch auf ein Jahr angenommen, nach diesen Statuten der Handwerkerverein zu Chemnitz guf drei Hintereinand.erfolgende Jahre zum Centralvereine trnaMt uNd von letzterem seit dem 1. November 1857, nachdem er einen Centralvorstqnd und eine« Verwaltungs rath gewählt, seine Thätigkeit gewissermaaßen provisorisch begonnen, bei der im August vorigen Jahres zu Freiberg abgehaltenen Versammlung der Gewerbevereine aber eine Revision der Statuten vorgenommen worden sei. So we nig nun auch das königliche Ministerium des Innern ver kennen mag, dqß der Zweck der beabsichtigten Centralisation her Wwerbevereine auf Hebung der gewerblichen Verhält nisse Sachsens sbzielt und so sehr das königliche Ministe rium geneigt sein würde, einer diesem.Ziele gewidmeten Maaßregel, vorausgesetzt, daß von derselben der gewünschte Erfolg wirklich zu ^erhoffen wäre, Seine Unterstützung an gedeihen, zu lassen, hat.dasselbe doch im vorliegenden'Fasse Bedenken tragen müssen, die erbetene Genehmigung der Statuten zu einem Centralvereine der sächsischen Gewerbe vereine zu ertheilen. Beilagen Vorbehalten, hat die Deputation zunächst anzuer kennen , daß der Handwerkerverein zu Chemnitz jedenfalls wenigstens einer der ältesten und angesehendsten der ziem lich zahlreichen Gewerhevereine des. ssan^s ist und dann zu erwähnen, daß, wie bekannt, diese Vereine seit ihrem Entstehen immer einen mehr oder weniger, lebhaften Per kehr unter sich durch Cyrresyondenz o-er mündliche Be sprechungen unterhalten haben ;, daß ein solcher Bekehr namentlich unentbehrlich für die Vereine kleiner LDrte ist, Welche zu lxicht der Versumpfung anheim fassen können, und daß er nach Einführung des nMey Gewerbegesetzes erst recht nöthig werden wird. Daß dieser Verkehr staatsgefährliche oder verbotene Richtungen angenommen habe, ist nirgends bekannt oder behauptet worden; jedenfalls datirt er, soweit der Handwer kerverein zu Chemnitz namentlich dabei betheiligt ist, schon aus den Jahren 1830 bis 1840. Die Behörden haben ihn weder vor, noch nach Erlaß des Vereins- und Versammlungsgesetzes vom 22. Novem ber 1850 beanstandet, bis die in der Petition erwähnten Verhältnisse eintraten. Es war nicht der Handwerkerverein zu Chemnitz, von dem die Idee zu einer Centralisation sämmtlicher Gewerbevereine des Landes ausging; schon 1845 tauchte sie im Obergebirge auf, wurde aber erst 1854/55 von Frankenberg aus entschieden wieder ausgenommen; dar nach geschahen die Schritte, die die Petenten entwickeln. Denn was zunächst die Zwecke der beabsichtigten Cen tralisation betrifft, so sind diese zum bei weitem größten Theile solche, welche auch von den einzelnen Gewerbever einen, ohne daß es einer Centralisation bedarf, für sich allein verwirklicht werden können und deren, gedeihliche Förderung durchaus nicht von einem Mntralper,esne, sondern lediglich von dem Gewer.bepexei.ne desjenigen Ortes abhängt, an welchem der fragliche Zweck, z. B. die Errichtung einer Sonntagsschule, verwirklicht werden soll, Daher hat das königliche Ministerium des Innern ein Bedürfniß zu der beabsichtigten Organisation eines Central- Vereins nicht anzuerkennen und sich davon einen besonderen Vortheil nicht zu versprechen vermocht. Wenn in dieser Hinsicht in der eingangsgedachten Eingabe auf den Vor gang uyd das Beispiel der landwirthschaftlichen Vereine hingewiesen worden ist, so ist dagegen zu bemerken, daß zwischen den letzteren und den Gewerbevereinen ein so we sentlicher Unterschied besteht, daß die Organisation der einen nicht als maaßgebend für die der anderen betrachtet werden kann. Denn die Mitglieder der landwirthschaftlichen Vereine haben alle und in alle« Ahessen des Landes das gleiche Gewerbe und folglich auch das gleiche Interesse. Diese Vereine sind auf Veranlassung der Regierung und in der Haupt sache zu Staatszw.ecken errichtet worden, indem eine ihrer Hauptaufgaben--in-der Controle über angemessene Verwen dung der vom Staate für landwirthschaftliche Zwecke be stimmten Mittel besteht, ihre dermalige Organisation haben sie von der Regierung empfangen; der Landesculturrath ist gegenüber den landwirthschaftlichen Kreisvereinen nicht ein leitendes, sondern ein bergthend.es Organ und nimmt daher eine ganz andere Stellung ein,, als der. beabsichtigte Cen- tralvorstan.d der Gewerbevereine zu den .einzelnen Gewerhe- vereinen selbst einnehmen.soll; endlich.ist der Generalsecre- tär der -landwirthschaftlichen Kreisvereine ein Staatsbeam-
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